Bilanzierung | Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
Der Gewinnvortrag wird durch die Bilanzierung im Unternehmen ermittelt und ergibt sich daher aus der Gewinn- und Verlustrechnung, kurz GuV. Diese kann zu einem Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag führen - das ist die Differenz aus den Erträgen und Aufwendungen des Unternehmens für das betreffende Geschäftsjahr.
Wenn das Ergebnis dieser Bilanzierung positiv ist, also ein erwirtschafteter Überschuss vorliegt, ermöglicht das den Gewinnvortrag.
Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH ist ein erwirtschafteter Unternehmensgewinn anhand des Gewinnverteilungsbeschlusses zu verteilen - dieser Beschluss ist im Gesellschaftsvertrag der Firma festgeschrieben.
Wenn durch den Beschluss und die Gewinnverteilung noch ein Restgewinn verbleibt, der entsprechend nicht ausgeschüttet wird, dann kommt es zum Gewinnvortrag ins nächstfolgende Geschäftsjahr:
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Der Restgewinn wird als eigener Bilanzposten in die Bilanzierung des Unternehmens für das folgende Jahr aufgenommen, als Gewinnvortrag ausgewiesen und der Ausschüttungsbasis des Folgejahres, sprich dem Bilanzgewinn der Firma, hinzugerechnet.