Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten (Prozesskosten, Rechts- und Beratungskosten, Betriebssteuern, Abfertigungen, Pensionszusagen, Schadenersatzleistungen, Garantiearbeiten,...) zu bilden.
Von den Posten der Rechnungsabgrenzung (passive Antizipationen) unterscheidet sich die Rückstellung in erster Linie dadurch, dass die Höhe des Aufwandes, für den sie gebildet wird, noch nicht feststeht. Rückstellungen sind in der Höhe anzusetzen, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Die Höhe der Rückstellung muss meistens geschätzt werden, wobei alle Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Höhe der Zahlung maßgebend sein können. Insbesondere sind die bisherigen Erfahrungen zu beachten.