Geringwertiges Wirtschaftsgut ⇒ einfach erklärt

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind Anlagegüter eines Unternehmens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei maximal 1.000 Euro liegen. Hinsichtlich Regularien der steuerlichen Abschreibung können solche Anschaffungen von Vorteil sein.

Geringwertiges Wirtschaftsgut - Übersicht

Die 4 wichtigsten Fakten zum geringwertigen Wirtschaftsgut
Definition
  • Abnutzbare Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert bei höchstens 1.000 Euro liegt
  • Anschaffungen dieser Art können sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden
Betrag
  • Entscheiden ist immer der Netto-Anschaffungspreis, inklusive Nebenkosten für Versicherung und Transport
  • Abzüglich etwaiger Rabatte, Zuschüsse oder Skonti
Abschreibung
Nutzung
  • Bei privater Nutzung muss der prozentuale Privatanteil ausgerechnet werden
  • Wird dem Gewinn hinzugerechnet
  • Für Privatanteil fällt nachträglich Umsatzsteuer an

Geringwertiges Wirtschaftsgut

Ein geringwertiges Wirtschaftsgut ist ein Vermögensgegenstand, dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten maximal 1.000 Euro beträgt. 

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?


Als geringwertiges Wirtschaftsgut werden gemäß § 13 Einkommensteuergesetz (EStG) jene abnutzbaren Anlagegüter bezeichnet, deren Anschaffungswert oder Herstellungswert den Betrag von 1.000 Euro nicht übersteigt.

Mit 01. Januar 2023 wurde die Grenze für den Anschaffungspreis von 800 Euro auf 1.000 Euro erhöht.

Für Unternehmer, die zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind, ist die Grenze ohne Umsatzsteuer zu verstehen, liegt also bei 1.000 Euro netto.

Bei Kleinunternehmern, die nicht der Regelbesteuerung unterliegen, sind die 1.000 Euro als Bruttopreis zu verstehen.

Geringwertiges Wirtschaftsgut: Kriterien


Damit eine Anschaffung als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden kann, muss diese einige Kriterien erfüllen:

  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen nicht mehr als 1.000 Euro betragen. Kostet ein Laptop beispielsweise 1.005 Euro, so muss dieser linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen abnutzbar sein. Ihr Wert darf im Laufe der Zeit also nicht unverändert bleiben, sondern muss sich mit der Zeit abnutzen, wie beispielsweise bei einem Auto. Grundstücke gelten beispielsweise als nicht abnutzbar.

  • Die Anschaffung muss ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sein. Ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens liegt dann vor, wenn es dem Unternehmen dient und langfristig eingesetzt werden soll.

  • Das geringfügige Wirtschaftsgut muss selbstständig nutzbar sein. Ist ein Wirtschaftsgut nur gemeinsam mit anderen Gerätschaften verwendbar, etwa ein reiner Drucker, der nur in Kombination mit einem PC oder Laptop genutzt werden kann, dann handelt es sich nicht um ein GWG. Eine Ausnahme von dieser Regel bildet die sogenannte Trivialsoftware.

Manchmal kommt es vor, dass eine Investition in der Gesamtsumme 1.000 Euro übersteigt, diese aber aus mehreren kleinen Einzelbeträgen besteht, etwa wenn eine EDV-Büroausstattung (PC, Monitor, Tastatur, Computermaus, Drucker, Scanner, Telefonanlage) angeschafft wird.

  • In so einem Fall zählt die jeweilige Höhe der Einzelposten und nicht die Gesamtsumme der Rechnung.

  • Die Einzelposten können also als geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden.

Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern


Erfüllt ein Anlagegut die Voraussetzungen für geringwertige Wirtschaftsgüter, so kann es im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden.

  • Natürlich ist es auch möglich, die Abschreibung über die Regelnutzungsdauer oder in Form eines Sammelpostens zu vollziehen.

  • Wird ein geringwertiges Wirtschaftsgut nicht voll abgeschrieben, so ist es auf dem entsprechenden Anlagenkonto zu verbuchen.

Besteht ein Wirtschaftsgut aus mehreren Teilen, so sind diese als Gesamtsache zu erfassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder der Verkehrsauffassung nach eine Einheit bilden.

  • In so einem Fall ist es auch nicht möglich, die Wirtschaftsgüter getrennt als geringwertige Wirtschaftsgüter zu verbuchen.

Beispiele für mehrteilige Wirtschaftsgüter sind etwa:

  • Mehrere Sessel einer Sitzgarnitur
  • Teile eines Werkzeugkastens
  • Vorhänge eines Raumes

Wann die Abschreibung erfolgen muss, hängt von der Art der Buchführung ab. Bei klassisch buchführenden Unternehmen hat die Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu erfolgen, während bei Unternehmen, die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nutzen, jenes Jahr entscheidend ist, in dem die Bezahlung erfolgt.

Bestandsverzeichnis

Wird ein geringwertiges Wirtschaftsgut im Jahr seiner Anschaffung komplett abgeschrieben, muss es nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden.

  • Das ist nur dann nötig, wenn das Wirtschaftsgut über mehrere Jahre abgeschrieben werden muss, etwa weil der Wert über 1.000 Euro liegt, oder man sich freiwillig für eine Abschreibung nach gewöhnlicher Nutzungsdauer entschieden hat.

Sammelposten

Diese Art der Abschreibung wird auch als Poolabschreibung bezeichnet. Sie kann für jene geringwertigen Wirtschaftsgüter genutzt werden, die nach dem 31. Dezember 2009 angeschafft wurden und deren Anschaffungskosten zwischen 250 und 1.000 Euro lagen.

Dieser Pool an GWG wird dann ab dem Jahr der Anschaffung zu je einem Fünftel aufgelöst, die Abschreibedauer liegt also bei 5 Jahren. Auch hier sind Nutzungsdauer, Wertminderungen und eventuelle zwischenzeitliche Veräußerungen zu berücksichtigen.

Achtung: Bei der Poolabschreibung ist es nicht möglich, einzelne Wirtschaftsgüter einfach sofort komplett abzuschreiben und durch andere Wirtschaftgüter zu ersetzen.

Gezielte Anschaffung von GWG: Einfluss auf die Gewinnentwicklung

Die gezielte Anschaffung von GWG ist für Unternehmen eine Möglichkeit, Steuern zu sparen. Indem der Gewinn über mehrere Jahre hinweg geglättet wird, kann die anfallende Steuerlast nicht nur zeitlich optimiert, sondern auch reduziert werden.

Um die Anschaffung von GWG optimal auszunutzen, sollte man die Gewinnerwartungen rechtzeitig und so genau wie möglich einschätzen. Vor allem in Zeiten einer starken Gewinnentwicklung bietet sich der Sofortabzug an.

Auch durch die Abschreibung als Sammelposten ist eine Steueroptimierung möglich:

  • Da diese Form der Abschreibung über 5 Jahre läuft, kann es sein, dass man sich im Vergleich zur regulären AfA-Tabelle einige Jahre spart.

  • So liegt die reguläre Abschreibedauer für Möbel bei 13 Jahren, mittels Poolabschreibung spart man sich demnach ganze 8 Jahre.

Geringwertige Wirtschaftsgüter und investitionsbedingter Freibetrag

Für Gewinne gibt es einen Gewinnfreibetrag bis 30.000 EUR. Wenn der Gewinn nun diese 30.000 Euro übersteigt, dann kann zusätzlich zum Freibetrag ein sogenannter investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.

Dabei dürfen maximal 13 % des 30.000 Euro übersteigenden Gewinn steuerfrei belassen werden, wenn im selben Kalenderjahr Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens angeschafft wurden.

Dieser Freibetrag kann aber nur dann genutzt werden, wenn die Anschaffungen mittels AfA abgeschrieben werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgeschrieben werden, können daher nicht für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag eingesetzt werden.

Exkurs: Absetzung für Abnutzung (AfA)


Die Absetzung für Abnutzung wird auch als Abschreibung bezeichnet. Anschaffungsgüter, deren Preis bei mehr als 1.000 Euro liegt, können demnach nicht direkt vom Einkommen abgesetzt werden.

Stattdessen müssen Anschaffungen über dieser Wertgrenze über die Restnutzungsdauer hinweg abgeschrieben werden. Die Höhe der abschreibfähigen Beträge richtet sich hierbei nach den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten und der Nutzungsdauer.

Um die Nutzungsdauer eines Gegenstandes zu ermitteln, können sogenannte AfA-Tabellen zur Hilfe gezogen werden.

In Österreich gibt es keine eigenen offiziellen AfA-Tabellen. Laut Unternehmensserviceportal können für Österreich daher zusätzlich zu den oben verlinkten Empfehlungen aus Praxiswerten auch die amtlichen Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen in Deutschland verwendet werden.

Alle weiteren Details rund um die Abschreibung finden Sie hier:

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Geringwertige Wirtschaftsgüter: Beispiele


Typische geringwertige Wirtschaftsgüter sind jene Gegenstände, die für die Ausübung der eigenen Tätigkeit angeschafft werden müssen.

Darunter fallen beispielsweise:

  • Schreibtische Schreibtischstühle
  • Kleinmöbel
  • Beruflich genutzte Software
  • Diktiergeräte Laptops
  • Smartphones

Privatnutzung und Abschreibung


Gerade bei Laptops und Smartphones kommt es oft vor, dass diese nicht nur beruflich, sondern auch privat genutzt werden. In so einem Fall muss geschätzt werden, zu wie vielen Teilen das Wirtschaftsgut privat und zu wie vielen Teilen es beruflich genutzt wird.

Praxisbeispiel

Wird etwa ein Smartphone für 1.000 Euro gekauft und zu 50 % betrieblich genutzt, so müssen die restlichen 500 EUR, die zum Privatanteil gehören, dem Gewinn hinzugerechnet werden.

  • Auch die darauf anfallende Umsatzsteuer muss nachträglich bezahlt werden.
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Fragen und Antworten

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind ein Teil des Anlagevermögens. Die Anschaffungskosten dürfen nicht über 1.000 EUR liegen. Zudem muss ein geringwertiges Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar, beweglich und abnutzbar sein. Die Wertgrenze bezieht sich bei GWG auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Vorsteuer.

Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar sein. Gebäude und Grundstücke können deshalb keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sein. Auch Lizenzen oder ähnliche immaterielle Güter können nicht als GWG deklariert werden.

Selbstständig nutzbar sind beispielsweise Laptops, Smartphones, Einrichtungsgegenstände und Computer-Zubehör.

Für geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen maximal Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1.000 EUR anfallen. Dabei ist auf den Nettopreis der Anschaffung inklusive etwaiger Liefer- oder Versicherungskosten abzustellen. Für Kleinunternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, gilt ein Bruttopreis von 1.000 EUR als Grenze.

Quellen