Erfüllt ein Anlagegut die Voraussetzungen für geringwertige Wirtschaftsgüter, so kann es im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden.
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Natürlich ist es auch möglich, die Abschreibung über die Regelnutzungsdauer oder in Form eines Sammelpostens zu vollziehen.
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Wird ein geringwertiges Wirtschaftsgut nicht voll abgeschrieben, so ist es auf dem entsprechenden Anlagenkonto zu verbuchen.
Besteht ein Wirtschaftsgut aus mehreren Teilen, so sind diese als Gesamtsache zu erfassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder der Verkehrsauffassung nach eine Einheit bilden.
- In so einem Fall ist es auch nicht möglich, die Wirtschaftsgüter getrennt als geringwertige Wirtschaftsgüter zu verbuchen.
Beispiele für mehrteilige Wirtschaftsgüter sind etwa:
- Mehrere Sessel einer Sitzgarnitur
- Teile eines Werkzeugkastens
- Vorhänge eines Raumes
Wann die Abschreibung erfolgen muss, hängt von der Art der Buchführung ab. Bei klassisch buchführenden Unternehmen hat die Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu erfolgen, während bei Unternehmen, die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nutzen, jenes Jahr entscheidend ist, in dem die Bezahlung erfolgt.