Je nach Unternehmensgröße und Anforderungen an die Finanzbuchhaltung stellt sich früher oder später jedem Unternehmer die Frage nach dem Hinzuziehen eines externen Buchhalters.
- Buchhalter sorgen für Transparenz und Ordnung in der gesamten Buchhaltung und unterstützen das Unternehmen bei der Erstellung von Bilanzen und Jahresabschlüssen sowie der strategischen Finanzplanung.
Buchhalter betreuen ihre Klienten nicht nur in der laufenden Finanzbuchhaltung, sondern bieten auch weitergehende Beratungsmöglichkeiten an, die je nach Bedarf über die rein buchhalterischen Fragen hinausgehen können.
Die Frage nach dem Hinzuziehen eines externen Buchhalters richtet sich nach mehreren Faktoren wie
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Rechtsform des Unternehmens,
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der vorgeschriebenen Art der Buchhaltung (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A) oder doppelte Buchhaltung) sowie
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dem Umfang der Buchhaltung und der gewünschten Beratung
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sowie der möglichen Zeit- und Kostenersparnis.
Beachtet werden muss, dass die Kosten für Buchhaltungsdienstleistungen variieren können und oft Verhandlungssache sind.
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Es gibt jedoch Preisrahmen und Richtwerte, die sich nach dem Leistungsumfang und den Tätigkeiten des Buchhalters richten.
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Durch eine effiziente Arbeitsteilung zwischen Unternehmer und Buchhalter, unterstützt von einer modernen Buchhaltungssoftware, kann es erhebliches Sparpotenzial geben, und das Hinzuziehen eines externen Buchhalters kann dem Unternehmen großen Nutzen bringen.
Zudem können die Kosten für Buchhaltungsdienstleistungen in der Regel als Betriebsausgabe im Rahmen der Abschreibung von der Steuer „abgesetzt“ werden, was die steuerliche Bemessungsgrundlage reduziert.
In Sachen Haftung ist zu beachten, dass Buchhalter für eventuelle Fehler nur dann haften, wenn diese grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Die Beweislast liegt in der Regel beim Klienten.
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Pflichtversicherung bei Buchhaltern für Schäden aus ihrer Tätigkeit: Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner müssen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abschließen, um sich gegen Schäden aus ihrer Tätigkeit abzusichern.
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Diese Vorschrift gilt auch für Unternehmer und Bürger aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.