Betriebseinnahmen in Österreich einfach erklärt

Betriebseinnahmen sind alle finanziellen Zugänge oder Vorteile mit in Geld auszudrückendem Gegenwert für das Unternehmen, die im Unternehmensablauf anfallen.

Simone A. Mitgründerin, Entwicklung, Inhalt & Marketing
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Themenübersicht

Auf unseren Detailseiten haben wir alle Informationen rund um das Thema: "Betriebseinnahmen" für Sie zusammengetragen:

Betriebseinnahmen: Definition

Einkommensteuergesetz (EStG) | Betriebliche Einnahmen


Von Betriebseinnahmen wird dann gesprochen, wenn dem Steuerpflichtigen, also dem Unternehmer, Geld oder Vorteile mit finanziellem Gegenwert im Rahmen des Betriebes und somit der unternehmerischen Tätigkeit zufließen.

Allerdings ist der Begriff der Betriebseinnahmen nicht explizit gesetzlich geregelt. Es ist nicht ausdrücklich festgeschrieben, welche Einnahmen konkret oder ausschließlich als Betriebseinnahmen zu betrachten sind. Zur Auslegung der Begrifflichkeit werden daher auch Paragraf 4 sowie Paragraf 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) herangezogen.

Alle Beträge, die aufgrund einer Rechnung oder Honorarnote an Kunden gestellt werden, zu Einnahmen führen und im Rahmen der betrieblichen Ausübung des Berufs erzielt werden, zählen zu den Betriebseinnahmen und müssen als solche aufgezeichnet werden.

Was gehört zu den Betriebseinnahmen?

Betriebliche Einnahmen | Bestimmungen


In Summe gehören zu den Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geld oder Zugänge, die in Geld oder finanziellem Gegenwert für das Unternehmen ausgedrückt werden können - solange diese auch im Rahmen des Unternehmens anfallen.

Daher fallen nicht nur Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit, also die erzielten Umsätze, darunter, sondern auch Einnahmen aus den folgenden Vorgängen:

  • Hilfsgeschäfte wie beispielsweise Anlagenverkäufe
  • Nebengeschäfte
  • Einnahmen aus Versicherungsentschädigungen
  • Nicht nur geringfügige Zuwendungen von Geschäftsfreunden, Kunden oder Patienten wie beispielsweise Urlaubsreisen, Sach- oder Geldzuwendungen

Zu beachten: Wenn der Unternehmer mit vorliegenden Einnahmen umsatzsteuerpflichtig ist, muss bei allen Einnahmen die Umsatzsteuer auf der Rechnung oder Honorarnote entsprechend den gesetzlichen Umsatzsteuersätzen angegeben und hinzugerechnet werden.

Betriebseinnahmen im Detail

Insbesondere die folgenden Einnahmen zählen zu den Betriebseinnahmen:

  • Erlöse aus Warenverkäufen
  • Erlöse aus Dienst- und Werkleistungen
  • Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen
  • Provisionseinnahmen im Rahmen des Betriebes
  • Erlöse aus der Vermietung von Anlagevermögen
  • Empfangene Leistungen von betrieblich abgeschlossenen Sachversicherungen (Schadenersatz)
  • Betrieblich veranlasste Abfindungen (Ablösen), z.B. Mietrechte betreffend das Geschäftslokal
  • Laufende Erträge aus betrieblichen Kapitalanlagen (Konten, Sparguthaben, Wertpapiere, Kapitalbeteiligungen)
  • Gewinne aus der Veräußerung (=sonstigen Realisierung) von Kapitalanlagen des Betriebsvermögens
  • Gewinne aus der Veräußerung (=sonstigen Realisierung) von betrieblichen Grundstücken (Grund und Boden und Gebäuden)
  • Gewinne aus der Entnahme von Gebäuden (die Entnahme von Grund und Boden erfolgt seit 01.04.2012 grundsätzlich zum Buchwert und ist daher steuerfrei)

 

Besteuerung von Betriebseinnahmen

Einkommensteuergesetz (EStG) | Bestimmungen


Betriebseinnahmen sind steuerrechtlich so geregelt, dass sie grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage der tarifmäßigen Einkommensteuer aufzunehmen sind, sondern aus dem Gewinn ausscheiden.

Bei inländischen Kapitaleinkünften wiederum erfolgt in der Regel ein Abzug der Kapitalertragsteuer (KESt).

Die KESt ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer und wird in folgendem Ausmaß eingehoben:

  • 27,5 Prozent als allgemeiner Satz für Dividenden, Ausschüttungen, Wertpapiererträge, Substanzgewinne aus der Realisierung von Kapitalanlagen (z.B. im Betriebsvermögen gehaltenen Aktien).
  • 25 Prozent für Zinsen aus Spareinlagen oder für die Verzinsung des Firmenkontos (bis zum Jahr 2015 galt der Satz von 25 Prozent als allgemeiner besonderer Steuersatz für die meisten Kapitaleinkünfte).
  • Ausländische Kapitaleinkünfte unterliegen in der Veranlagung dem gleichen festen Steuersatz wie entsprechende Inlandseinkünfte, die der KESt unterworfen sind.

Quelle der Angaben: Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben auf der Webseite des Unternehmensservice Portal (Bundesministerium für Finanzen)

Steueraspekte und Steuereffekt

Betriebseinnahmen | Besteuerung


Kapitalertragsteuer

Die KESt bewirkt bei Kapitalerträgen von Einzelunternehmern oder Personengesellschaftern immer eine Endbesteuerung. Das heißt, diese Erträge müssen nicht in den zu versteuernden Gewinn einbezogen werden.

  • Substanzgewinne, also Veräußerungsgewinne, hingegen müssen trotz KESt-Abzugs bei Inlandsdepot in die Steuererklärung anhand der Beilage E1kv aufgenommen werden.


Kapitalertragsteuer: Steuereffekt

Die KESt und die festen Steuersätze können bei niedrigem oder negativem Einkommen von Nachteil sein, wenn die daraus resultierende Steuer höher wäre als die nach dem allgemeinen Tarif berechnete Einkommensteuer.

  • Daher kann eine Regelbesteuerung, gemeint ist die Besteuerung zum allgemeinen Tarif, beantragt werden. Diese muss dann für sämtliche betriebliche und private Kapitaleinkünfte gemeinsam ausgeübt werden.

  • Damit wird auf die Endbesteuerungswirkung der KESt für Kapitalerträge verzichtet.

  • Eine Regelbesteuerung kommt beipsielsweise bei Vorliegen eines Verlustes in Betracht, der nicht ausgeglichen werden kann.


Grundstücksverkauf oder Entnahme von Betriebsgebäuden

Bei betrieblichen Gewinnen aus dem Verkauf von Betriebsgrundstücken oder der Entnahme von Betriebsgebäuden besteht grundsätzlich ein fester Steuersatz anhand der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) in Höhe von:

  • 30 Prozent für Veräußerungen seit 2016
  • 25 Prozent für Veräußerungen bis 2015


Wertsteigerungen von Grundstücken

Wie die Substanzgewinne aus Kapitalanlagen sind auch Betriebseinnahmen aus realisierten Wertsteigerungen von Grundstücken nicht endbesteuert und werden daher als Teil des Betriebsgewinns betrachtet.

  • Der feste Steuersatz bleibt aber auch im Rahmen der Veranlagung erhalten - es sei denn, es wird eine Regelbesteuerung für Grundstücksgewinne beantragt.

  • Die entrichtete KESt oder ImmoESt wird auf die Einkommensteuerschuld angerechnet.

Privatentnahmen

Betriebseinnahmen | Behandlung von Entnahmen


Bei Privatentnahmen kommt es darauf an, ob Geld oder Anlagen beziehungsweise Waren entnommen werden:

  • Entnahmen von Waren sind mit dem Herstellungs- oder Anschaffungspreis als Einnahmen zu verbuchen.
  • Werden Anlagen entnommen, ist der jeweilige Restbuchwert als Ausgabe anzusetzen.
  • Als Einnahme wird der Teilwert angenommen, also der Wiederbeschaffungswert des Anlagegutes zum Zeitpunkt der Entnahme unter Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung (AfA).


Geldentnahme

Entnahmen von Geld haben keine Auswirkung auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Unternehmens und müssen demnach auch nicht aufgezeichnet werden.

Einzige Ausnahme ist die Führung des Kassenbuches zur Aufzeichnung von Bestandsveränderungen.

Exkurs: Betriebsausgaben

Einkommensteuergesetz (EStG) | Betriebliche Ausgaben


Das Gegenteil der Betriebseinnahmen sind die Betriebsausgaben, die auch die Werbungskosten von selbstständig Tätigen darstellen.

Die Betriebsausgaben haben in steuerlicher Hinsicht eine besondere Bedeutung für den Unternehmer, da sie durch Schmälern des Unternehmensgewinns einen positiven Steuereffekt mit sich bringen.

Alle Details dazu finden Sie hier:

Betriebsausgaben

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Quellen