Kapitalertragsteuer
Die KESt bewirkt bei Kapitalerträgen von Einzelunternehmern oder Personengesellschaftern immer eine Endbesteuerung. Das heißt, diese Erträge müssen nicht in den zu versteuernden Gewinn einbezogen werden.
- Substanzgewinne, also Veräußerungsgewinne, hingegen müssen trotz KESt-Abzugs bei Inlandsdepot in die Steuererklärung anhand der Beilage E1kv aufgenommen werden.
Kapitalertragsteuer: Steuereffekt
Die KESt und die festen Steuersätze können bei niedrigem oder negativem Einkommen von Nachteil sein, wenn die daraus resultierende Steuer höher wäre als die nach dem allgemeinen Tarif berechnete Einkommensteuer.
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Daher kann eine Regelbesteuerung, gemeint ist die Besteuerung zum allgemeinen Tarif, beantragt werden. Diese muss dann für sämtliche betriebliche und private Kapitaleinkünfte gemeinsam ausgeübt werden.
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Damit wird auf die Endbesteuerungswirkung der KESt für Kapitalerträge verzichtet.
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Eine Regelbesteuerung kommt beipsielsweise bei Vorliegen eines Verlustes in Betracht, der nicht ausgeglichen werden kann.
Grundstücksverkauf oder Entnahme von Betriebsgebäuden
Bei betrieblichen Gewinnen aus dem Verkauf von Betriebsgrundstücken oder der Entnahme von Betriebsgebäuden besteht grundsätzlich ein fester Steuersatz anhand der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) in Höhe von:
- 30 Prozent für Veräußerungen seit 2016
- 25 Prozent für Veräußerungen bis 2015
Wertsteigerungen von Grundstücken
Wie die Substanzgewinne aus Kapitalanlagen sind auch Betriebseinnahmen aus realisierten Wertsteigerungen von Grundstücken nicht endbesteuert und werden daher als Teil des Betriebsgewinns betrachtet.
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Der feste Steuersatz bleibt aber auch im Rahmen der Veranlagung erhalten - es sei denn, es wird eine Regelbesteuerung für Grundstücksgewinne beantragt.
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Die entrichtete KESt oder ImmoESt wird auf die Einkommensteuerschuld angerechnet.