Themenübersicht
Auf unseren Detailseiten haben wir alle Informationen rund um das Thema: "Betriebseinnahmen" für Sie zusammengetragen:
Betriebseinnahmen sind alle finanziellen Zugänge oder Vorteile mit in Geld auszudrückendem Gegenwert für das Unternehmen, die im Unternehmensablauf anfallen.
Auf unseren Detailseiten haben wir alle Informationen rund um das Thema: "Betriebseinnahmen" für Sie zusammengetragen:
Von Betriebseinnahmen wird dann gesprochen, wenn dem Steuerpflichtigen, also dem Unternehmer, Geld oder Vorteile mit finanziellem Gegenwert im Rahmen des Betriebes und somit der unternehmerischen Tätigkeit zufließen.
Allerdings ist der Begriff der Betriebseinnahmen nicht explizit gesetzlich geregelt. Es ist nicht ausdrücklich festgeschrieben, welche Einnahmen konkret oder ausschließlich als Betriebseinnahmen zu betrachten sind. Zur Auslegung der Begrifflichkeit werden daher auch Paragraf 4 sowie Paragraf 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) herangezogen.
Alle Beträge, die aufgrund einer Rechnung oder Honorarnote an Kunden gestellt werden, zu Einnahmen führen und im Rahmen der betrieblichen Ausübung des Berufs erzielt werden, zählen zu den Betriebseinnahmen und müssen als solche aufgezeichnet werden.
In Summe gehören zu den Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geld oder Zugänge, die in Geld oder finanziellem Gegenwert für das Unternehmen ausgedrückt werden können - solange diese auch im Rahmen des Unternehmens anfallen.
Daher fallen nicht nur Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit, also die erzielten Umsätze, darunter, sondern auch Einnahmen aus den folgenden Vorgängen:
Zu beachten: Wenn der Unternehmer mit vorliegenden Einnahmen umsatzsteuerpflichtig ist, muss bei allen Einnahmen die Umsatzsteuer auf der Rechnung oder Honorarnote entsprechend den gesetzlichen Umsatzsteuersätzen angegeben und hinzugerechnet werden.
Insbesondere die folgenden Einnahmen zählen zu den Betriebseinnahmen:
Betriebseinnahmen sind steuerrechtlich so geregelt, dass sie grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage der tarifmäßigen Einkommensteuer aufzunehmen sind, sondern aus dem Gewinn ausscheiden.
Bei inländischen Kapitaleinkünften wiederum erfolgt in der Regel ein Abzug der Kapitalertragsteuer (KESt).
Die KESt ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer und wird in folgendem Ausmaß eingehoben:
Quelle der Angaben: Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben auf der Webseite des Unternehmensservice Portal (Bundesministerium für Finanzen)
Die KESt bewirkt bei Kapitalerträgen von Einzelunternehmern oder Personengesellschaftern immer eine Endbesteuerung. Das heißt, diese Erträge müssen nicht in den zu versteuernden Gewinn einbezogen werden.
Die KESt und die festen Steuersätze können bei niedrigem oder negativem Einkommen von Nachteil sein, wenn die daraus resultierende Steuer höher wäre als die nach dem allgemeinen Tarif berechnete Einkommensteuer.
Daher kann eine Regelbesteuerung, gemeint ist die Besteuerung zum allgemeinen Tarif, beantragt werden. Diese muss dann für sämtliche betriebliche und private Kapitaleinkünfte gemeinsam ausgeübt werden.
Damit wird auf die Endbesteuerungswirkung der KESt für Kapitalerträge verzichtet.
Eine Regelbesteuerung kommt beipsielsweise bei Vorliegen eines Verlustes in Betracht, der nicht ausgeglichen werden kann.
Bei betrieblichen Gewinnen aus dem Verkauf von Betriebsgrundstücken oder der Entnahme von Betriebsgebäuden besteht grundsätzlich ein fester Steuersatz anhand der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) in Höhe von:
Wie die Substanzgewinne aus Kapitalanlagen sind auch Betriebseinnahmen aus realisierten Wertsteigerungen von Grundstücken nicht endbesteuert und werden daher als Teil des Betriebsgewinns betrachtet.
Der feste Steuersatz bleibt aber auch im Rahmen der Veranlagung erhalten - es sei denn, es wird eine Regelbesteuerung für Grundstücksgewinne beantragt.
Die entrichtete KESt oder ImmoESt wird auf die Einkommensteuerschuld angerechnet.
Bei Privatentnahmen kommt es darauf an, ob Geld oder Anlagen beziehungsweise Waren entnommen werden:
Entnahmen von Geld haben keine Auswirkung auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Unternehmens und müssen demnach auch nicht aufgezeichnet werden.
Einzige Ausnahme ist die Führung des Kassenbuches zur Aufzeichnung von Bestandsveränderungen.
Das Gegenteil der Betriebseinnahmen sind die Betriebsausgaben, die auch die Werbungskosten von selbstständig Tätigen darstellen.
Die Betriebsausgaben haben in steuerlicher Hinsicht eine besondere Bedeutung für den Unternehmer, da sie durch Schmälern des Unternehmensgewinns einen positiven Steuereffekt mit sich bringen.
Gesamte Rechtsvorschrift für Einkommensteuergesetz 1988 (EStG):
Tagesaktuelle Fassung im RIS
Gesamte Rechtsvorschrift für Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG):
Tagesaktuelle Fassung im RIS
Gesamte Rechtsvorschrift für Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG):
Tagesaktuelle Fassung im RIS
Infoseite des Bundesministeriums für Finanzen:
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben