Themenübersicht
Auf unseren Detailseiten haben wir alle Informationen rund um das Thema: „Steuern & Abgaben“ für Sie zusammengetragen:
Sind Sie wirtschaftlich als Unternehmer tätig, so sind Sie mit bestimmten Steuern, Abgaben und Erklärungsfristen für die Finanzamtsmeldungen konfrontiert.
Auf unseren Detailseiten haben wir alle Informationen rund um das Thema: „Steuern & Abgaben“ für Sie zusammengetragen:
Wer als Unternehmer tätig ist, muss auch dafür Sorgen tragen, dass die je nach wirtschaftlicher Tätigkeit und Umfang dieser geforderten Jahressteuererklärungen fristgerecht an das Finanzamt übermittelt werden.
Die Jahreserklärungen umfassen insbesondere die Meldungen der folgenden Steuern und Abgaben:
Wer in Österreich überhaupt eine Steuererklärung abgeben muss, lässt sich unter anderem aus dem Einkommensteuergesetz (EStG) ableiten.
Grundsätzlich ist man in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn man in Österreich den gewöhnlichen Aufenthaltsort beziehungsweise den Wohnsitz hat. Außerdem gilt:
Im Regelfall müssen Steuererklärungen gemäß § 42 Abs 1 EStG elektronisch eingereicht werden, eine schriftliche Einkommensteuererklärung ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Besonders zu beachten sind die Fristen und Fälligkeitstermine für die unterschiedlichen Steuererklärungen und Finanzamtsmeldungen - das Verpassen der Frist kann unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen und hohe Kosten verursachen. Eine Steuertabelle mit allen Terminen und Anlaufstellen für die Abgaben und Erklärungen finden Sie im unten verlinkten Beitrag!
Ein Arbeitszimmer ist ein privater Raum, der im Wohnungsverband an der Privatadresse für betriebliche Tätigkeit genutzt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen können Kosten für den Raum steuerlich abgesetzt werden:
Die den geschäftlichen Zwecken entsprechende Ausstattung alleine macht den Raum noch nicht zum Arbeitszimmer und erlaubt somit noch keine steuerliche Absetzung.
Ein Arbeitszimmer ist laut Gesetz ein privater Raum, der im Wohnungsverbund mit anderen Räumen steht und für die betriebliche Tätigkeit genutzt wird.
Das Zentrum der betrieblichen Tätigkeit muss in diesem Raum nachweisbar sein. Im Zweifel muss der Nachweis erbracht werden, dass diese betriebliche Tätigkeit zu mindestens 50 % im Arbeitszimmer durchgeführt wird. Die (technische Raum-) Ausstattung muss daher auch dem betrieblichen Zweck entsprechend sein.
Wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerrechtliches Arbeitszimmer erfüllt sind, können die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Raum stehen, als betriebliche Ausgaben geltend gemacht werden.