Tipps zum Jahresbeginn [2025]

Hier ein paar nützliche Tipps zum Jahresanfang:

Anfangsbestände anlegen/übernehmen

Legen Sie sich in FreeFinance das Finanzjahr 2025 an und buchen Sie Ihre Anfangsbestände.

Dabei haben Sie die Möglichkeit, die Bestände vom Vorjahr zu übernehmen.

Mehr dazu in der Anwendungshilfe

Beitragshöhe Ihrer Versicherung

Die vorläufigen Beiträge nach GSVG und FSVG werden im Regelfall auf Basis der versicherungspflichtigen Einkünfte des dritt-vorangegangenen Jahres berechnet. Sie werden alljährlich neu festgelegt und können mitunter stark vom Vorjahr abweichen.

Entspricht die vorläufige Berechnung nicht Ihrer aktuellen Einkommenssituation, können Sie diese anpassen.

Dazu steht auf der Webseite der SVS ein Onlineformular zur Verfügung.

Ihre Beiträge können sich auch deswegen ändern, dass Beiträge für Vorjahre nachzuzahlen/nachbemessen werden.

Nehmen Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, da Ihr prognostizierter Gewinn die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, sind Sie von der Pflichtversicherung ausgenommen. Überschreiten Ihre tatsächlichen Einnahmen allerdings Ihre Prognose und wird dies der SVS erst durch Ihren Einkommensteuerbescheid bekannt, müssen Sie zusätzlich zur Nachzahlung einen Aufschlag von 9,3 % leisten.
Dieser Aufschlag kann vermieden werden, wenn die Prognoseüberschreitung binnen acht Wochen nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids selbstständig an die SVS gemeldet wird.

Für die Einstufung in Sach- oder Geldleistungsberechtigung sind u. a. die Einkünfte und Hinzurechnungsbeträge des dritt-vorangegangenen Jahres maßgeblich. Der Anspruch kann sich also zum Jahreswechsel ändern. Die SVS informiert üblicherweise zu den Optionen.

Höhe Ihrer Steuervorauszahlungen

Ähnlich wie bei den Versicherungsbeiträgen werden auch vom Finanzamt die Vorauszahlungen der Einkommenssteuer jährlich anhand des Einkommensteuerbescheids neu berechnet. Die Höhe der Vorauszahlungen orientiert sich in diesem Fall allerdings am zweit-vorangegangenen Jahr. Dennoch können auch hier starke Abweichungen entstehen.

Um am Jahresende eine hohe Abgabennachforderung aufgrund gestiegener Einnahmen zu vermeiden, empfiehlt sich auch hier eine Korrektur und höhere Vorauszahlungen zu leisten. Diese werden vom Steuerbetrag am Ende des Jahres abgezogen und kann somit zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Zahlungen beitragen.

Jahresabschluss in die Wege leiten

Damit Sie das alte Geschäftsjahr abschließen können, prüfen Sie, ob Sie...

  • bereits alle noch im alten Jahr eingelangten Geldeingänge - bzw. natürlich auch die noch getätigten Ausgaben - erfasst haben.
  • Ihr Kilometerbuch bzw. Ihre Diäten vollständig eingegeben und bereits übertragen haben.
  • bereits alle Anlagen bearbeitet, sowie die  Abschreibungsbuchungen angelegt haben.
  • einen etwaigen Gewinnfreibetrag für Wirtschaftsgüter oder Anleihen schon gebucht haben.
  • im Falle einer Registrierkasse den Jahresbeleg schon gemeldet haben.

Prüfen Sie im Zuge Ihrer Jahreserklärung:

Steht Ihnen ein Familienbonus Plus, sowie der Kindermehrbetrag zu? Steht Ihnen ein Alleinverdienst- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu?

Sind alle Sonderausgaben wie Spenden, Kirchenbeiträge, Steuerberater-Honorare, freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, Nachkauf von Versicherungszeiten und Renten geltend gemacht worden?

Wurde an alle außergewöhnlichen Belastungen wie Arzt, Zahnarzt, Begräbnis, Kur, Krankheit, Altersheim und Pflege, Pflegekosten, Adoptionen, künstliche Befruchtung - sofern relevant für eine Anerkennung - gedacht?

Mehr in unserer Ratgeber Jahresabschluss

Jahresbeleg der Registrierkasse übermitteln

Um Ihr Geschäftsjahr abschließen zu können, müssen Sie auch den Jahresbeleg Ihrer Registrierkasse an das Bundesministerium für Finanzen übermitteln. Die Prüfung des Jahresbelegs durch das Finanzamt trägt dabei zur Gewährleistung der vollständigen Erfassung der Umsätze bei. Aus diesem Grund muss der Jahresbeleg Ihrer Registrierkasse immer bis spätestens den 15.02. des Jahres Ihrem Finanzamt vorliegen.

Übermittlung des Jahresbelegs in FreeFinance

In FreeFinance wird Ihr Jahresbeleg automatisch mit dem Tagesabschluss des letzten Tages des Jahres erstellt. Sie können diesen einfach über den Reiter Registrierkasse > Berichte > Datenerfassungsprotokoll direkt über Ihren Webservice Benutzer in FinanzOnline einreichen.

Übermittlung des Jahresbelegs mit einer externen Registrierkasse

Nutzen Sie eine externe Registrierkasse, finden Sie eine detaillierte Beschreibung zur Übermittlung des Jahresbelegs auf der Homepage der WKO.

Doku-Archiv

Aufräumen im Doku-Archiv

FreeFinance macht Ihnen das Aufräumen leichter.

Nach dem Abschluss einer UVA bzw. im Buchungsjournal klicken Sie auf Schaltfläche „Dokumente verschieben“. Sie haben darüber die bequeme Möglichkeit, die den gefilterten Buchungen zugeordneten Dateien (aus dem FreeFinance Doku-Archiv) in einen von Ihnen gewählten Ordner zu verschieben.

Gerade für den Jahresabschluss können Sie so ganz bequem Struktur in Ihre Dateien bringen.

Cloud-Speicher profitieren davon (leider) nicht, da FreeFinance ausschließlich lesend zugreift.

Kleinunternehmerregelung 2025

Das sind die wichtigsten Fakten für 2025:

  • Die Umsatzgrenze wurde angehoben auf brutto 55.000 EUR (bisher 42.000 EUR brutto bzw. 35.000 EUR netto)!
  • Es entfällt das Herausrechnen der fiktiven Umsatzsteuer, um die Kleinunternehmerregelung nicht zu verlieren, sollten Ihre gesamten Umsätze des Jahres 2025 55.000 EUR nicht überschreiten.
  • Überschreiten Sie Ihren Gesamtumsatz bis maximal 10% - Sie bleiben also unter 60.500 EUR - so tritt die Umsatzsteuerpflicht ab dem Folgejahr ein.
  • Überschreiten Sie Ihren Gesamtumsatz um mehr als 10% -  also über 60.500 EUR - so tritt die Umsatzsteuerpflicht sofort ein - jedoch nur für die Umsätze ab 60.500 EUR.

⚠️ WICHTIG: Für 2024 gelten noch die alten Werte (42.000 EUR brutto bzw. 35.000 EUR netto)! 

👉 Mit FreeFinance haben Sie die einfache Möglichkeit, Ihre Umsatzsumme regelmäßig zu überblicken!

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