Legen Sie sich in FreeFinance das Finanzjahr 2023 an und buchen Sie gleich zu Beginn Ihre Anfangsbestände.
Dabei haben Sie die Möglichkeit, die Bestände vom Vorjahr zu übernehmen.
Hier ein paar nützliche Tipps zum Jahresanfang:
Legen Sie sich in FreeFinance das Finanzjahr 2023 an und buchen Sie gleich zu Beginn Ihre Anfangsbestände.
Dabei haben Sie die Möglichkeit, die Bestände vom Vorjahr zu übernehmen.
Die vorläufigen Beiträge nach GSVG und FSVG werden im Regelfall auf Basis der versicherungspflichtigen Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres berechnet. Sie werden alljährlich neu festgelegt und können mitunter stark vom Vorjahr abweichen.
Entspricht die vorläufige Berechnung nicht Ihrer aktuellen Einkommenssituation, können Sie diese anpassen.
Dazu steht auf der Webseite der SVS ein Onlineformular zur Verfügung.
Ihre Beiträge können sich auch deswegen ändern, dass Beiträge für Vorjahre nachzuzahlen/nachbemessen werden.
Nehmen Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, da Ihr prognostizierter Gewinn die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, sind Sie von der Pflichtversicherung ausgenommen. Überschreiten Ihre tatsächlichen Einnahmen allerdings Ihre Prognose und wird dies der SVS erst durch Ihren Einkommenssteuerbescheid bekannt, müssen Sie zusätzlich zur Nachzahlung einen Aufschlag von 9,3 % leisten.
Dieser Aufschlag kann vermieden werden, wenn die Prognoseüberschreitung binnen acht Wochen nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids selbstständig an die SVS gemeldet wird.
Für die Einstufung in Sach- oder Geldleistungsberechtigung sind u. a. die Einkünfte und Hinzurechnungsbeträge des dritt-vorangegangenen Jahres maßgeblich. Der Anspruch kann sich also zum Jahreswechsel ändern. Die SVS informiert üblicherweise zu den Optionen.
Ähnlich wie bei den Versicherungsbeiträgen werden auch vom Finanzamt die Vorauszahlungen der Einkommenssteuer jährlich anhand des Einkommensteuerbescheids neu berechnet. Die Höhe der Vorauszahlungen orientiert sich in diesem Fall allerdings am zweit-vorangegangenen Jahr. Dennoch können auch hier starke Abweichungen entstehen.
Um am Jahresende eine hohe Abgabennachforderung aufgrund gestiegener Einnahmen zu vermeiden, empfiehlt sich auch hier eine Korrektur und höhere Vorauszahlungen zu leisten. Diese werden vom Steuerbetrag am Ende des Jahres abgezogen und kann somit zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Zahlungen beitragen.
Damit Sie das alte Geschäftsjahr abschließen können, prüfen Sie, ob Sie...
Steht Ihnen ein Familienbonus Plus, sowie der Kindermehrbetrag zu? Steht Ihnen ein Alleinverdienst- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu?
Sind alle Sonderausgaben wie Spenden, Kirchenbeiträge, Steuerberater-Honorare, freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, Nachkauf von Versicherungszeiten und Renten geltend gemacht worden?
Wurde an alle außergewöhnlichen Belastungen wie Arzt, Zahnarzt, Begräbnis, Kur, Krankheit, Altersheim und Pflege, Pflegekosten, Adoptionen, künstliche Befruchtung - sofern relevant für eine Anerkennung - gedacht?
Mehr in unserer Ratgeber Jahresabschluss
Um Ihr Geschäftsjahr abschließen zu können, müssen Sie auch den Jahresbeleg Ihrer Registrierkasse an das Bundesministerium für Finanzen übermitteln. Die Prüfung des Jahresbelegs durch das Finanzamt trägt dabei zur Gewährleistung der vollständigen Erfassung der Umsätze bei. Aus diesem Grund muss der Jahresbeleg Ihrer Registrierkasse immer bis spätestens den 15.02. des Jahres Ihrem Finanzamt vorliegen.
In FreeFinance wird Ihr Jahresbeleg automatisch mit dem Tagesabschluss des letzten Tages des Jahres erstellt. Sie können diesen einfach über den Reiter Registrierkasse > Berichte > Datenerfassungsprotokoll direkt über Ihren Webservice Benutzer in FinanzOnline einreichen.
Nutzen Sie eine externe Registrierkasse, finden Sie eine detaillierte Beschreibung zur Übermittlung des Jahresbelegs auf der Homepage der WKO.