Rechnung: Hinweis Kleinunternehmer ⇒ einfach erklärt
Kleinunternehmer, die gemäß Umsatzsteuergesetz unter die Kleinunternehmerregelung mit der Befreiung von der Umsatzsteuer fallen, müssen auf ihren Rechnungen auf diese Steuerbefreiung hinweisen.
Zum Inhalt dieses Artikels
Hinweis Kleinunternehmer - auf einen Blick
- Kleinunternehmer, welche die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sind von der Umsatzsteuer befreit und verrechnen auf ihren Rechnungen daher ohne Ausweisen der USt.
- Auf diese Steuerbefreiung muss auf den Rechnungen eindeutig hingewiesen werden, indem der Kleinunternehmer-Hinweis auf den Rechnungen angeführt wird.
- Die gesetzliche Grundlage für diese Bestimmung ist im Umsatzsteuergesetz unter § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 formuliert.
- Der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung lautet daher im Regelfall "Umsatzsteuerbefreit - Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994".
- Mit diesem Hinweis ist eindeutig ausgewiesen, dass der Unternehmer die Kosten für eine Leistung oder Lieferung ohne Umsatzsteuer und somit als Netto-Betrag ausweist und verrechnet.
Übersicht
Umsatzsteuergesetz (UStG) | Kleinunternehmerregelung
Das Umsatzsteuergesetz in Österreich (UStG), sieht für Kleinunternehmer und Kleinstunternehmer, das sind Ein-Personen-Unternehmen (EPU), die sogenannte unechte Umsatzsteuerbefreiung ohne Recht auf den Vorsteuerabzug vor:
- Diese Regelung gilt, wenn die jeweiligen Unternehmer unter der Netto-Umsatzgrenze von 35.000 EUR im Geschäftsjahr bleiben.
Wenn diese Umsatzgrenze unterschritten wird, kann der Unternehmer diese Kleinunternehmerregelung und damit die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen. Tut er das, dann gilt:
- Es muss dann aber verpflichtend ein entsprechender Hinweis auf den Rechnungen angeführt werden.
- Damit ist der Hinweis auf Kleinunternehmer gemäß Umsatzsteuergesetz - kurz Kleinunternehmer-Hinweis - gemeint.
Es ist jedoch auch ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung mit entsprechendem Antrag auf Regelbesteuerung möglich, selbst wenn die Umsatzgrenze von 35.000 EUR im Geschäftsjahr nicht erreicht wird.
-
In diesem Fall unterbleibt der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung und es wird auf der Rechnung die Umsatzsteuer mit Steuersatz und Steuerbetrag ausgewiesen.
Worauf Sie als Unternehmer außerdem achten müssen, wenn Sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen, können Sie direkt hier nachlesen:
Mehr zum ThemaHinweis Kleinunternehmer: Vorlage
Rechnungslegung Kleinunternehmer | Hinweis gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG)
Das Muster einer Kleinunternehmer-Rechnung mit dem Hinweis gemäß UStG kann wie auf unserer Musterrechnung siehe links aussehen - der Hinweis muss verpflichtend auf der Rechnung angeführt sein!
Sie können die Rechnungsvorlage für Kleinunternehmer direkt als praktisches Word-Dokument herunterladen:
RechnungsvorlageRechnungslegung bei Kleinunternehmern:
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Quellen
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Gesamte Rechtsvorschrift für Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG):
Tagesaktuelle Fassung im RIS