Hinweis Kleinunternehmer ⇒ Rechnung mit gesetzlichem Hinweis gemäß § 6 UStG

Kleinunternehmer, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG unter die Kleinunternehmerregelung mit Befreiung von der Umsatzsteuer (USt) fallen, müssen auf ihren Rechnungen auf diese Steuerbefreiung hinweisen (Hinweis auf rechtmäßigen Kleinunternehmerstatus). Dieser verpflichtende Hinweis wird als Kleinunternehmer-Hinweis bezeichnet und muss auf Kleinunternehmer-Rechnungen angeführt werden.

Simone A. Mitgründerin der FreeFinance Buchhaltungssoftware, Entwicklung, Inhalt & Marketing
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Kleinunternehmer-Hinweis – auf einen Blick

Die 6 wichtigsten Fakten zum Kleinunternehmer-Hinweis
Definition Mit dem Kleinunternehmer-Hinweis nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG wird auf Rechnungen, einschließlich E-Rechnungen, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hingewiesen, im Zuge dieser gemäß § 6 UStG keine Umsatzsteuer (USt) enthalten ist.
Funktion Der Kleinunternehmer-Hinweis zeigt die rechtmäßige Anwendung der Kleinunternehmerregelung an und ist verpflichtend auf Kleinunternehmer-Rechnungen anzuführen, wenn man als Unternehmer unter diese Regelung fällt. Kleinunternehmer weisen daher immer einen Netto-Rechnungsbetrag aus.
Umsatzsteuer & Vorsteuerabzug Da Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind, weisen sie auf Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) abgeben. Jedoch entfällt dadurch auch der Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer.
Vorschrift für Kleinunternehmer im Sinne der Kleinunternehmerregelung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG.
Konsequenzen fehlender Hinweis
  • Formell unvollständige/inkorrekte Rechnung: Der Kleinunternehmer unterlässt den Hinweis auf die Steuerbefreiung auf seiner Rechnung. Das Finanzamt sowie die betroffene Kundschaft können eine Korrektur verlangen, wobei betroffene Leistungsempfänger auch den auf dem zivilen Klageweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Berichtigung einer unrichtigen Rechnung und folglich Ausstellung einer korrigierten Rechnung haben.

  • Unberechtigter Steuerausweis (Steuerschuld kraft Rechnung): Der Kleinunternehmer weist fälschlich Umsatzsteuer aus, obwohl der durch die Kleinunternehmerregelung dazu nicht berechtigt ist. Dadurch schuldet er die ausgewiesenen Umsatzsteuer dem Finanzamt und muss den Betrag entsprechend abführen, auch wenn er eigentlich von der Umsatzsteuer befreit ist.

Bestimmungen

Um Kleinunternehmer-Rechnungen mit dem entsprechenden Hinweis auf Umsatzsteuerbefreiung ausstellen zu dürfen, müssen die Umsatzgrenzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG eingehalten werden:

  • Umsatzgrenze von 55.000 Euro Gesamtumsatz (Kleinunternehmergrenze)  darf im vorangegangenen Kalenderjahr sowie im laufenden Jahr noch nicht überschritten sein.
  • Bei EU-weiten Umsätzen als Kleinunternehmer muss der betreffende Unternehmer im Ansässigkeitsstaat unter die Kleinunternehmerregelung fallen (bzw. entsprechende Umsatzsteuerbefreiung) und der unionsweite Jahresumsatz darf den Schwellenwert von 100.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen.

Definition & Übersicht

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) in Österreich sieht für Kleinunternehmer und Kleinstunternehmer, das sind meist Einzelunternehmen oder Ein-Personen-Unternehmen (EPU), die sogenannte unechte Umsatzsteuerbefreiung ohne Recht auf den Vorsteuerabzug vor:

  • Diese Regelung gilt, wenn die jeweiligen Unternehmer unter der Umsatzgrenze (Kleinunternehmergrenze) von 55.000 EUR Gesamtumsatz (bis 31.12.2024: 35.000 Euro netto) im Geschäftsjahr bleiben und Vorjahr nicht überschritten haben.

  • Diese ab 2025 gültige Kleinunternehmergrenze ist eine Brutto-Grenze ohne unterstellte Steuerpflicht, bei der das Herausrechnen der fiktiven Umsatzsteuer entfällt.

Wenn diese Umsatzgrenze unterschritten wird, kann der Unternehmer diese Kleinunternehmerregelung und in Anspruch nehmen. Tut er das, dann gilt:

  • Es muss verpflichtend ein entsprechender Hinweis auf den Rechnungen angeführt werden.

  • Damit ist der Hinweis auf Kleinunternehmer gemäß Umsatzsteuergesetz – kurz Kleinunternehmer-Hinweis – gemeint.

Es ist jedoch auch ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung mit entsprechendem Antrag auf Regelbesteuerung möglich, selbst wenn die Umsatzgrenze von 55.000 Euro im Geschäftsjahr nicht erreicht wird.

  • In diesem Fall unterbleibt der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung und es wird auf der Rechnung die Umsatzsteuer mit Steuersatz und Steuerbetrag ausgewiesen.

Worauf Sie als Unternehmer außerdem achten müssen, wenn Sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen, können Sie direkt hier nachlesen:

Mehr zum Thema: Kleinunternehmerregelung

Was Kleinunternehmer in Sachen Rechnungslegung sonst noch achten beachten müssen, finden Sie hier:

Mehr zum Thema: Kleinunternehmer-Rechnung

Hinweis Kleinunternehmer: Muster & Vorlage

Zur Orientierung haben wir ein rechtskonformes Muster einer Kleinunternehmer-Rechnung mit dem gesetzlichen Kleinunternehmer-Hinweis gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG erstellt.

Wichtig ist, dass auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen und stattdessen der verpflichtende Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG angeben wird.

  • Der Kleinunternehmer-Hinweis kann auch anders formuliert sein – wichtig ist, dass der Hinweis eindeutig ist und auf die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG verweist.

Hinweis Kleinunternehmer: Rechnungsvorlage zum Download

Um Ihnen das Schreiben der Rechnung so einfach wie möglich zu machen, können Sie gerne unsere kostenlose Rechnungsvorlage mit rechtskonformem Kleinunternehmer-Hinweis (im Word-Format) verwenden:

Rechnungsvorlage Kleinunternehmer-Hinweis: Download

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