Steuertipps zum Jahresende

Hier ein paar einfache und nützliche Tipps, wie Sie Ihre Steuerlast für das sich dem Ende zuneigende Jahr 2023 optimieren können!

Wussten Sie schon...

dass sich FreeFinance ideal für eine Online-Zusammenarbeit mit Ihrem Berater bzw. Ihrer Beraterin eignet?

Also gleich Einladung versenden und gemeinsam direkt am Jahresabschluss in Ihrer FreeFinance-Buchhaltung arbeiten!

Mehr zur Zusammenarbeit lesen

Spenden: Gutes tun und dabei Steuern sparen!

Privatpersonen sowie Einnahmen-Ausgaben-Rechner können Spenden in der Höhe von 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres absetzen.

Tipp

Spenden Sie also mit Angabe Ihres Vor- und Nachnamens und Geburtsdatums, melden die Einrichtungen dies direkt ans Finanzamt. Machen Sie darauf ggfls. aufmerksam, dass diese noch 2023 geltend gemacht werden sollen.

Unternehmen können 10 % des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres bzw. 10 % der Einkünfte des laufenden Jahres steuerlich geltend machen und damit absetzen.

Gewinnfreibetrag nutzen

NEU: Ihren Gewinnfreibetrag können Sie sich bequem in FreeFinance hochrechnen lassen!

Gleich ausprobieren im Menü unter Finanzamt & SV > Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag für 2023 beträgt 15 % des steuerlichen Gewinnes bis zu 30.000 EUR. Bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro steht der Grundfreibetrag (4.500 EUR) jedem betrieblichen Unternehmer automatisch zu – ohne separate Beantragung!

Für größere Gewinne reduziert sich der Gewinnfreibetrag stufenweise:

Gewinn in € GFB insgesamt
bis 30.000 15% ... 4.500 4.500
30.000 - 175.000 13% ... 18.850 23.350
175.000 - 350.000 7% ... 12.250 35.600
350.000 - 580.000 4,5% ... 10.350 45.950
über 580.000 0 45.950

 

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Bei einem Gewinn über dieser Höhe können Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen:

Wenn Sie investieren wollen, schaffen Sie möglichst rasch Computer, neue Büroeinrichtung – oder aber Wohnbauanleihen (mit entsprechender Haltedauer) an, diese gelten als begünstigte Wertpapiere.

Mehr dazu in unserer Anwendungshilfe

Anlagen & Abschreibung

Rund um Ihre Anlagen gibt es einiges zu beachten.

  • Schaffen Sie heuer noch Anlagen kann, können Sie Halbjahres-AfA geltend machen – auch wenn Sie erst 2024 dafür bezahlen (hier zählt das Inbetriebnahmedatum!).
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis zu einem Anschaffungswert von max. 1.000 EUR können bekanntlich zur Gänze geltend gemacht werden.
  • Prüfen Sie, ob Ihnen für gewissen Anlagen die degressive Afa zusteht! Mehr Info in unserem Ratgeber "Degressive Afa". 
  • Müssen Wertepapiere abgewertet werden?

>>> Natürlich sollten Sie auf die Jahresabschreibung der bestehenden Anlagen nicht vergessen! <<<

Mehr dazu in unserer Anwendungshilfe

Einnahmen & Ausgaben verschieben

Stellen Sie als Einnahmen-Ausgaben-Rechner offene Rechnungen gegen Ende Dezember, damit der Zahlungseingang sicher erst 2024 passiert.

Aber Vorsicht: Beachten Sie die 15-tägige Zurechnungsfrist für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Mieten, Versicherungsprämien).

Für Doppelte Buchhaltung funktioniert der Trick leider nicht, da das Rechnungsdatum relevant ist – und nicht nach dem Zufluss-Abflussprinzip der Geldeingang am Konto.

Vorauszahlungen tätigen

Machen Sie Anzahlungen bei Ihren Lieferanten für im neuen Jahr bereits fix eingeplante Ausgaben noch heuer!

SVS-Zahlungen vorziehen

Wer eine hohe Sozialversicherungs-Nachzahlung erwartet, kann noch heuer eine freiwillige Vorauszahlung in der erwarteten Nachforderungs-Phase leisten, die steuerlich wirksam wird.

Dazu ist eine Prognoserechnung zu erstellen. Schauen Sie sich dafür einfach Ihre SVS-Pflicht fürs zur Neige gehende Finanzjahr in Ihrer FreeFinance-Buchhaltung an!

Auch wer 2023 erstmals über die SV-Versicherungsgrenze (von 6.010,92 EUR) kommt, sollte dies melden. Denn wird die Überschreitung erst im Zuge der Einkommensteuererklärung festgestellt, fällt ein Strafzuschlag von 9,3 % an.

Achtung bei Nebenjobs

Steuernachzahlungen können nur vermieden werden, wenn der Reingewinn maximal 730 EUR im Jahr beträgt. Sammeln Sie also alle Belege, die Sie den Einnahmen aus Ihren Nebenjobs gegenüberstellen können.

Sie sind auch geringfügig angestellt?

Die Versicherung meldet sich unter Umständen für eine Nachbemessung der Beiträge für diese geringfügigen Einkünfte.

Gewinnermittlungsart überprüfen

Für Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz von maximal 35.000 EUR gibt es die Möglichkeit auf Pauschalierung.

Prüfen Sie, ob diese Variante für Sie günstiger ist. Führen Sie Ihre Buchhaltung in FreeFinance, so ist das bequem möglich!

Förderung für E-Mobilität

Reine E-Fahrzeuge (nicht Hybridfahrzeuge!) werden betrieblich derzeit stark gefördert und steuerlich bevorteilt. Berücksichtigen Sie diese Tatsache, wenn Sie gerade an ein Firmenauto denken.

Achten Sie auf die Luxustangente, bzw. die Eigenverbrauchsbesteuerung.

Der Fruchtgenuss

Können Sie die Gewinne einer Firma vielleicht auf mehrere Personen Ihrer Familie verteilen?

Fruchtgenussmodelle und/oder Personengesellschaften machen es möglich, steuerschonendes Familiensplitting zu betreiben und bieten hohes Ersparnis-Potential.

Hier weiß Ihre Steuerberatung mehr.

Für größere Betriebe

Weiterbildung von Mitarbeitern

Verzichten Arbeitnehmer auf einen Teil der steuerpflichtigen Gehaltserhöhung und lassen stattdessen Ihren Arbeitgeber die Bildungszeche zahlen, so spart sich der Arbeitgeber die Lohnnebenkosten und profitiert vom Steuerabzug. Als Arbeitnehmer können die zusätzlich damit verbundenen Ausgaben in die Arbeitnehmerveranlagung aufgenommen werden. So gewinnen beide und der Fiskus verliert.

Bonuszahlung

Zahlen Sie Ihren Mitarbeitern zusätzlich eine „Teuerungsprämie“ steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu 3.000 EUR aus!

Davon sind 2.000 Euro pro Jahr generell steuer- und beitragsfrei. Um die restlichen 1.000 Euro ausschöpfen zu können, bedarf es einer lohngestaltenden Vorschrift. Das ist zum Beispiel der Kollektivvertrag oder eine innerbetriebliche Prämie, die allen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ausbezahlt wird.

Die Teuerungsprämie muss aber tatsächlich eine Sonderzahlung darstellen, sie kann nicht anstelle des normalen Gehalts/Lohns ausbezahlt werden.

Weihnachtsgeschenke

Sachgeschenke (dazu zählen auch Gutscheine) sind bis zu 186 EUR [2023] pro Mitarbeiter und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Gewinnverschiebung

Wenn Sie Ihr Jahresergebnis optimieren, können Sie sich auch die Gewinnverschiebung zunutze machen. So können Sie beispielsweise Teil-Projekte abrechnen oder Rechnungen erst am Anfang des neuen Jahres und nicht zum Ende des Geschäftsjahres ausstellen.
Genauso beeinflussen Sie das Ergebnis durch gezielte Bestellungen. Wenn Sie gut planen und notwendige Bestellungen rechtzeitig bekannt sind, lassen sich Gewinne und Ausgaben optimal auf die Geschäftsjahre verteilen.

Sonstiges

Machen Sie diverse Ausgaben geltend, um Ihre betriebliche Steuerlast zu senken:

  • Spenden
  • Sponsorbeiträge
  • steuerfreie Auszahlung der Home-Office-Tage
  • Klimaticket
  • Jobticket für Dienstnehmer
  • Kinderbetreuungszuschüsse an Dienstnehmergruppen
  • Rückstellungen für nicht verbrauchten Urlaub und Zeitausgleich von Mitarbeitern