Info zum Corona-Update

Corona-Update: Mehrwertsteuersenkung ab 1. Juli 2020

Mehrwertsteuersenkung für Gastronomie, Beherbergung, Kultur & Medien

Am 01.07.2020 tritt in Österreich eine vorläufige Mehrwertsteuersenkung auf 5 % für die Gastronomie, Kunst & Kultur sowie für Medien in Kraft.

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 % kommt in den Bereichen Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Medien zur Anwendung und gilt gemäß Nationalratsbeschluss vom 30.06.2020 ab 01.07.2020 und bis 31.12.2020.

Vorübergehende und teilweise Senkung in Österreich auf 5 % Umsatzsteuer

Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie

War bisher lediglich die Senkung der Mehrwertsteuer bei nicht-alkoholischen Getränken und Speisen angedacht, werden nun alle Getränke und Speisen im Rahmen des "Wirtshaus-Pakets" mit 5 % USt. besteuert.
Die Änderungen treten mit 01.07.2020 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2020. Die Maßnahmen sollen der durch die Corona-Krise schwer getroffenen Gastronomie-Branche wieder auf die Sprünge helfen. Herbergsbetriebe sind vorerst davon ausgenommen.

Mit Beschluss vom 30.06.2020 im Nationalrat werden die MwSt-Senkungen auch auf Betriebe mit Verabreichung von (offenen, vor Ort konsumierten) Speisen und Getränken ausgeweitet.
Das umfasst beispielsweise Bäcker, Konditoren und Fleischereibetriebe mit Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken (gemäß § 111 GewO 1994).
Auch für den Bereich der Nächtigungen und Logis wird die erweiterte MwSt-Senkung zur Anwendung kommen!

Senkung der Umsatzsteuer im Bereich Kunst & Kultur

Die Umsatzsteuersenkung soll auch allen freischaffenden Künstlern und Kulturbetrieben zugutekommen. Somit senkt sich die Umsatzsteuer auf 5 %, beispielsweise beim Verkauf von Kinotickets, Kunstwerken und Büchern, Eintrittskarten für Museen und Konzerte.
Mit Beschluss der erweiterten MwSt-Senkung vom 30.06.2020 sind von dieser Bestimmung auch Besuche von Zoos, Zirkusveranstaltungen und Naturparks umfasst!

Senkung der Umsatzsteuer im Bereich Medien

Für "periodische Druckwerke", Zeitungen und dergleichen wird es ebenfalls die Senkung der Umsatzsteuer auf 5 % geben, erklärte Kulturstaatssekretärin Andrea Mayer.

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Nächtigungen, Ausschank im Nebenerwerb, Zirkusveranstaltungen und Schaustellungen - weitere Senkungen der MwSt!

Durch Nationalratsbeschluss am 30.06.2020 kommt es zu einer Erweiterung der (temporären) Umsatzsteuersenkungen des bisherigen Beschlusses mit Gültigkeit ab 1. Juli im Zuge der temporären Novelle des Umsatzsteuergesetzes am 30. Juni 2020:

Laut Pressemitteilung des Parlamentsklubs der Regierungspartei ÖVP und deren Klubobmann August Wöginger wird es eine ausgeweitete Senkung des Mehrwertsteuersatzes auf 5% auch für Nächtigungen, Besuche von Zirkusveranstaltungen und Schaustellungen geben.

In der entsprechenden APA-OTS Pressemitteilung OTS0136 heißt es dazu:

"Zu den bereits vereinbarten Senkungen in den Bereichen Gastronomie, Kultur und Medien wird die Mehrwertsteuer nun auch für Nächtigungen von zehn auf fünf Prozent, beim Besuch von Zirkusvorstellungen oder Schaustellungen von 13 auf fünf Prozent gesenkt.
Wöginger: „Der entsprechende Beschluss dafür wird von uns bereits in der heutigen Sondersitzung des Nationalrats gefasst werden.“

Dazu weiter: "Von der Senkung der Mehrwertsteuer auf fünf Prozent seien überdies auch Fleischereien, Bäckereien und Konditoreien umfasst, wenn dort Speisen und Getränke verabreicht werden."

Schon im Vorfeld wurde nach Kritik durch die Bundesinnung des Lebensmittelgewerbes an der bisherigen Senkung und Nichtberücksichtigung bestimmter Gewerbe sowie dem Umstand, dass die Mehrwertsteuersenkung nicht auf Betriebe mit Ausschank von Speisen und Getränken im Nebenerwerb Anwendung finden würde, seitens des BMF reagiert.
Das Bundesministerium für Finanzen hat durch einen Sprecher via Pressemitteilung in Reaktion auf die Kritik präzisiert:

Laut Finanzministerium gilt die USt-Senkung auch für Fleischereibetriebe, Bäcker und Konditoren, wenn diese Speisen und Getränke verabreichen: "Nach unseren Experten im Haus braucht es keine Änderung, da die angesprochene Gruppe bereits umfasst ist", erklärte ein Sprecher am Montagabend gegenüber der APA.

Die Bestimmung sei demnach so zu interpretieren, dass sie für alle Tätigkeiten gilt, für die ihrer Art nach eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs. 1 GewO 1994) erforderlich ist: "Dies gilt selbst dann, wenn die Verabreichung von Speisen und Getränken von einer anderen Gewerbeberechtigung z.B. Bäcker (§ 150 Abs. 1 GewO), Fleischer (§ 150 Abs. 4 GewO) oder Konditoren (§ 150 Abs. 11 GewO) mitumfasst ist", teilte der Sprecher mit.

Tätigkeiten, die hingegen nicht auf den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle ausgerichtet sind, fallen nicht unter die Steuerbegünstigung.

Wie wird die Senkung der USt. in FreeFinance verbucht?

FreeFinance bietet ab Gültigkeit den neuen Steuersatz sowohl bei Eingangs- als auch Ausgangsrechnungen zur Auswahl zusätzlich zu den bisherigen Steuersätzen an!

Dieser steht selbstverständlich auch in der Rechnungslegung, sowie der Registrierkasse zur Verfügung - auch für iG-Geschäftsfälle.

Ergänzung zur Registrierkasse

In FreeFinance wird in der Registrierkasse im QR-Code für die Erlöse mit 5% USt die Alternative 1 gewählt, dh: die Beträge werden im Feld "Betrag-Satz-Null" codiert. Diese Information ist für den Kassenprüfer auf Verlangen relevant.

Mehrwertsteuersenkung auch in Deutschland

Auch in Deutschland tritt mit 1. Juli 2020 eine Senkung der Mehrwertsteuersätze in Kraft:

  • Der reguläre MwSt-Satz sinkt von 19 auf 16 Prozent
  • Der ermäßigte MwSt-Satz sinkt von 7 auf 5 Prozent

Auf der Webseite des Presse- und Informationsamtes der Deutschen Bundesregierung sind die folgenden Änderungen und Angaben zur MwSt-Senkung veröffentlicht:

  • Welche Steuersätze gelten - und wie lange?
    Befristung: 1. Juli bis 31. Dezember 2020
    Regulärer Steuersatz sinkt von 19 % auf 16 %
    Ermäßigter Steuersatz sinkt von 7 % auf 5 %

  • Wie setzt der Handel die Mehrwertsteuersenkung um?
    Händler und Dienstleister können zum Beispiel pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung für den Zeitraum von einem halben Jahr ändern zu müssen. Maßgeblich dafür ist die Preisangabenverordnung. Die Bundesregierung ist zuversichtlich, dass die Senkung der Mehrwertsteuer möglichst unbürokratisch an die Kundinnen und Kunden weitergegeben wird.

  • Was bedeutet die Steuersenkung für Waren, die ich bestellt, aber noch nicht erhalten habe?
    Beim Kauf von Waren ist entscheidend, wann Sie diese erhalten. Erfolgt die Lieferung in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020, sind die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden. Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass Sie nur einen geringeren Kaufpreis zu bezahlen brauchen. Dies ist vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer getroffenen Vereinbarungen abhängig.

  • Was ist mit Handwerkerleistungen, die über einen längeren Zeitraum anfallen?
    Auf Handwerkerleistungen, die in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 beendet werden, sind grundsätzlich die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden.

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Berlin.
Meldung der Deutschen Bundesregierung vom 29.06.2020:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/faq-mehrwertsteuersenkung-1764364

MwSt-Senkung in Deutschland: Relevant in meiner FreeFinance-Buchhaltung?

Auch in Deutschland tritt eine Senkung der Mehrwertsteuer mit Gültigkeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 in Kraft. Für Ihre österreichische Buchhaltung ist diese nur im Rahmen von MOSS-Einnahmen relevant.

Für die Verbuchung in der FreeFinance-Buchhaltung stehen Ihnen daher mit Gültigkeit der MwSt-Senkung in Deutschland auch die beiden neuen reduzierten Steuersätze in der Auswahl zur Verfügung!

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Dienstleistungen an ausländische Privatkunden

B2C Leistungen

Da der Ort der jeweiligen Dienstleistungserbringung den Ausschlag gibt, nach welchen Rechtsvorschriften diese zu versteuern ist, sind die aktuellen MwSt-Senkungen bzw. USt-Senkungen (MwSt=USt) besonders zu beachten:

  • Liegt der Ort einer Dienstleistung im Inland, gilt das österreichische Umsatzsteuergesetz

  • Liegt der Ort der Dienstleistung im Ausland, sind die für das jeweilige Land geltenden Vorschriften anzuwenden.

Das bedeutet, dass bei Ort der Dienstleistung im Ausland (Auslandsumsatz) das österreichische Umsatzsteuergesetz keine Anwendung hat - für Auslandsumsätze darf daher nicht die aktuelle Regelung der österreichischen Novelle des Umsatzsteuergesetzes mit (temporärer) Gültigkeit von 01. Juli bis 31. Dezember 2020 angewendet werden und dürfen weder in der Umsatzsteuervoranmeldung noch in der Jahresumsatzsteuererklärung angegeben sein!

Für Auslandsumsätze gelten ausschließlich die Vorschriften des Staates, in dem der Ort der Dienstleistung liegt.

Am Beispiel Deutschland sind daher die geänderten MwSt-Sätze mit (temporärer) Gültigkeit von 01. Juli bis 31. Dezember 2020 heranzuziehen.
Nach ihnen ist zu beurteilen, ob Umsatzsteuer anfällt und wie hoch sie ist, wann die Steuer fällig ist, welche Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten zu beachten sind und ob Sie sich bei der ausländischen Steuerverwaltung registrieren lassen müssen.

MOSS - Auswirkung der MwSt-Senkungen

MINI ONE STOP SHOP

Der MOSS ist eine Vereinfachungsregelung für Unternehmer, damit diese sich nicht in allen EU-Mitgliedsstaaten registrieren müssen.
Der MOSS bietet die Möglichkeit, dass sich das österreichische Unternehmen nur in Österreich über FinanzOnline registrieren lässt, dort die Steuererklärungen abgibt und auch die jeweiligen Steuern in Österreich an die Finanzverwaltung entrichtet. Diese leitet dann die Steuerklärungen und die Steuerbeträge an den jeweiligen Mitgliedstaat weiter.

Im Zuge der aktuellen MwSt-Senkungen bzw. USt-Senkungen heißt das, dass auch bei Inanspruchnahme der MOSS-Regelung sämtliche unter diese Sonderregelung fallenden Umsätze entsprechend dem für den Meldezeitraum gültigen USt-Sätzen des Empfängerlandes zu bezahlen sind!

Weitere Informationen & Quellen

Einkommensteuer-Stufen 2023

Tarifstufen und Steuersätze in der Einkommensteuer für das Jahr 2023
Steuerklassen Einkommenshöhe Steuersatz
Steuerklasse 1 0 bis 11.693 EUR ► 0 %   Steuer 
Steuerklasse 2 11.693 EUR bis 19.134 EUR ► 20 %  Steuer
Steuerklasse 3 19.134 EUR bis 32.075 EUR ► 30 %  Steuer 
Steuerklasse 4 32.075 EUR bis 62.080 EUR ► 41 %  Steuer 
Steuerklasse 5 62.080 EUR bis 93.120 EUR ► 48 %  Steuer
Steuerklasse 6  Gewinn bis 1.000.000 EUR ► 50 %  Steuer
Steuerklasse 7  Gewinn über 1.000.000 EUR ► 55 %¹⁾ Steuer

¹⁾ Höchststeuersatz mit 55 % ist befristet bis 2025, danach gilt ein Steuersatz von 50 %. Quelle der Angaben: Bundesministerium für Finanzen