Die freiwillige Auflösung eines Vereins erfordert nach § 28 Vereinsgesetz bestimmte Schritte und die Einhaltung von Fristen.
- Die Voraussetzungen für eine freiwillige Auflösung und die Regelungen zum Umgang mit dem Vereinsvermögen werden in den Vereinsstatuten festgelegt.
Nach der Entscheidung zur freiwilligen Auflösung muss der Verein der zuständigen Vereinsbehörde innerhalb von vier Wochen das Datum der Auflösung mitteilen.
- Hierzu sind neben dem Datum der Auflösung der Name und die Funktion der Vertreter anzugeben.
Falls der Verein über Vermögen verfügt oder laufende Geschäfte abwickeln muss, wird eine Person für die Abwicklung bestellt, um diese Aufgaben zu übernehmen. Die Abwicklerin oder der Abwickler ist verantwortlich für die Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögens sowie die Beendigung aller noch offenen Geschäfte.
- Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister. Sollte jedoch eine Abwicklung erforderlich sein, bleibt der Verein rechtlich aktiv, bis auch die Beendigung der Abwicklung im Register eingetragen ist.
Wenn keine Abwicklung erforderlich ist, müssen die Daten zur freiwilligen Auflösung und die zu diesem Zeitpunkt gültigen Registerinformationen im Vereinsregister noch ein Jahr nach der Eintragung allgemein zugänglich bleiben.