Die Geringfügigkeitsgrenze legt den Höchstbetrag fest, der als Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt werden darf. Solche geringfügigen Einkünfte haben den Vorteil der Steuer- und Abgabenfreiheit, denn:
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Bei Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze muss keine Lohnsteuer bezahlt werden.
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Von Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze müssen keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden.
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Bis zur Geringfügigkeitsgrenze gibt es keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.
Daher ist bei geringfügigen Einkünften das Bruttoentgelt deckungsgleich mit dem Nettoentgelt, der Dienstnehmer muss keine weiteren Abgaben abführen.