Anschaffungswert ⇒ einfach erklärt
Bei der steuerlichen Abschreibung von Anlagen ist der Anschaffungswert der jeweiligen Anlage die Rechengröße, aufgrund der die Höhe von Abschreibungen berechnet wird. Der Anschaffungswert stellt den Wert der Anlage zu Zeitpunkt der Anschaffung dar.
Zum Inhalt dieses Artikels
Anschaffungswert - auf einen Blick
- Der Anschaffungswert ist der Wert einer Anlage zum Zeitpunkt von deren Anschaffung.
- Konkret ist damit die Summe der zum Erwerb des betreffenden Vermögensgegenstandes aufzuwendenden Kosten gemeint.
- Daher wird beim Anschaffungswert synonym auch von den Anschaffungskosten gesprochen.
- Damit bildet der Anschaffungswert die Basis für die Berechnung der Abschreibung der betreffenden Anlage, abhängig von der jeweiligen Nutzungsdauer und Art der Abschreibung.
- Zu beachten ist, dass Finanzierungskosten für die Anschaffung eines Vermögensgegenstandes nicht zu den Anschaffungskosten zählen und daher auch nicht zum Anschaffungswert gerechnet werden.
Anschaffungswert: Definition
Steuerliche Abschreibungen | Anschaffungskosten
Der Anschaffungswert einer Anlage bezeichnet die Summe der für die Anschaffung dieses Vermögensgegenstandes aufzuwendenden Kosten. Bezogen sind die Kosten dabei immer auf den Wert zum Zeitpunkt der Anschaffung.
- Ein Synonym für Anschaffungswert sind daher auch die Anschaffungskosten.
Aufgrund dieses Anschaffungswertes wird die steuerliche Abschreibung von Anlagen, abhängig von der jeweiligen Nutzungsdauer der Anlage und der Art der Abschreibung berechnet.
Anschaffungswert: Zusammensetzung
Anschaffungskosten | Bestandteile
Der aktivierungspflichtige Anschaffungswert einer Anlage oder eines betrieblichen Vermögensgegenstands setzt sich zusammen aus:
Einkaufspreis (um Rabatte vermindert, normalerweise ohne Vorsteuern) | |
+ | sämtliche Bezugskosten (Transport, Versicherung, Provision, Zoll) |
+ | Steuern (Grunderwerbsteuer) und sonstige Abgaben, Notariats-, Gerichts- und Registrierkosten |
+ | Kosten der Aufstellung und Inbetriebnahme der Anlage |
+ | Kosten der Überprüfung der Anlage |
- | Anschaffungspreisminderungen (nachträglich gewährter Rabatt, Skonto) |
= | Anschaffungswert bzw. Anschaffungskosten |
Bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern setzt sich der aktivierungspflichtige Anschaffungswert aus dem Kaufpreis inklusive der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und der Umsatzsteuer (Vorsteuer) zusammen.
Zu beachten: Finanzierungskosten, wie die Kosten der Kreditbeschaffung und die Zinsen des Kredits, gehören nicht zu den Anschaffungskosten und dürfen daher auch im Zuge der Abschreibung nicht aktiviert werden.
Anschaffungspreisminderungen wie nachträgliche Rabatte und Skonti sowie Zuschüsse und Subventionen sind abzusetzen.
Herstellungswert statt Anschaffungswert
Anschaffungskosten | Unterscheidung
Wenn die Anlagegüter nicht angekauft, sondern im Unternehmen selbst erzeugt werden, muss beachtet werden:
- Hier wird im Zuge der Abschreibung anstatt des Anschaffungswerts der Herstellungswert in der Buchhaltung aktiviert!
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Quellen
- Gesamte Rechtsvorschrift für Unternehmensgesetzbuch (UGB):
Tagesaktuelle Fassung im RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Einkommensteuergesetz 1988 (EStG):
Tagesaktuelle Fassung im RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Bundesabgabenordnung (BAO):
Tagesaktuelle Fassung im RIS - Begriffserklärung & Anmerkungen zu den Anschaffungskosten - Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR):
Richtlinie des BMF vom 07.05.2018