Der Begriff Erweiterung bezieht sich auf Aufwendungen, die zu einer Vermehrung der Substanz einer Anlage führen. Diese Aufwendungen werden dem entsprechenden Anlagenkonto hinzugerechnet und über die Restnutzungsdauer der Anlage abgeschrieben.
- Im Gegensatz dazu steht die Instandhaltung, die darauf abzielt, den ursprünglichen Zustand einer Anlage zu erhalten, ohne jedoch zu ihrer Vermehrung beizutragen.
Ebenso wie bei der Erweiterung wird der Umbau behandelt. Hierbei handelt es sich um Veränderungen an einer Anlage, die zu einer Substanzvermehrung führen.
- Ähnlich wie bei der Erweiterung werden die mit dem Umbau verbundenen Aufwendungen dem Anlagenkonto zugeführt und über die Restnutzungsdauer abgeschrieben.
Es ist wichtig zu beachten, dass nachträglich aktivierungspflichtige Aufwendungen die Restnutzungsdauer einer Anlage beeinflussen können.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Investitionsaufwand den Restbuchwert am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres übersteigt und die Restnutzungsdauer der Anlage kürzer ist als die gesondert für die Zusatzinvestition ermittelte Nutzungsdauer.
- Das bedeutet, dass durch zusätzliche Investitionen in ein Betriebsgebäude, die nachträglich aktiviert werden müssen, die Restnutzungsdauer des Gebäudes verlängert werden kann.
Das tritt auf, wenn die Investition den Buchwert am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres übersteigt und die Nutzungsdauer des Gebäudes für die Zusatzinvestition länger ist als die verbleibende Nutzungsdauer des Gebäudes insgesamt.