Gewinne aus dem Betrieb einer PV-Anlage zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und sind grundsätzlich der Besteuerung zu unterziehen. Für natürliche Personen sehen die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes jedoch diverse Erleichterungen vor.
Nebeneinkünfte von Privatpersonen, die sonst ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, bleiben bis zu einer Höhe von € 730 pro Kalenderjahr komplett steuerfrei.
Darüber hinaus wurde mit Juli 2022 eine für die Praxis besonders wichtige Ausnahmeregel geschaffen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 39 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind „Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet“ von der Einkommensteuer befreit.
Hinsichtlich der steuerfreien Einkünfte ist keine Einkommensteuererklärung abzugeben. Der Begriff Einkünfte meint den Saldo aus Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben.
Diese Ausnahmeregelung gilt ab dem Veranlagungsjahr 2022. Anzumerken ist auch, dass bei Überschreiten der 12.500 kWh - Grenze die Befreiung anteilig (im Sinne eines Freibetrags) zur Anwendung kommt. Werden beispielsweise mit einer 24 kWp - Anlage 20.000 kWh Strom produziert und davon 15.000 kWh in das Netz eingespeist, wird nur die Differenz von 2.500 kWh für die Berechnung der Einkommensteuer herangezogen. WICHTIG: Diese anteilige Befreiung kommt nur bei Überschreiten der kWh-Grenze zur Anwendung. Wird eine Anlage mit einer Engpassleistung von mehr als 25 kWp angeschafft, gibt es keine Befreiung, die Einkünfte sind voll zu versteuern.