Unecht Umsatzsteuerbefreit
Hintergrund
Alle Details zur unechten Umsatzsteuerbefreiung und den davon betroffenen Umsätzen finden sie in hier:
Mehr zum ThemaKleinunternehmer und Kleinstunternehmer (idR eine Person, die das jeweilige Unternehmen führt) sind Unternehmer, die unter die Netto-Umsatzgrenze von 35.000 EUR pro Jahr fallen. Sie gehören zur Gruppe der unecht umsatzsteuerbefreiten Berufe und sind der Einfachheit halber ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit:
- Es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und die Rechnungsbeträge sind Netto-Beträge.
- Sie dürfen keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
- Alle Ausgaben werden Brutto, also inklusive der Umsatzsteuer, als Ausgaben geltend gemacht.
- Die Grenze von 35.000 EUR darf einmal in fünf Jahren um 15 % auf 40.250 EUR überzogen werden.
- Hilfsgeschäfte können außer Acht gelassen werden.
Überschreitet der Unternehmer diese Grenze, so gelten automatisch alle Umsätze inklusive der geltenden Umsatzsteuer. Eine nachträgliche Berichtigung der Rechnungen mit Umsatzsteuer, die den Rechnungsempfänger berechtigt, seinerseits diese als Vorsteuer abzuziehen, ist möglich.
Weist ein unecht steuerbefreiter Kleinunternehmer in seinen Rechnungen Beträge mit Umsatzsteuer aus, so ist die Umsatzsteuer auch an das Finanzamt abzuführen.
- Der unecht steuerbefreite Unternehmer ist von der Aufzeichnungspflicht und der Steuererklärung nicht befreit, sondern hat diese ordnungsgemäß durchzuführen.
- Nur bei Umsätzen unter 7.500 EUR pro Jahr entfällt diese USt-Erklärungspflicht.
Kleinunternehmer haben grundsätzlich auch die Möglichkeit, auf die unechte Steuerbefreiung zu verzichten, indem sie beim Finanzamt einen Antrag auf Regelbesteuerung einbringen. Das führt dazu, dass sie allen anderen steuerpflichtigen Unternehmen gleichgestellt werden.
Die Rechnungslegung erfolgt dann entsprechend mit Umsatzsteuer. Im Gegenzug kann die Vorsteuer für alle betrieblichen Aufwendungen vom Finanzamt zurückgeholt werden.
Exkurs: Kleinunternehmer
Worauf Sie sonst noch achten müssen, wenn Sie Kleinunternehmer oder Kleinstunternehmer sind und unter die entsprechende Regelung fallen, finden Sie direkt in unserem Beitrag:
Mehr zum ThemaFreeFinance
Unechte Umsatzsteuerbefreiung | Behandlung in der Buchhaltung
Wichtig ist die zentrale Einstellung der Umsatzsteuermethode in der Jahreseinstellung:
Hier wählen Sie Unecht Umsatzsteuerbefreit und geben im Feld § 6 Abs. 1 Zahl darunter die Zahl Ihrer Berufsgruppe (oder Kleinstunternehmer) an.
Die gesamte Liste der unecht steuerbefreiten Umsätze finden Sie unter § 6 Abs. 1 UStG.
Einnahmen / Rechnungen
Geben Sie bei Einnahmen oder auf Ihren Rechnungen in der Rechnungslegung den Steuersatz "0% Steuerfrei - §6 Abs. 1 Z (lt. Jahreseinstellung)" an.
Ausgaben
Sie können die Ausgaben mit oder ohne angefallene Umsatzsteuer eingeben. FreeFinance berechnet automatisch immer alle nötigen Beträge analog zur eingestellten Umsatzsteuermethode.
Das heißt, sie können:
- die Ausgaben einfach mit den angefallenen Steuersätzen eingeben (z.B.: 100 EUR Netto mit 20 % USt)
- oder die Ausgaben Brutto gleich Netto und 0 % USt eingeben.
Gemischtes Unternehmen
Haben Sie sowohl unecht umsatzsteuerbefreite als auch normal besteuerte Einkünfte, wird in FreeFinance-Jahreseinstellung die Umsatzsteuermethode Nettoverrechnung eingestellt.
Gleichzeitig geben Sie im Feld "§ 6 Abs. 1 Zahl" noch die entsprechende Ziffer im UStG an, aufgrund derer die Einkünfte unecht umsatzsteuerbefreit sind.
Einnahmen & Rechnungen
Geben Sie die Einnahmen oder auf den Rechnungen der Einkunftsart entsprechend mit Umsatzsteuer oder mit dem Steuersatz "0% Steuerfrei - §6 Abs. 1 Z (lt. Jahreseinstellung)" an.
Ausgaben
Hier ist es wichtig, dass Sie aufteilen:
-
Ausgaben, die zur steuerpflichtigen Einkunftsart zählen, geben Sie mit den angefallenen Steuersätzen ein.
-
Ausgaben, die zur umsatzsteuerbefreiten Einkunftsart zählen, geben Sie mit Brutto gleich Netto und 0 % USt ein.