3-stufiges Mahnwesen | Zusatzkosten
Wenn die offene Rechnung nicht fristgerecht bezahlt wird, hat man das Recht, zusätzlich zum ursprünglichen Rechnungsbetrag Zinsen zu verrechnen. Auch Kosten der Betreibung der offenen Forderung können vom Schuldner verlangt werden, wenn trotz Aufforderung nicht gezahlt wird und die Forderung dadurch auf dem Rechtsweg betrieben werden muss.
Verzugszinsen
Wenn es zu einem Zahlungsverzug kommt, darf der Gläubiger schon ab dem auf den Fälligkeitstermin (laut ursprünglicher Rechnung) folgenden Tag Verzugszinsen in Rechnung zu stellen.
Es gibt zwei Varianten von Verzugszinsen, auf die Anspruch erhoben werden kann:
1. Vertraglich vereinbarte Verzugszinsen:
Im Vertrag, welcher der in Rechnung gestellten Leistung zugrunde liegt, oder direkt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers wird ein Verzugszinssatz bestimmt, der dann im Verzugsfall ohne Schadensnachweis oder Nachweis eines bestimmten Verschuldens in Rechnung gestellt wird.
Gesetzlich sind dabei keine Obergrenzen vorgesehen, der Grundsatz der Sittenwidrigkeit muss aber beachtet werden: Der vertraglich vereinbarte Verzugszinssatz darf nicht außerordentlich hoch sein und dadurch gegen übliche Gepflogenheiten verstoßen.
- Dabei zu beachten: Ein gänzlicher vertraglich festgehaltener Ausschluss von Verzugszinsen zwischen den beteiligten Unternehmern wäre seit Inkrafttreten des Zahlungsverzugsgesetzes für den Gläubiger grob nachteilig und daher unwirksam!
2. Gesetzlich geregelte Verzugszinsen:
Wenn vertraglich keine Verzugszinsen vereinbart oder in den AGBs des Unternehmens ausgewiesen sind, können ab Eintritt des Verzugs die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet werden:
- Bei Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern sowie Geschäften zwischen Privaten gelten 4 % pro Jahr als gesetzliche Verzugszinsen.
- Bei Geschäften zwischen Unternehmern gilt gesetzlich eine eigene Regelung: Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt 9,2 % über dem Basiszinssatz.
Der aktuelle Basiszinssatz kann direkt auf der Webseite der Österreichischen Nationalbank (OeNB) abgerufen werden.
- Dabei zu beachten: Der erhöhte gesetzliche Verzugszinssatz bei Unternehmergeschäften kommt nur bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Anwendung! Wenn der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz auch bei Unternehmergeschäften 4 % pro Jahr.
Mahnspesen & Betreibungskosten
Gläubiger haben durch das Zahlungsverzugsgesetz, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, das Recht, eine pauschale Entschädigung für Betreibungskosten bei Unternehmergeschäften einzufordern. Sie können bei Zahlungsverzug einen Pauschalbetrag in Höhe von 40 EUR vom Schuldner für entstandene Betreibungskosten, insbesondere sind das die Mahnspesen, fordern.
Das konkrete Verschulden des Schuldners am Zahlungsverzug ist dabei nicht erforderlich, ebenso muss kein Nachweis, dass diese Kosten wirklich entstanden sind, erbracht werden.
Über diese Mahnspesen hinausgehende Betreibungskosten kann der Gläubiger nach schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verlangen.
Weiterführende Betreibungskosten: Schadenersatz
Die Regelung dafür gilt allgemein, also für Unternehmergeschäfte und auch Verbrauchergeschäfte. Bei Zahlungsverzug kann der Unternehmer neben den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und dem Gläubiger entstandener, Schäden, vor allem Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen geltend machen.
Durch diese Regelung können bei Unternehmergeschäften Mahn- und Inkassokosten (z.B. Kosten infolge Beauftragung eines Inkassoinstitutes oder Rechtsanwaltes) gegenüber Verbrauchern überhaupt gefordert werden, wenn die Schuld am Zahlungsverzug auch wirklich beim Schuldner liegt.
Diese Kosten müssen aber in angemessenem Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, außerdem muss die Einforderung zur Deckung solcher Unkosten notwendig und zweckentsprechend sein.