Steuerfreie Umsätze ⇒ einfach erklärt

Steuerfreie Umsätze sind Umsätze, die von der Umsatzsteuer befreit sind und daher große Entlastung für Unternehmer und Selbstständige bedeuten können. Zu unterscheiden ist zwischen steuerbaren, steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen.

Simone A. Mitgründerin der FreeFinance Buchhaltungssoftware, Entwicklung, Inhalt & Marketing
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Steuerfreie Umsätze - auf einen Blick

Die 4 wichtigsten Fakten zu steuerfreien Umsätzen
Definition

Umsätze können in steuerbar und nicht steuerbar unterteilt werden, ob Umsätze steuerbar sind, ergibt sich aus § 1 UStG

Unterteilung
  • Steuerpflichtige Umsätze
  • Steuerfreie Umsätze 
  • Echt steuerbefreite Umsätze
  • Unecht steuerbefreite Umsätze 
Steuer
Beispiel
  • Bei unechter Steuerbefreiung wird keine USt ausgewiesen
  • Vorsteuer kann nicht geltend gemacht werden
  • Beispiel für die unechte Steuerbefreiung sind die Umsätze von Kleinunternehmern

Steuerfreie Umsätze

Steuerbare Umsätze umfassen steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze, wobei steuerfrei alle Umsätze sind, die unter § 6 UStG fallen.

Steuerfreie Umsätze: Definition

Nicht alle Umsätze müssen besteuert werden: Das österreichische Umsatzsteuergesetz (UStG) definiert in § 1, welche Umsätze unter die steuerbaren Umsätze fallen.

Für manche Arten von Umsätzen sieht das UStG allerdings eine Steuerbefreiung vor. Die genauen Bestimmungen zu steuerfreien Umsätzen finden sich in § 6 UStG.

Steuerbare Umsätze

Steuerbare Umsätze können in steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze aufteilt werden. Steuerpflichtig sind alle jene Umsätze, die nicht unter einen der Befreiungsgründe des § 6 UStG fallen.

Nicht steuerbare Umsätze

Nicht steuerbare Umsätze ergeben sich aus einem Umkehrschluss des § 1 UStG. Ist ein Umsatz nicht in § 1 aufgeführt, beziehungsweise erfüllt er die Merkmale für steuerbare Umsätze nicht, so handelt es sich um einen nicht steuerbaren und dementsprechend steuerfreien Umsatz.

Beispiele hierfür sind:

  • Privatverkäufe

  • Förderungen ohne direkte Gegenleistung (z. B. für österreichische Kunst).

  • Bei Förderungen muss allerdings genau untersucht werden, ob diese im konkreten Fall steuerbar oder nicht steuerbar sind.

Steuerbefreiungen

Unterliegen Umsätzen dem Umsatzsteuergesetz, so werden sie als steuerbar bezeichnet und können in steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze unterschieden werden. Steuerbefreiungen werden in § 6 Abs. 1 UStG geregelt.


Steuerfreie Umsätze: Beispiele

Klassische Beispiele für nicht steuerbare und damit nicht von der Umsatzsteuer betroffene Umsätze sind:

  • Verkäufe von Privatpersonen: Eine Privatperson verkauft beispielsweise ihren privaten Computer.

  • Verkäufe von Gegenständen, die nicht zum Unternehmen gehören: Ein Unternehmer verkauft Gegenstände aus seinem Privatbesitz, beispielsweise seine Briefmarkensammlung.

  • Schenkungen und Förderungen: Ein Unternehmer verschenkt Ware(n) an eine Non-Profit-Organisation.

Vor allem sind die folgenden Umsätze echt von der Umsatzsteuer befreit:

  • Exporte von Waren ins Ausland

Unecht steuerbefreit sind beispielsweise die folgenden Umsätze:

  • Geld- und Bankumsätze
  • Immobiliengeschäfte
  • Ärztliche Leistungen
  • Umsätze von Kleinunternehmern

Berufsgruppen, die von einer unechten Steuerbefreiung betroffen sind, sind in der Regel:

  • Ärzte
  • Versicherungsvertreter
  • Trafikanten
  • Hebammen
  • Vermögensberater

Auch sie müssen auf ihren Rechnungen darauf hinweisen, dass diese umsatzsteuerfrei ist.

Welche Umsätze sind steuerpflichtig?


Steuerpflichtig sind all jene Umsätze, die durch im Inland erbrachte Warenlieferungen oder Dienstleistungen erzielt worden sind und für die es keinen gesetzlichen Befreiungsgrund gibt.

Die gesetzlichen Regelungen dazu bedeuten im Detail:

Echte Steuerbefreiung

Von einer echten Steuerbefreiung spricht man dann, wenn ein Unternehmer die von ihm bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer durch den Vorsteuerabzug zur Gänze vom Finanzamt zurückfordern kann.

Hierfür legt der Unternehmer eine Nettorechnung als Ausgangsrechnung vor. Auf dieser wird gemäß § 11 UStG keine österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen.

  • Bei Eingangsrechnungen, die Umsatzsteuer enthalten, kann er allerdings die Vorsteuer geltend machen.

Welche Umsätze echt steuerbefreit sind, ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Z 1–6 UStG. Beispiele für echte Steuerbefreiung sind:

  • Umsätze aus Ausfuhrlieferungen
  • Umsätze der Seeschifffahrt und Luftfahrt
  • Goldlieferungen an Zentralbanken

Wichtigstes Anwendungsgebiet der echten Steuerbefreiung sind Exporte in Drittländer.

Unechte Steuerbefreiung

Bei der unechten Steuerbefreiung darf der Unternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und ist nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.

Bekanntestes Beispiel für die unechte Steuerbefreiung sind Kleinunternehmer. Von unechten Steuerbefreiungen betroffen sind außerdem:

  • Kreditzinsen

  • Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt und Psychotherapeut

  • Umsätze mit Briefmarken und Paketen

Unecht steuerbefreite Umsätze von Kleinunternehmern

In Österreich gibt es die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen – nämlich indem man die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG in Anspruch nimmt.

  • Diese Befreiung ist möglich, solange der Gesamtumsatz eines Unternehmens jährlich maximal 35.000 EUR netto beträgt.

  • Zudem muss das Unternehmen in Österreich betrieben werden.

Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um eine unechte Steuerbefreiung. Die Umsatzsteuer wird nicht in Rechnung gestellt und dementsprechend auch nicht an das Finanzamt abgeführt. Dafür darf aber auch kein Vorsteuerabzug erfolgen.

Kleinunternehmer haben auch die Option auf Regelbesteuerung, erfolgt so ein Übergang, dann wird eine Vorsteuerberichtigung durchgeführt. Zu beachten dabei ist aber die Bindungsfrist!

Achtung: Wird trotz Kleinunternehmerregelung in einer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen und die Rechnung nachträglich nicht berichtigt, dann schuldet man dem Finanzamt den Steuerbetrag.

Exkurs: Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz

Alles Wissenswerte zum Thema Kleinunternehmer, zu den Bestimmungen der Kleinunternehmerregelung und beachtenswerten Punkten wie der Bindungsfrist beim Wechsel des Besteuerungsmodells sowie den Vor- und potenziellen Nachteilen finden Sie direkt hier:

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Steuerfreie Umsätze und Vorsteuerabzug

Als Vorsteuer werden jene Umsatzsteuerbeträge bezeichnet, die ein anderer Unternehmer in seiner Rechnung gesondert ausweist. Es geht also um jene Rechnungen, die bei einem selbst als Eingangsrechnungen anfallen.

Wenn Sie als Unternehmer Ware einkaufen, dann können Sie sich die Umsatzsteuer, die vom Verkäufer in Rechnung gestellt wurde, zurückholen.

  • Damit das möglich ist, müssen die bezogenen Lieferungen und sonstige Leistungen zur Ausführung steuerpflichtiger oder echt steuerbefreiter Umsätze verwendet werden.

Steuerfreie Umsätze in der Buchhaltung

Sind Sie beispielsweise aufgrund der Kleinunternehmerregelung umsatzsteuerbefreit, so müssen Sie das auch in der Buchhaltung beachten.

  • Als Kleinunternehmer dürfen Sie auf Ihren Rechnungen und in der Aufzeichnung Ihrer Einnahmen keine Umsatzsteuer angeben.

  • Egal, ob Sie aufgrund der Kleinunternehmerregelung oder einem der anderen Steuerbefreiungsgründe unecht steuerbefreit sind – Sie müssen darauf in Ihren Rechnungen aufmerksam machen.

  • Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung wird dazu der Kleinunternehmerhinweis gemäß UStG auf der Rechnung angeführt.

Kommen in Ihrem Unternehmen sowohl Umsätze vor, die steuerpflichtig sind, als auch solche, die steuerfrei sind, so müssen Sie diese genau aufteilen:

  • Steuerpflichtige Einkünfte werden mitsamt der anfallenden Steuersätze vermerkt.

  • Umsatzsteuerbefreite Einkünfte werden mit Brutto gleich Netto vermerkt.

Reverse-Charge-Verfahren: Umkehr der Steuerschuld

Ein weiterer Sonderfall ist das Reverse-Charge-Verfahren. Hierbei geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Auch in diesem Fall ist es ratsam, die Rechnung mit einem Hinweis auf die Entrichtung der Umsatzsteuer zu versehen.

Alle Details zum Reverse-Charge-Verfahren und den maßgebenden Bestimmungen dabei finden Sie direkt hier:

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Fragen und Antworten

Steuerfreie Umsätze müssen in echte und unechte steuerbefreite Umsätze unterschieden werden. Echte steuerfreie Umsätze ergeben sich aus § 6 UStG. Darunter fallen zum Beispiel Ausfuhrlieferungen, Umsätze der Seeschifffahrt und Luftfahrt oder auch die Vermittlung solcher Umsätze.

Das UStG definiert in Paragraf 1, was genau steuerbare Umsätze sind. Alles, was nicht von § 1 UStG gedeckt ist, ist dementsprechend ein nicht steuerbarer Umsatz.

Für steuerbare Umsätze muss die Umsatzsteuer bezahlt werden, wenn diese nicht aufgrund einer Ausnahme steuerfrei sind. Im Gegensatz dazu muss für nicht steuerbare Umsätze keine Umsatzsteuer abgeführt werden.

Fällt ein Umsatz nicht unter § 1 UStG und ist damit ein nicht steuerbarer Umsatz, so ist dieser steuerfrei. Beispiele für nicht steuerbare Umsätze sind private Verkäufe von Privatpersonen, private Verkäufe von Unternehmen und Schenkungen durch Unternehmer.

Unecht steuerbefreit bedeutet, dass der Umsatz zwar steuerbefreit ist und keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss, dafür aber auch die entsprechende Vorsteuer vom Unternehmer nicht geltend gemacht werden kann.

  • Das bekannteste Beispiel für unecht steuerbefreite Umsätze sind jene von Kleinunternehmern anhand der Kleinunternehmerregelung.

Echte Steuerbefreiung liegt vor, wenn Umsätze steuerbefreit sind, der Unternehmer aber trotzdem zum Geltendmachen der Vorsteuer mittels Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Quellen