Unterliegen Umsätzen dem Umsatzsteuergesetz, so werden sie als steuerbar bezeichnet und können in steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze unterschieden werden. Steuerbefreiungen werden in § 6 Abs. 1 UStG geregelt.
Steuerfreie Umsätze: Beispiele
Klassische Beispiele für nicht steuerbare und damit nicht von der Umsatzsteuer betroffene Umsätze sind:
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Verkäufe von Privatpersonen: Eine Privatperson verkauft beispielsweise ihren privaten Computer.
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Verkäufe von Gegenständen, die nicht zum Unternehmen gehören: Ein Unternehmer verkauft Gegenstände aus seinem Privatbesitz, beispielsweise seine Briefmarkensammlung.
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Schenkungen und Förderungen: Ein Unternehmer verschenkt Ware(n) an eine Non-Profit-Organisation.
Vor allem sind die folgenden Umsätze echt von der Umsatzsteuer befreit:
- Exporte von Waren ins Ausland
Unecht steuerbefreit sind beispielsweise die folgenden Umsätze:
- Geld- und Bankumsätze
- Immobiliengeschäfte
- Ärztliche Leistungen
- Umsätze von Kleinunternehmern
Berufsgruppen, die von einer unechten Steuerbefreiung betroffen sind, sind in der Regel:
- Ärzte
- Versicherungsvertreter
- Trafikanten
- Hebammen
- Vermögensberater
Auch sie müssen auf ihren Rechnungen darauf hinweisen, dass diese umsatzsteuerfrei ist.