Reverse-Charge ⇒ Umkehr der Steuerschuld
Bei bestimmten Leistungen kommt es zur steuerrechtlichen Umkehr der Steuerschuld durch das Reverse-Charge-Verfahren – es schuldet dann nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (USt).
Zum Inhalt dieses Artikels
- Reverse-Charge – auf einen Blick
- Reverse-Charge
- Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?
- Rechtsgrundlagen des Reverse-Charge-Verfahrens in Österreich
- Grenzüberschreitende Dienstleistungen
- Inländische Leistungen
- Spezielle Branchen und Sonderfälle
- Besonderheiten des Reverse-Charge-Verfahrens
- Praxisbeispiele für Reverse-Charge in Österreich
- Reverse-Charge und UVA
- Wichtige Hinweise zur Rechnungsstellung
- Quellen
Reverse-Charge – auf einen Blick
Definition | Reverse-Charge steht für die Umkehr der Steuerschuld in der Umsatz- bzw. Mehrwertbesteuerung vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger. |
Abgrenzung | Klassischerweise schuldet das leistungserbringende Unternehmen die Umsatzsteuer (USt), die auf die jeweilige Leistung vorliegt und abzuführen ist. |
Funktion | Bei Leistungen, die steuerrechtlich dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, schuldet jedoch der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. |
Gültigkeitsbereich | Betroffen von dieser Regelung sind bestimmte Leistungen, sowohl grenzüberschreitend als auch im Inland. |
Mechanik | Vor allem bei grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen, muss zunächst der Ort der Dienstleistung bestimmt werden – danach richtet sich die Verrechnung der Umsatzsteuer und die Frage, wer diese abzuführen hat. |
Besonderheiten & Sonderfälle | Spezifische Regelungen gibt es für Bauleistungen, Schrott- und Altmetallhandel sowie Handel mit Treibhausgasemissionszertifikate. Diese Vorgänge stellen auch inländisch Sonderfälle dar und fallen unter bestimmten Voraussetzungen unter das Reverse-Charge-Verfahren. |
Betroffene inländische Leistungen | In Österreich betrifft die Steuerschuldumkehr auch bestimmte inländische Leistungen, wie Bauleistungen, Lieferung von Mobilfunkgeräten, Videospielkonsolen, elektronischen Schaltkreisen sowie Metallwaren. In diesen Fällen wird die Umsatzsteuer generell bzw. bei einem Geschäftsvolumen von mehr als 5.000 EUR (Mobilfunkgeräte, Schaltkreise, Spielkonsolen) nicht vom leistenden Unternehmer, sondern vom Leistungsempfänger abgeführt. |
Bestimmungen | Die Bestimmungen in § 19 UStG, UStBBKV, Schrott-UStV und der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG regeln die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. |
Reverse-Charge
Das Reverse-Charge-Verfahren bedeutet die Umkehr der Steuerschuld in der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer. Statt dem leistenden Unternehmer führt der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (USt) ab. Dieses Verfahren findet vor allem bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen und in bestimmten inländischen Branchen Anwendung, um die Steuererhebung effizienter zu gestalten und Betrug vorzubeugen.
Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?
Das Reverse-Charge-Verfahren, auch als Umkehr der Steuerschuld bekannt, ist ein Mechanismus im Umsatzsteuerrecht, der insbesondere bei grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen sowie bei bestimmten inländischen Leistungen in Österreich zur Anwendung kommt.
-
Im Gegensatz zum klassischen Umsatzsteuerverfahren, bei dem der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer (USt) abführt, wird beim Reverse-Charge-Verfahren die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übertragen.
-
Dieses Verfahren wurde eingeführt, um die Steuererhebung in komplexen wirtschaftlichen Transaktionen zu vereinfachen und den Mehrwertsteuerbetrug zu minimieren.
In Sachen Funktionsweise des Reverse-Charge-Verfahrens und der Unterschiede zum klassischen Umsatzsteuerverfahren sind einige Punkte und Besonderheiten zu beachten.
Definition und Funktionsweise des Reverse-Charge-Verfahrens:
Das Reverse-Charge-Verfahren bedeutet, dass bei bestimmten steuerrechtlichen Leistungen die Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger übergeht.
-
Dies gilt hauptsächlich für grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen (Dienstleistungen zwischen Unternehmen) sowie für bestimmte inländische Leistungen in Österreich.
Im Rahmen dieses Verfahrens ist es der Leistungsempfänger, der die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt und nicht der leistende Unternehmer. Diese Regelung zielt darauf ab, die Mehrwertsteuerbetrugsanfälligkeit zu reduzieren und administrative Prozesse zu vereinfachen.
Unterschiede zum klassischen Umsatzsteuerverfahren:
Im klassischen Umsatzsteuerverfahren schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, die auf die erbrachte Leistung entfällt, und führt diese direkt an das Finanzamt ab.
-
Dies geschieht in der Regel durch die Rechnungsstellung an den Kunden, bei der die Umsatzsteuer separat ausgewiesen wird.
Beim Reverse-Charge-Verfahren jedoch wird diese Verantwortung umgekehrt: Der Leistungsempfänger, also der Kunde, ist für die Abführung der Umsatzsteuer an den Fiskus zuständig.
-
Der leistende Unternehmer stellt in diesem Fall eine Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer, mit dem Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers gemäß den geltenden steuerrechtlichen Vorschriften.
Rechtsgrundlagen des Reverse-Charge-Verfahrens in Österreich
Die Hauptgrundlage für das Reverse-Charge-Verfahren in Österreich bildet das Umsatzsteuergesetz (UStG). Insbesondere sind die folgenden Paragrafen von Bedeutung:
-
Steuerschuldnerschaft: § 19 Abs. 1 UStG regelt die Steuerschuldnerschaft und legt fest, dass in bestimmten Fällen der Leistungsempfänger und nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet. Diese Regelung ist zentral für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, da sie die Umkehr der Steuerschuldnerschaft definiert.
Neben dem nationalen Umsatzsteuergesetz ist auch die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG eine wichtige Rechtsgrundlage:
-
Diese Richtlinie wurde von allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt und legt die Rahmenbedingungen für die Mehrwertsteuer und das Reverse-Charge-Verfahren fest.
-
Die Richtlinie definiert, welche Arten von Leistungen und Lieferungen unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen und wie die Steuerschuldnerschaft in grenzüberschreitenden Fällen geregelt ist.
Relevante Gesetzesänderungen und Anpassungen:
In den letzten Jahren wurden mehrere Anpassungen und Erweiterungen der bestehenden Rechtsgrundlagen vorgenommen, um das Reverse-Charge-Verfahren weiter zu präzisieren und auf neue wirtschaftliche Gegebenheiten anzupassen.
-
Ein Beispiel hierfür ist die Schrott-Umsatzsteuerverordnung (Schrott-UStV), die die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf den Handel mit Schrott und Altmetallen regelt.
Zudem ist die Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV) relevant, die insbesondere Regelungen zu bestimmten Metallwaren enthält, bei denen das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wird.
-
Diese Verordnung zielt darauf ab, Umsatzsteuerbetrug in spezifischen Branchen zu verhindern, indem sie die Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger überträgt.
Wichtige aktuelle Änderungen umfassen auch die Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens auf den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und die Überlassung von Arbeitnehmern in bestimmten Branchen.
Grenzüberschreitende Dienstleistungen
Das Reverse-Charge-Verfahren findet seine bedeutendste Anwendung bei grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen, also Dienstleistungen von Unternehmen für Unternehmen, innerhalb der Europäischen Union.
-
Gemäß § 3a Abs. 6 UStG wird bei der Erbringung von Dienstleistungen an ausländische Unternehmer der Leistungsort dort definiert, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Dies bedeutet, dass die Steuerschuldnerschaft auf den ausländischen Unternehmer, also den Leistungsempfänger, übergeht.
-
Beispiele hierfür sind IT-Dienstleistungen, Beratungsleistungen oder andere grenzüberschreitende Dienstleistungen, die ein österreichisches Unternehmen für einen in einem anderen EU-Land ansässigen Unternehmer erbringt.
Diese Regelung stellt sicher, dass die Umsatzsteuer im Land des Leistungsempfängers erhoben wird, was Doppelbesteuerung vermeidet und den Steuerpflichtigen Klarheit über ihre Pflichten verschafft.
Abgrenzung: Innergemeinschaftliche Lieferung, Erwerbe und Einfuhrumsatzsteuer
Innerhalb der EU gibt es spezielle Regelungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr, die ebenfalls eine besondere Form der Steuerschuldnerschaft betreffen. Oftmals wird das Reverse-Charge-Verfahren damit in Verbindung gebracht, obwohl es sich dabei um unterschiedliche Verfahren handelt. Daher ist zu beachten:
Die innergemeinschaftliche Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb stellen keine Reverse-Charge-Tatbestände dar.
Der Unterschied: Während Reverse-Charge bei steuerbaren Leistungen die Steuerschuld auf den Empfänger überträgt, ist die innergemeinschaftliche Lieferung gemäß Art. 6 UStG und Art. 7 UStG in Österreich grundsätzlich steuerfrei.
Die Steuerpflicht entsteht erst beim innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland, basierend auf Art. 1 UStG. Hier setzt die Steuerpflicht unmittelbar beim Erwerber an, der die sogenannte Erwerbsteuer entrichtet.
-
In diesem Fall erfolgt keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft, da die Steuerpflicht nicht auf den Leistungsempfänger übergeht, sondern direkt beim Erwerber verankert ist.
Einfuhrumsatzsteuer (EUSt): Im Gegensatz dazu wird bei der Einfuhr von Waren aus Drittstaaten (Nicht-EU-Ländern) die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) erhoben.
-
Diese Steuer fällt direkt bei der Einfuhr an und ist vom Importeur zu entrichten.
-
Sie basiert auf dem Zollwert der eingeführten Waren und kann, sofern der Importeur vorsteuerabzugsberechtigt ist, als Vorsteuer abgezogen werden.
Inländische Leistungen
In Österreich gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch für bestimmte inländische Leistungen, bei denen die Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger übertragen wird. Hierzu gehören insbesondere:
-
Bauleistungen: Gemäß § 19 Abs. 1a UStG geht die Steuerschuld bei der Erbringung von Bauleistungen auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser selbst Unternehmer ist.
-
Lieferungen von Mobiltelefonen und integrierten Schaltkreisen: Diese Regelung ist in § 19 Abs. 1e lit. b UStG verankert und betrifft die Lieferung von Mobiltelefonen und integrierten Schaltkreisen, sofern das Nettoentgelt der Lieferung 5.000 Euro übersteigt. Diese Maßnahme dient der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug in diesen sensiblen Bereichen.
-
Lieferungen von Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computern: Diese Leistungen sind durch die § 2 Abs. 1 UStBBKV geregelt. Das Reverse-Charge-Verfahren greift hier, sofern das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5.000 Euro beträgt.
-
Lieferung von Metallwaren: Gemäß § 2 Abs. 4 UStBBKV geregelt und in Bezug auf die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, betrifft diese Bestimmung die Lieferung bestimmter Metallwaren und soll die Betrugsmöglichkeiten in der Branche reduzieren.
Diese inländischen Anwendungsbereiche sind spezifisch auf Branchen zugeschnitten, die historisch anfällig für Steuerbetrug waren, und sorgen dafür, dass die Umsatzsteuer korrekt und effizient erhoben wird.
Spezielle Branchen und Sonderfälle
Zusätzlich zu den grenzüberschreitenden und inländischen Standardfällen gibt es spezielle Branchen und Sonderfälle, in denen das Reverse-Charge-Verfahren ebenfalls angewendet wird. Dazu zählen:
-
Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten: Gemäß § 19 Abs. 1d UStG geht bei der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Dies ist eine spezielle Regelung, die darauf abzielt, den Handel mit Emissionsrechten effizient zu besteuern.
-
Schrott- und Altmetallverkäufe: Die Schrott-Umsatzsteuerverordnung (Schrott-UStV) regelt, dass bei der Lieferung von Schrott und Altmetallen das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt. Dies betrifft insbesondere den Sekundärrohstoffhandel, der in der Vergangenheit anfällig für Umsatzsteuerbetrug war.
Diese Sonderregelungen sind darauf ausgelegt, spezifische Branchen effektiv zu regulieren und den Staat vor Umsatzsteuerausfällen zu schützen.
Besonderheiten des Reverse-Charge-Verfahrens
Das Reverse-Charge-Verfahren weist in Österreich einige Besonderheiten auf, die speziell auf die Anforderungen und Gegebenheiten des nationalen Marktes zugeschnitten sind.
Diese Besonderheiten betreffen sowohl spezifische Branchen als auch bestimmte Arten von Geschäftsvorgängen, bei denen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht.
Reverse-Charge bei Bauleistungen:
Eine der wichtigsten Besonderheiten in Österreich betrifft die Bauleistungen:
-
Gemäß § 19 Abs. 1a UStG gilt das Reverse-Charge-Verfahren für alle Bauleistungen, die von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbracht werden.
-
Das bedeutet, dass in der Baubranche, wenn ein Subunternehmer für einen Generalunternehmer tätig wird, die Steuerschuld auf den Generalunternehmer übergeht.
Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Umsatzsteuer zuverlässig abgeführt wird und soll gleichzeitig den administrativen Aufwand für die Subunternehmer reduzieren.
Reverse-Charge für Mobilfunkgeräte und elektronische Schaltkreise:
Ein weiteres spezifisches Anwendungsgebiet des Reverse-Charge-Verfahrens in Österreich betrifft die Lieferung von Mobilfunkgeräten und elektronischen Schaltkreisen:
-
Gemäß § 19 Abs. 1e lit. b UStG greift das Reverse-Charge-Verfahren, wenn das Nettoentgelt der Lieferung 5.000 Euro übersteigt.
-
Diese Regelung wurde eingeführt, um Betrug in der Branche zu verhindern, der durch den massenhaften Handel mit diesen Produkten entstehen könnte.
Durch die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Käufer wird sichergestellt, dass die Umsatzsteuer korrekt abgeführt wird.
Reverse-Charge im Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten:
Ein weiterer Sonderfall betrifft den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten:
-
Diese Zertifikate sind Teil des europäischen Emissionshandelssystems und spielen eine zentrale Rolle im Klimaschutz.
-
Gemäß § 19 Abs. 1d UStG geht die Steuerschuld bei der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten auf den Erwerber über.
Diese Regelung ist darauf ausgelegt, den Handel mit diesen Zertifikaten effizient zu besteuern und Missbrauch zu verhindern.
Reverse-Charge bei Schrott- und Altmetallverkäufen:
Die Schrott-Umsatzsteuerverordnung (Schrott-UStV) regelt, dass bei der Lieferung von Schrott und Altmetallen das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt:
-
Diese Regelung betrifft insbesondere den Sekundärrohstoffhandel und soll sicherstellen, dass die Umsatzsteuer in diesen oft intransparenten Märkten ordnungsgemäß erhoben wird.
Die Verlagerung der Steuerschuld auf den Käufer reduziert das Risiko von Steuerbetrug und vereinfacht die Abwicklung der Umsatzsteuer.
Praxisbeispiele für Reverse-Charge in Österreich
Das Reverse-Charge-Verfahren findet in vielen verschiedenen Bereichen Anwendung und kann je nach Art der Leistung oder Lieferung unterschiedlich ausgestaltet sein.
Anhand einiger praxisnaher Beispiele lässt sich die Anwendung des Verfahrens in Österreich besonders gut verdeutlichen:
Beispiel: IT-Dienstleistungen
Ein häufiges Anwendungsgebiet des Reverse-Charge-Verfahrens in Österreich ist die Erbringung von IT-Dienstleistungen durch ausländische Unternehmen.
Angenommen, ein in Deutschland ansässiges IT-Unternehmen erbringt Beratungsleistungen für ein österreichisches Unternehmen. Da es sich hierbei um eine grenzüberschreitende B2B-Dienstleistung handelt, greift das Reverse-Charge-Verfahren.
-
Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird die Steuerschuld auf den österreichischen Leistungsempfänger übertragen.
-
Das deutsche Unternehmen stellt eine Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer aus, und der österreichische Kunde führt die Umsatzsteuer in Österreich ab.
Beispiel: Bauleistungen durch ausländische Unternehmer
Ein weiteres Beispiel ist die Erbringung von Bauleistungen durch einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer.
Angenommen, ein ungarisches Bauunternehmen wird von einem österreichischen Generalunternehmer beauftragt, Bauarbeiten in Österreich durchzuführen.
-
Hierbei greift das Reverse-Charge-Verfahren gemäß § 19 Abs. 1a UStG.
-
Die Steuerschuld wird vom ungarischen Subunternehmer auf den österreichischen Generalunternehmer übertragen, der die Umsatzsteuer in Österreich abführt.
Beispiel: Lieferung von Mobiltelefonen
Ein typischer Anwendungsfall des Reverse-Charge-Verfahrens betrifft die Lieferung von Mobiltelefonen in großen Mengen.
Ein österreichisches Unternehmen kauft von einem Lieferanten aus Italien Mobiltelefone im Wert von über 5.000 Euro netto.
-
Gemäß § 19 Abs. 1e lit. b UStG wird die Steuerschuld auf den österreichischen Käufer übertragen.
-
Der italienische Lieferant stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus, und der österreichische Käufer ist verpflichtet, die Umsatzsteuer in Österreich abzuführen.
Reverse-Charge und UVA
Das Reverse-Charge-Verfahren bringt spezifische Verpflichtungen für den leistenden Unternehmer und den Leistungsempfänger mit sich, insbesondere im Hinblick auf die korrekte Deklaration in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA).
Diese steuerlichen Pflichten müssen genau beachtet werden, um Sanktionen durch das Finanzamt zu vermeiden:
Verpflichtungen: Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger
Der leistende Unternehmer, der eine Leistung oder Lieferung im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens erbringt, muss in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen.
-
Stattdessen ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht.
-
Ein typischer Hinweis in der Rechnung könnte lauten: „Der Rechnungsbetrag enthält keine Umsatzsteuer – die Steuer wird gemäß § 19 UStG in Verbindung mit der UStBBKV vom Leistungsempfänger geschuldet.“
In der UVA trägt der leistende Unternehmer die Reverse-Charge-Ausgangsumsätze unter der Kennzahl 000 ein und zieht sie bei der Kennzahl 021 wieder ab. Auf diese Weise wird die Umsatzsteuer korrekt im System erfasst, ohne dass der leistende Unternehmer selbst Umsatzsteuer schuldet.
Der Leistungsempfänger ist im Reverse-Charge-Verfahren für die Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich und muss die Umsatzsteuer selbst berechnen und in seiner UVA angeben.
-
Dies geschieht, indem der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer in der UVA bei der Kennzahl 032 einträgt.
-
Gleichzeitig darf er, sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist, die berechnete Umsatzsteuer bei der Kennzahl 089 als Vorsteuer abziehen.
Es ist wichtig, dass der Leistungsempfänger diese Schritte korrekt durchführt, um die Steuerschuld ordnungsgemäß zu erfüllen und gleichzeitig den Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Wichtige Hinweise zur Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens erfordert besondere Sorgfalt:
-
Der leistende Unternehmer muss sicherstellen, dass die Rechnung korrekt ausgestellt wird und alle erforderlichen Angaben enthält.
-
Insbesondere muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Leistungsempfängers auf der Rechnung angegeben sein, ebenso wie der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Sicherstellung, dass die Rechnung den Anforderungen gemäß § 11 UStG entspricht und somit alle Pflichtangaben und Formvorschriften eingehalten werden.
Dies umfasst neben der UID-Nummer und dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft auch die Angabe des Nettoentgelts und eine eindeutige Beschreibung der erbrachten Leistung oder gelieferten Ware.
Die Buchhaltung für alle Branchen
Umfassende Buchhaltungssoftware für Österreich
Von A wie Automatisierung bis Z wie Zeitersparnis:
- Geschäftsdokumente im Handumdrehen erstellen
- Layout anpassen
- Stammdaten und Automatisierung
- Mit PSD2 und automatisierter Belegerkennung
- Finanzamtsmeldungen mit Direktanbindung
- Vollständige E/A oder Doppelte Buchhaltung
- Kosten- und zeitsparend, effizient Buchhalten
Quellen
-
Gesamte Rechtsvorschrift für Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG):
Tagesaktuelle Fassung im RIS -
Gesamte Rechtsvorschrift für Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV):
Tagesaktuelle Fassung im RIS -
Gesamte Rechtsvorschrift für Schrott-Umsatzsteuerverordnung (Schrott-UStV):
Tagesaktuelle Fassung im RIS -
EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem:
EU-Mehrwertsteuerrichtline 2006/112/EG -
Kombinierte Nomenklatur der Europäischen Union zur Einreihung von Waren:
Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU