Die Gründung eines Einzelunternehmens erfolgt durch die Gewerbeanmeldung beziehungsweise dann, wenn der Feststellungsbescheid der ausstellenden Behörde rechtskräftig wird. Auch eine elektronische Gewerbegründung (eGründung) ist möglich.
Für die Gründung benötigt der Unternehmer anders als bei anderen Rechtsformen kein Startkapital. Deswegen ist das Einzelunternehmen vor allem für Freiberufler und Jungunternehmer eine beliebte Wahl.
Hinsichtlich Gewerbe des Einzelunternehmens ist zu unterscheiden zwischen:
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Freies Gewerbe: Ein freies Gewerbe darf von jedem ausgeübt werden und bedarf keiner Gewerbeberechtigung oder Befähigungsnachweise. Die Liste der freien Gewerbe können Sie direkt auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft herunterladen:
Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe
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Reglementiertes Gewerbe: Das sind Gewerbe gemäß § 94 Gewerbeordnung (GewO). Für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes muss ein Befähigungsnachweis vorliegen. Die Liste der reglementierten Gewerbe können Sie direkt auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft herunterladen:
Liste reglementierter Gewerbe
Name des Unternehmens
Der Name des Einzelunternehmens muss den Nachnamen und zumindest einen Vornamen des Inhabers enthalten. Zusätzlich kann man noch eine Beschreibung der Tätigkeit in den Firmennamen mit aufnehmen, wie beispielsweise: Max Mustermann Webdesign.
Firmenbuch
Erfolgt eine Eintragung in das Firmenbuch, so muss darüber hinaus der Zusatz „eingetragener Unternehmer“ angeführt werden.
Alle Details zum Firmenbuch und Firmenbucheintrag, den Bestimmungen dazu für Unternehmen sowie möglichen Vorteilen einer freiwilligen Eintragung, sofern keine Verpflichtung dazu vorliegt, finden Sie direkt hier:
Firmenbuch und Eintrag