Vorsteuerabzugsberechtigt ⇒ einfach erklärt

Die Vorsteuerabzugsberechtigung erlaubt Unternehmern, die für Leistungen an andere Unternehmen bezahlte Umsatzsteuer abzuziehen, wodurch diese für das empfangende Unternehmen zum Durchlaufposten und als Vorsteuer bezeichnet wird.

Simone A. Mitgründerin, Entwicklung, Inhalt & Marketing
OCR - Ganz neu!

Jetzt unser neuestes Feature "Automatische Bilderkennung" testen!

Testen!

Vorsteuerabzugsberechtigt – auf einen Blick

Die 5 wichtigsten Fakten zur Vorsteuerabzugsberechtigung
Definiton: Unternehmen dürfen die bezahlte Umsatzsteuer für Einkäufe von anderen Unternehmen als „Vorsteuer“ abziehen.
Recht auf Vorsteuerabzug:
  • Unternehmen, die steuerpflichtige Umsätze erzielen
  • Bei Rechnungen nach § 11 UStG für Inlandsleistungen an (weitere) Unternehmen
Voraussetzungen:
Steuerrechtliche Bestimmungen: Nach § 12 Abs 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)
Vorsteuerabzug in der Buchhaltung:

Vorsteuerabzugsberechtigung: Übersicht


Sowohl die Umsatzsteuer als auch die Vorsteuer bezeichnen als Begriffe keine eigenständigen Steuern, sondern sind Teil des Mehrwertsteuersystems, mit dem der Staat Steuern auf den Mehrwert von Leistungen oder Produkten einhebt.

  • Diese Besteuerung zielt also auf den Wertschöpfungsprozess durch Produktion oder Verkauf ab.

Während die Umsatzsteuer von Unternehmen gegenüber Endverbrauchern (umgangssprachlich bekannt als Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt wird, stellt die Umsatzsteuer in der reinen Unternehmenskette zwischen kaufendem Unternehmen und lieferndem Unternehmen keinen Kostenfaktor dar.

  • Die vom liefernden Unternehmen verrechnete Umsatzsteuer wird vom kaufenden Unternehmen als Vorsteuer in Abzug gebracht.

  • Diese Umsatzsteuer, oder Vorsteuer aus Sicht des empfangenden Unternehmens, wird so zum reinen Durchlaufposten.

Für Unternehmen, die eine Leistung oder Lieferung von einem anderen Unternehmen beziehen, stellt die ausgewiesene Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) eine Vorsteuer dar.

  • Alle Unternehmen, die eine unternehmerische Tätigkeit innerhalb der Regelbesteuerung ausführen, sind gemäß der gesetzlichen Bestimmungen auch vorsteuerabzugsberechtigt.

Vorsteuerabzug in der Praxis

Das Unternehmen bestimmt aufgrund der Lieferungen oder Leistungen, die es innerhalb eines bestimmten Zeitraumes an Kunden erbracht hat, die gesamte Umsatzsteuer.

  • Von dieser Summe werden dann die innerhalb dieses Zeitraumes angefallenen Vorsteuern in Abzug gebracht.

  • Es ergibt sich daraus entweder eine Umsatzsteuerzahllast oder ein Guthaben in Form eines Vorsteuerüberhangs.

Für Kleinunternehmer gilt, dass sie zur Regelbesteuerung wechseln müssen – um das mit der Umsatzbesteuerung verbundene Recht zum Vorsteuerabzug zu erlangen.

  • Ansonsten gibt es für die steuerbefreiten Unternehmen keine Berechtigung, Vorsteuern abzuziehen.

Vorsteuerabzugsberechtigung: Bestimmungen

Aufgrund des Vorsteuerabzugs stellt die Umsatzsteuer innerhalb der Unternehmensketten keinen Kostenfaktor dar. Es bleibt durch diesen Abzug für die eigenen Ausgangsrechnungen entsprechend nur die eigene Umsatzsteuer an die Kundschaft über.

Wann liegt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug vor?

Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind Unternehmer, wenn eine Lieferung oder Leistung, für die eine Rechnung gemäß § 11 UStG vorliegt, im Inland für ein (weiteres) Unternehmen ausgeführt wurde.

Für Unternehmen ausgeführte Lieferungen oder Leistungen sind jene, die für die Zwecke des Unternehmens erfolgen und zu mindestens 10 Prozent unternehmerischen Zwecken dienen (siehe dazu § 12 Abs 2 UStG).

Vorsteuerabzug in der Buchhaltung

Je nach Gewinnermittlungsart des Unternehmens - Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A) oder Doppelte Buchhaltung - gilt es in Sachen Vorsteuerabzug die folgenden Rahmenbedingungen und Bestimmungen sowie einige Besonderheiten zu beachten:

Vorsteuerabzug: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A)

Bei Verrechnung mittels E/A-Rechnung im Zuge der Kleinunternehmerregelung hat der Unternehmer grundlegend steuerrechtliche und administrative Vorteile, aber auch potenzielle Nachteile.

  • Auf den Rechnungen darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden, wodurch die Umsatzsteuerabfuhr an das Finanzamt entfällt.

  • Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) entfällt ebenso, das bedeutet aber auch, dass die Vorsteuer nicht geltend gemacht und in Abzug gebracht werden kann.

  • Kleinunternehmer dürfen die Umsatzsteuer von den Ausgaben somit nicht als Vorsteuer abziehen!

Zur Berechnung der Grenzen bei der Kleinunternehmerregelung wird die Umsatzsteuer herausgerechnet, auch wenn der Unternehmer keine Umsatzsteuer abführen muss, da er ja unecht umsatzsteuerbefreit ist.

Unternehmer, die eigentlich zur Kleinunternehmerregelung berechtigt sind, können auf diese verzichten und dadurch den Vorsteuerabzug geltend machen, sowie die unternehmerischen und steuerlichen Vorteile der Rechnungslegungs- und Buchführungspflicht beanspruchen.

  • Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung muss mittels schriftlicher Erklärung an das Finanzamt übermittelt werden. 

Vorsteuerabzug: Doppelte Buchhaltung

Wenn man als Unternehmer keinen Anspruch auf die Umsatzsteuerbefreiung hat, weil man die Umsatzgrenze für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung überschreitet oder es die Rechtsform des Unternehmens vorsieht (Kapitalgesellschaft), ist man gemäß §§ 189 ff UGB rechnungslegungs- und somit buchführungspflichtig.

  • Weil die unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht auch eine steuerrechtliche Buchführungspflicht (= Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich) nach sich zieht, spricht man von doppelter Buchhaltung.

Während mittels E/A-Rechnung nur der Gewinn oder Verlust des Unternehmens sichtbar gemacht werden kann, bringt die doppelte Buchhaltung einige unternehmerische Vorteile mit sich.

Aus der doppelten Buchhaltung lassen sich zusätzliche Kennzahlen, die für den Erfolg des Unternehmens von zentraler Bedeutung sind, herauslesen:

  • Wie viel Geld hat das Unternehmen für bestimmte Zwecke ausgegeben?

  • Kenntnis des Werts von z. B. Lagervorräten.

  • Genaues Wissen darüber, wie viel Geld dem Unternehmen zur Verfügung steht.

  • Erfolg des Unternehmens lässt sich an aus der doppelten Buchhaltung extrahierbaren Kennzahlen ablesen: Cashflow, Liquidität.

  • Anteil von Eigenkapital oder Fremdkapital im Unternehmen.

  • Mithilfe der durchorganisierten Buchhaltung können unnötige Probleme mit der Steuerverwaltung und dem Finanzamt vermieden werden.

  • Einfache Überprüfbarkeit: Kontostand bei der Bank muss mit Saldo in der Buchhaltung zusammenpassen.

  • Bezahlte Vorsteuer kann beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Im Regelfall empfiehlt sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, wenn man von nachteiliger Wirkung der Umsatzsteuerbefreiung ausgehen kann, beispielsweise wegen hoher Vorsteuern – Kunden sind hauptsächlich vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer.

  • Der Umstieg von Kleinunternehmerregelung auf doppelte Buchhaltung ist jederzeit möglich!

Tipp:
Mit der richtigen Buchhaltungslösung können Sie sämtliche Vorteile der doppelten Buchhaltung sofort für die erfolgreiche Weiterentwicklung Ihres Unternehmens nutzen.

Mit der Doppelten Buchhaltung von FreeFinance können Sie Ihre Buchhaltung weitgehend automatisieren, sparen damit wertvolle Zeit und Ressourcen und haben durch umfassende Gesetzeskonformität das gute Gefühl der Sicherheit!

Die Buchhaltung für Neugründer

Umfassende Buchhaltungssoftware für Österreich
Von A wie Automatisierung bis Z wie Zeitersparnis:

  • Geschäftsdokumente im Handumdrehen erstellen
  • Layout anpassen
  • Stammdaten und Automatisierung
  • Digital, sicher und jederzeit alles im Blick
  • Vollständige E/A oder Doppelte Buchhaltung
  • Finanzamtsmeldungen automatisiert und direkt
  • Mit PSD2 und automatisierter Belegerkennung
  • Kosten- und zeitsparend, effizient Buchhalten
  • Auch mit individueller Arbeitsteilung mit dem Berater
Jetzt 30 Tage kostenlos testen

Fragen und Antworten

Unternehmen in Österreich sind vorsteuerabzugsberechtigt, wenn sie steuerpflichtige Umsätze erzielen, ordnungsgemäße Rechnungen von ihren Lieferanten oder Dienstleistern erhalten und die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG erfüllen.

Österreichische Unternehmen können die Vorsteuer geltend machen, indem sie die bezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) auf Einkäufe von Waren und Dienstleistungen in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) angeben.

Quellen