Arbeitsvertrag ⇒ Vorlage, Inhalte & Bestimmungen

Ein Arbeitsvertrag (Dienstvertrag) regelt die wesentlichen Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er umfasst Inhalte wie Arbeitszeit, Entgelt, Kündigungsfristen sowie die Arbeitsleistung, zu der sich ein Arbeitnehmer unter festgesetzten Rahmenbedingungen gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet. Der Vertrag bildet die Grundlage für jedes Arbeitsverhältnis gemäß arbeitsrechtlicher Bestimmungen in Österreich.

Arbeitsvertrag – auf einen Blick

Die 8 wichtigsten Fakten zu Arbeitsverträgen

Definition

Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Rechte, Pflichten und die Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses festlegt.

Funktion & Zweck

Der Arbeitsvertrag schafft eine klare rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit und sorgt für Transparenz und Sicherheit für beide Seiten.

Aufbau

Er enthält verpflichtende Inhalte wie Arbeitszeit, Entgelt und Kündigungsfristen sowie optionale Regelungen, z. B. zu Sonderzahlungen oder Überstundenvergütung.

Verpflichtende Inhalte

Dazu zählen Angaben zu Arbeitszeit, Entgelt (Lohn bzw. Gehalt), Beginn des Arbeitsverhältnisses, Kündigungsfristen und der Tätigkeitsbeschreibung.

Empfohlene weitere Inhalte

Regelungen zu Probezeit, Fortbildungen, IT-Nutzung und Zusatzleistungen wie Firmenautos oder Sonderzahlungen.

Rechtswirksamkeit

Der Arbeitsvertrag wird rechtswirksam durch die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und die Zustimmung beider Vertragsparteien.

Bestimmungen

Zu den wichtigsten arbeitsrechtlichen Bestimmungen gehören:

Rechtsgrundlagen

Die relevanten Gesetze für Arbeitsverträge in Österreich umfassen:

 

Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag (Dienstvertrag), ist eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer. Er legt die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses fest, darunter Rechte und Pflichten, Arbeitszeit, Entgelt, Kündigungsfristen und die konkrete Arbeitsleistung, zu der sich der Arbeitnehmer (Dienstnehmer) unter den vertraglich festgelegten Rahmenbedingungen gegenüber dem Arbeitgeber (Dienstgeber) verpflichtet. Der Arbeitsvertrag bildet die Grundlage für jedes Arbeitsverhältnis und wird durch arbeitsrechtliche Vorschriften sowie Kollektivverträge geregelt.

Arbeitsvertrag: Definition & Übersicht

Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis regelt. Er definiert Rechte und Pflichten, Arbeitszeit, Entgelt und weitere wesentliche Rahmenbedingungen.

Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage jedes Arbeitsverhältnisses und legt die Bedingungen fest, unter denen ein Arbeitnehmer für einen Arbeitgeber tätig wird. Er regelt:

  • Rechte und Pflichten: Sowohl des Arbeitnehmers (z. B. Arbeitsleistung) als auch des Arbeitgebers (z. B. Entgeltzahlung).

  • Wesentliche Inhalte: Dazu gehören Arbeitszeit, Entgelt, Urlaubsanspruch und Kündigungsfristen.

  • Vertragliche Rahmenbedingungen: Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung und Sonderregelungen wie Probezeit oder Sonderzahlungen.

Der Arbeitsvertrag unterscheidet sich deutlich von anderen Vereinbarungen wie dem Dienstzettel, der eine schriftliche Aufzeichnung wesentlicher Arbeitsbedingungen darstellt, oder dem Werkvertrag, der die Erbringung eines konkreten Arbeitsergebnisses regelt.

In Österreich wird der Arbeitsvertrag durch arbeitsrechtliche Vorschriften, die Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen geregelt und ergänzt, die Mindeststandards und weitere Regelungen vorgeben.

Unterscheidung zum Arbeitsvertrag: Dienstzettel & Werkvertrag

Der Arbeitsvertrag unterscheidet sich sowohl vom Dienstzettel, der wesentliche Rechte und Pflichten dokumentiert, als auch vom Werkvertrag, der auf die Erbringung eines bestimmten Ergebnisses abzielt.

Ein Arbeitsvertrag regelt umfassend die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im Unterschied dazu haben der Dienstzettel und der Werkvertrag klar abgegrenzte Zwecke:

  • Dienstzettel: Der Dienstzettel dient der schriftlichen Dokumentation der wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrags. Er ist besonders relevant, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgestellt wird.

  • Werkvertrag: Der Werkvertrag zielt auf die Erbringung eines konkreten Ergebnisses oder einer Arbeitsleistung ab, ohne die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses zu erfüllen.

Die rechtlichen Grundlagen für diese Unterscheidungen sind im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) geregelt.

Abgrenzung: Dienstzettel

Ein Dienstzettel ist die schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsvertrag.

  • Laut § 2 AVRAG ist ein Dienstzettel verpflichtend, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt.

  • Arbeitnehmer haben das Recht, den Dienstzettel entweder in Papierform oder elektronisch zu erhalten.

  • Inhalte des Dienstzettels umfassen Arbeitszeit, Entgelt, Arbeitsort und weitere wesentliche Bedingungen des Arbeitsverhältnisses.

Abgrenzung: Werkvertrag

Ein Werkvertrag ist eine Vereinbarung über die Herstellung eines konkreten Ergebnisses oder einer spezifischen Arbeitsleistung.

  • Gemäß § 1151 ABGB liegt ein Werkvertrag vor, wenn eine bestimmte Leistung oder ein Werk geschuldet wird.

  • Werkverträge sind nicht durch ein Arbeitsverhältnis definiert, da es keine persönliche Abhängigkeit des Werkvertragsnehmers gibt.

  • Ein Werkvertrag endet mit der Erfüllung der vereinbarten Leistung.

Mehr zum Thema: Werkvertrag

Inhalte eines Arbeitsvertrags

Ein Arbeitsvertrag enthält verpflichtende Bestandteile wie Arbeitszeit, Entgelt und Kündigungsfristen. Ergänzend können Zusatzregelungen zu Sonderzahlungen, Probezeit oder Überstundenvereinbarungen aufgenommen werden.

Der Arbeitsvertrag bildet die Grundlage für jedes Arbeitsverhältnis und definiert die wichtigsten Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Neben den rechtlich verpflichtenden Bestandteilen wie Arbeitszeit, Entgelt und Kündigungsfristen können auch weitere Regelungen wie Sonderzahlungen oder Probezeiten aufgenommen werden, um das Arbeitsverhältnis an individuelle Bedürfnisse anzupassen.

Die genaue Gestaltung eines Arbeitsvertrags richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, den Regelungen aus Kollektivverträgen und den spezifischen Anforderungen des Unternehmens.

Verpflichtende Bestandteile:

Ein Arbeitsvertrag muss gemäß § 2 AVRAG die folgenden verpflichtenden Inhalte enthalten:

  • Arbeitszeit: Die wöchentliche Normalarbeitszeit, Überstundenregelungen sowie mögliche Arbeitszeitmodelle wie Gleitzeit. Diese Punkte werden durch das Arbeitszeitgesetz (AZG) geregelt.

  • Entgelt: Das Bruttoentgelt muss im Vertrag klar definiert werden, einschließlich der Fälligkeit der Auszahlung und etwaiger Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Oft sind diese durch den jeweils für die betreffende Branche gültigen Kollektivvertrag vorgegeben.

  • Kündigungsfristen: Die Fristen und Bedingungen für eine ordnungsgemäße Kündigung richten sich nach § 20 Angestelltengesetz (AngG) oder den einschlägigen Regelungen aus Kollektivverträgen.

  • Aufgabenbeschreibung: Eine klare Definition der Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten des Arbeitnehmers, um Missverständnisse zu vermeiden.

  • Beginn des Arbeitsverhältnisses: Der Vertrag gibt den Starttermin und ggf. die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses an.

Empfohlene Zusatzinhalte:

Neben den verpflichtenden Bestandteilen können weitere Regelungen im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Dabei sind die folgenden zusätzlichen Punkte emfpehlenswert:

  • Sonderzahlungen: Regelungen zu Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie anderen Gratifikationen, die durch Kollektivverträge oder individuelle Vereinbarungen geregelt sind.

  • Überstundenvergütung: Klare Festlegungen, wie Überstunden abgegolten werden (z. B. Bezahlung oder Zeitausgleich gemäß § 6 AZG).

  • Probezeit: Vereinbarung über die Probezeit, die maximal ein Monat betragen darf (§ 19 AngG).

  • Arbeitsort: Detaillierte Regelungen zum primären Arbeitsplatz oder zur Möglichkeit von mobilem Arbeiten.

  • Fortbildungsvereinbarungen: Vereinbarungen zu Schulungen und Weiterbildungen, die während des Arbeitsverhältnisses vorgesehen sind.

  • Home-Office: Gegebenenfalls und je nach Branche und Tätigkeit eine Regelung zu Home-Office-Zeiten.

Arbeitsvertrag: Muster & Vorlage

Das vorliegende Muster und die Arbeitsvertragsvorlage wurden nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der aktuellen österreichischen Rechtslage erstellt. Sie enthält alle wesentlichen Bestandteile eines Arbeitsvertrags (Dienstvertrags), darunter Angaben zu Arbeitszeit, Entgelt, Probezeit, Urlaubsansprüchen sowie Sonderzahlungen und Kündigungsfristen.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass für die Inhalte der von Muster und Vorlage keine Gewährleistung hinsichtlich Vollständigkeit und Korrektheit gemäß der jeweils gültigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und maßgebenden Rechtsgrundlagen übernommen werden kann.

Arbeitsvertrag: Empfehlung

Vor der Unterzeichnung eines Arbeits- bzw. Dienstvertrags sollte dieser stets von einer geeigneten Stelle überprüft werden, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt und inhaltliche und rechtliche Vollständigkeit und Korrektheit gegeben sind – beispielsweise in der Abteilung Arbeit und Recht der örtlich zuständigen Arbeiterkammer.

Arbeitsvertrag: Vorlage zum Download

Die bereitgestellte Arbeitsvertrags- bzw. Dienstvertragsvorlage ist auf Basis der aktuellen Rechtslage in Österreich erstellt und kann zur Orientierung im praktischen Word-Format direkt kostenlos heruntergeladen, verwendet und individuell angepasst werden. Dennoch kann keine Gewährleistung hinsichtlich Inhalt und Angaben übernommen werden und eine fachliche Prüfung wird empfohlen, um inhaltliche Vollständigkeit und rechtliche Korrektheit sicherzustellen.

Arbeitsvertrag: Vorlage Download

Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag definiert die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien. Arbeitnehmer haben Anspruch auf gerechte Bezahlung und Arbeitszeitregelungen, während sie zur Arbeitsleistung verpflichtet sind. Arbeitgeber müssen faire Bedingungen schaffen und Pflichten wie Entgeltzahlung erfüllen.

Ein Arbeitsvertrag legt die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern fest, um eine klare und geregelte Zusammenarbeit zu ermöglichen. Arbeitnehmer genießen Schutz durch arbeitsrechtliche Vorgaben wie geregelte Arbeitszeiten, Entgeltzahlungen und Urlaubsansprüche. Gleichzeitig sind sie verpflichtet, ihre Arbeitsleistung ordnungsgemäß zu erbringen und die Interessen des Arbeitgebers zu wahren.

Auf der Seite des Arbeitgebers umfassen die Pflichten die pünktliche Zahlung des Entgelts, die Wahrung von Arbeitszeitvorschriften und die Einhaltung der Fürsorgepflicht. Diese Bestimmungen schaffen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Vertragsparteien und sorgen für Transparenz im Arbeitsverhältnis.

Rechte des Arbeitnehmers:

Arbeitnehmer genießen umfassende Rechte, die sowohl im Arbeitsvertrag als auch durch gesetzliche Regelungen, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen geschützt sind:

Pflichten des Arbeitnehmers:

Neben den Rechten haben Arbeitnehmer auch bestimmte Pflichten, die sie im Arbeitsvertrag eingehen:

  • Erbringung der Arbeitsleistung: Arbeitnehmer sind verpflichtet, die vereinbarte Arbeitsleistung ordnungsgemäß zu erbringen (§ 1153 ABGB).

  • Sorgfaltspflicht: Die übertragenen Aufgaben müssen sorgfältig und gewissenhaft ausgeführt werden.

  • Verschwiegenheitspflicht: Informationen über den Arbeitgeber und dessen Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht weitergegeben werden.

Pflichten des Arbeitgebers:

Arbeitgeber müssen die Rechte der Arbeitnehmer wahren und ihre eigenen vertraglichen Pflichten erfüllen:

  • Entgeltzahlung: Die Zahlung des vereinbarten Entgelts muss pünktlich und vollständig erfolgen (§ 1154 ABGB).

  • Fürsorgepflicht: Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu sorgen (§ 18 AngG).

  • Einhalten von Arbeitszeitvorschriften: Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit und zu Pausen gemäß AZG einhalten.

  • Gleichbehandlung: Alle Arbeitnehmer müssen gemäß GlBG fair und diskriminierungsfrei behandelt werden.

Rechte des Arbeitgebers:

Neben ihren Pflichten genießen Arbeitgeber auch Rechte, um das Arbeitsverhältnis effizient zu steuern:

  • Weisungsrecht: Arbeitgeber dürfen dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsvertrags Anweisungen geben, die die Arbeitsleistung betreffen (§ 1151 Abs. 2 ABGB).

  • Kontrollrecht: Arbeitgeber haben das Recht, die Erfüllung der vereinbarten Arbeitsleistung zu überwachen, sofern dies den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 96 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) entspricht.

  • Disziplinarrecht: Bei Verstößen gegen den Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber Sanktionen verhängen, etwa Abmahnungen aussprechen.

  • Kündigungsrecht: Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und gegebenenfalls bei Vorliegen festgelegter Kündigungsgründe beenden (§ 20 AngG).

Sonderregelungen im Arbeitsvertrag

Sonderregelungen wie Probezeit, befristete Verträge oder kollektivvertragliche Regelungen ergänzen den Arbeitsvertrag und schaffen zusätzliche Klarheit.

Neben den verpflichtenden Inhalten eines Arbeitsvertrags gibt es zahlreiche Sonderregelungen und Zusatzvereinbarungen, die das Arbeitsverhältnis individuell gestalten können sowie bestimmte besondere Aspekte zwischen den Vetragsparteien regeln.

Diese umfassen spezifische Vereinbarungen zur Probezeit, befristete Arbeitsverhältnisse oder zusätzliche Regelungen, die durch Kollektivverträge festgelegt sind. Zusatzvereinbarungen können beispielsweise hinsichtlich Nutzung bzw. Überlassung eines Firmenautos und Fortbildungskosten getroffen werden.

Probezeit:

Die Probezeit ermöglicht es beiden Vertragsparteien, das Arbeitsverhältnis innerhalb eines kurzen Zeitraums ohne Angabe von Gründen zu lösen:

  • Dauer: Gemäß § 19 Abs. 2 AngG kann eine Probezeit für Angestellte maximal einen Monat betragen. Längere Vereinbarungen sind unwirksam.

  • Kündigungsregelung: Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung von Fristen und ohne Angabe von Gründen beendet werden.

  • Vereinbarungspflicht: Eine Probezeit besteht nicht automatisch, sondern muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

  • Zweck: Die Probezeit dient der gegenseitigen Überprüfung. Der Arbeitgeber kann die Arbeitsleistung und das Verhalten des Arbeitnehmers bewerten, während der Arbeitnehmer prüfen kann, ob die Bedingungen und das Arbeitsumfeld seinen Erwartungen entsprechen.

Befristete Verträge:

Ein befristeter Arbeitsvertrag hat eine festgelegte Dauer und endet automatisch mit dem vereinbarten Termin oder nach Erreichen eines bestimmten Zwecks:

  • Voraussetzungen: Die Befristung muss schriftlich im Arbeitsvertrag bzw. mangels schriftlichem Vertrag im Dienstzettel festgehalten werden (§ 2 Abs. 2 Z. 4 AVRAG).

  • Kettenarbeitsverträge: Mehrere aufeinanderfolgende Befristungen sind rechtlich eingeschränkt und dürfen keine Umgehung der Kündigungsregelungen gemäß § 15 AVRAG und des Kündigungsschutzes gemäß § 15a AVRAG darstellen.

  • Ende des Vertrags: Der Vertrag endet ohne Kündigung. Eine Verlängerung ist nur durch eine neue Vereinbarung möglich.

Kollektivvertragliche Regelungen:

Kollektivverträge enthalten wichtige Ergänzungen und Mindeststandards für Arbeitsverträge:

  • Geltungsbereich: Der jeweilige Kollektivvertrag gilt für die Branche oder Berufsgruppe, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer angehören.

  • Inhalte: Regelungen zu Entgelt, Arbeitszeit, Überstundenvergütung und Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld.

  • Verpflichtung: Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die kollektivvertraglichen Mindeststandards eingehalten werden (§ 2 AVRAG).

Alle in Österreich gültigen Kollektivverträge können Sie hier abrufen:

Österreichischer Gewerkschaftsbund: Kollektivverträge – Alphabetische Liste

Firmenauto:

Zu möglichen Zusatzvereinbarungen im Arbeitsvertrag gehören auch die Rahmenbedingungen für die Nutzung eines Firmenautos, wenn das arbeitgeber- bzw. dienstegeberseitig möglich oder vorgesehen ist. Zu den vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung des Firmenautos gehören:

  • Überlassungszeitraum des Fahrzeugs

  • Beschreibung: Fahrzeugtyp, Bauart, Ausstattung

  • Möglichkeit der Überlassung an Dritte (z. B. an volljährige Familienmitglieder [Ehefrau/Ehegatte und volljährige Kinder] ja, an andere Dritte nicht)

  • Kostenregelung: wer kommt für Wartung, Reparaturen, Treibstoff oder Energieträger (Strom, Erdgas, Wasserstoff) auf

  • Einschränkungen beim Gebrauch für Urlaubsreisen oder generellen Privatgebrauch (z. B. nur in EU-Ländern, Kilometerbegrenzung pro Strecke)

  • Haftung für Fahrzeugschäden und Ordnungswidrigkeiten

  • Pflichten zum Umgang mit dem Fahrzeug (z. B. auch regelmäßige Reinigung)

  • Rückgabepflichten (z. B. bei Karenz, längerer Abwesenheit oder Krankheit)

Mehr zum Thema: Firmenauto 

Fortbildungskosten:

Arbeitgeber können abseits der Einschränkungen und Bestimmungen in § 2d AVRAG sowie § 11b AVRAG im Arbeitsvertrag festlegen, dass Mitarbeiter die Kosten einer vom Unternehmen finanzierten Weiterbildung zurückzahlen, wenn sie vor einem bestimmten Zeitpunkt kündigen.

  • Dazu zählen Kursgebühren, bezahlte Freistellungen, Fahrt- und Übernachtungskosten.

Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung die beruflichen Chancen verbessert und die Bindungsdauer an das Unternehmen angemessen ist. Rückzahlungsklauseln müssen transparent, konkret und fair sein, um rechtlich wirksam zu sein.

Beendigung eines Arbeitsvertrags

Ein Arbeitsvertrag kann durch Kündigung, einvernehmliche Auflösung oder während der Probezeit beendet werden. Dabei gelten gesetzliche Kündigungsfristen und arbeitsrechtliche Bestimmungen.

Die Beendigung eines Arbeitsvertrags kann auf verschiedene Weise erfolgen. Dabei sind die gesetzlichen Vorschriften, wie die Einhaltung von Kündigungsfristen, zu beachten. Alternativ können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine einvernehmliche Auflösung einigen. Während der Probezeit gelten vereinfachte Regelungen für die Beendigung.

Kündigungsfristen und -gründe:

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung ist an gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Fristen gebunden:

  • Kündigungsfristen: Für Angestellte gelten die Regelungen des § 20 AngG, die Fristen von mindestens sechs Wochen vorsehen, abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

    Bei Arbeitern gelten die Bestimmungen des § 1159 ABGB oder kollektivvertragliche Vereinbarungen.

  • Kündigungsgründe: Arbeitgeber müssen bei Kündigungen diskriminierende oder unzulässige Gründe, wie etwa Benachteiligung aufgrund des Geschlechts oder Alters, vermeiden (geregelt im GlBG).

Einvernehmliche Auflösung:

Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt durch die übereinstimmende Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

  • Voraussetzungen: Beide Seiten müssen der Auflösung zustimmen. Es gibt keine gesetzlichen Fristen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

  • Vorteile: Eine einvernehmliche Lösung vermeidet Streitigkeiten und schafft Klarheit.

Beendigung während der Probezeit:

Während der Probezeit gelten vereinfachte Regelungen für die Beendigung:

  • Fristlose Beendigung: Laut § 19 Abs. 2 AngG kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit jederzeit von beiden Seiten beendet werden, ohne dass eine Kündigungsfrist oder ein Kündigungsgrund erforderlich ist.

Rechtsgrundlagen zum Arbeitsvertrag

Arbeitsverträge in Österreich unterliegen gesetzlichen Vorschriften wie dem Angestelltengesetz, dem Arbeitszeitgesetz und dem Arbeitsvertragsrecht-Änderungsgesetz. Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen ergänzen diese Regelungen.

Arbeitsverträge in Österreich werden durch eine Vielzahl von Gesetzen und Vorschriften geregelt, die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern definieren. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen umfassen:

  • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB): Es regelt allgemeine Vertragsgrundlagen, einschließlich der Rechte und Pflichten aus Dienstverträgen (§§ 1151 ff. ABGB).

  • Angestelltengesetz (AngG): Spezifische Bestimmungen für Angestellte, wie Kündigungsfristen (§ 20 AngG) und Probezeitregelungen (§ 19 AngG).

  • Arbeitszeitgesetz (AZG): Das AZG legt Höchstgrenzen für die Arbeitszeit und Regelungen zu Überstunden, Ruhezeiten und Pausen fest.

  • Arbeitsvertragsrecht-Änderungsgesetz (AVRAG): Das AVRAG enthält Regelungen zur Ausstellung von Dienstzetteln und Einschränkungen von Mehrfachbeschäftigung (§ 2 AVRAG, § 3 AVRAG).

  • Gleichbehandlungsgesetz (GlBG): Das GIBG schützt Arbeitnehmer vor Diskriminierung und Benachteiligung, etwa aufgrund von Geschlecht, Alter oder ethnischer Herkunft.

  • Urlaubsgesetz (UrlG): Das UrlG definiert den gesetzlichen Mindestanspruch auf Urlaub und regelt die Berechnung von Urlaubsansprüchen.

  • Kettenarbeitsverträge: Kettenarbeitsverträge, die aufeinander folgenden Befristungen des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses entsprechen, haben sich in der österreichischen Judikatur als nur dann zulässig herauskristallisiert, wenn die (Mehrfach-)Befristung einen sachlichen Grund hat. Abseits sachlicher Gründe sind diese Befristungen im Regelfall durch die aushebelnde Wirkung auf Kündigungsfristen und Kündigungschutz unzulässig und die betreffenden Arbeits- bzw. Dienstverhältnisse als unbefristet zu betrachten. Europarechtlich entspricht das der EU-Richtlinie 1999/70/EG des Europäischen Rates, die in § 5 Z. 1 Buchstabe a die alleinige Wirksamkeit sachlicher Gründe festlegt.

Zusätzlich ergänzen Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen die gesetzlichen Regelungen, indem sie branchenspezifische oder unternehmensinterne Vorgaben schaffen.

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Fragen und Antworten

Ja, in Österreich kann ein Arbeitsvertrag mündlich abgeschlossen werden, da keine Schriftform vorgeschrieben ist. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Dienstzettel auszustellen, der die wesentlichen Inhalte des Arbeitsverhältnisses dokumentiert (§ 2 AVRAG).

Der Arbeitsvertrag regelt umfassend die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Dienstzettel hingegen ist eine schriftliche Aufzeichnung der wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses. Besondere Bedeutung hat der Dienstzettel, wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt: gemäß § 2 AVRAG besteht ein rechtlicher Anspruch auf Aushändigung eines solchen.

Nicht zwingend. Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind häufig durch Kollektivverträge geregelt. Falls sie nicht kollektivvertraglich festgelegt sind, können sie individuell im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

Quellen