Differenzbesteuerung ⇒ einfach erklärt

Von der Differenzbesteuerung profitieren vor allem Wiederverkäufer von Gebrauchtgegenständen, weil dabei Umsatzsteuer nur auf die Differenz zwischen Verkaufs- und Ankaufpreis anfällt. Dadurch wird eine steuerliche Doppelbelastung vermieden.

Differenzbesteuerung - auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Bei der Differenzbesteuerung handelt es sich um eine besondere Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Sie ist in § 24 UStG geregelt und richtet sich hauptsächlich an gewerbliche Wiederverkäufer und Auktionshändler, mit dem Ziel der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.

  • Durch Anwendung der Differenzbesteuerung kommt es zu einer geringeren Belastung durch die Umsatzsteuer, da diese nicht auf den gesamten Verkaufspreis, sondern nur auf die Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis anfällt.

  • Die Differenzbesteuerung in Anspruch zu nehmen hat vor allem dann Sinn, wenn mit Privatpersonen gehandelt wird, die ihrerseits nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

  • Ob die Differenzbesteuerung angewandt werden darf, hängt auch davon ab, mit welchen Gegenständen gehandelt wird. Möglich ist es beim Handel mit Gebrauchtwägen, Antiquitäten, Kunstgegenständen und Sammlungsstücken. Selbst Tiere wie Pferde können unter die Bestimmung der Differenzbesteuerung fallen. Grundsätzlich muss der Umsatz § 1 Abs. 1 Z 1 UStG entsprechen.

  • Die Anwendung der Differenzbesteuerung muss auf der entsprechenden Rechnung erwähnt werden. Das kann mithilfe eines kurzen Hinweises auf die Warengruppe und die damit verbundene Sonderregelung oder in Form eines Hinweises „Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG 1994“ erfolgen.

Was ist die Differenzbesteuerung?


Die Differenzbesteuerung ist eine Sonderregelung in der Umsatzbesteuerung und findet dann Anwendung, wenn es um den gewerblichen An- und Verkauf bestimmter Gegenstände wie Kunstgegenstände oder Antiquitäten sowie Gebrauchtgegenstände geht.

Meist handelt es sich dabei um Geschäftsvorgänge, bei denen Ware (etwa eine Münzsammlung oder ein Kfz) von Privatpersonen gekauft wird, wodurch für den Einkäufer kein Vorsteuerabzug möglich ist.

Prinzip der Differenzbesteuerung


Die Differenzbesteuerung dient vor allem dazu, steuerliche Doppelbelastungen und daraus resultierende Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

  • Sie kommt ins Spiel, wenn Wiederverkäufer bestimmte Warengruppen wie beispielsweise bestimmte Gebrauchtgegenstände, Antiquitäten oder Kunstgegenstände von Privaten erwerben.

  • Es geht also um jene Gegenstände und im Zuge dessen Geschäftsfalle, für die der Einkäufer keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Die Umsatzsteuer ist dann nur von jenem Betrag zu entrichten, welcher die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis ausmacht.

Anwendung der Differenzbesteuerung


Damit ein Verkäufer von der Differenzbesteuerung Gebrauch machen kann, müssen diverse Voraussetzungen erfüllt sein.

Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung

Es muss sich um einen Wiederverkäufer handeln – also jemanden, der im Zuge seiner gewerblichen Tätigkeit bewegliche körperliche Gegenstände wie beispielsweise Kfz, Antiquitäten, Sammlungsstücke an- und wieder verkauft.

  • Auch Veranstalter öffentlicher Versteigerungen gelten als Wiederverkäufer.

Während der Verkauf von Schmuckstücken unter die Bestimmungen der Differenzbesteuerung fällt, darf diese auf andere Gegenstände wie Edelsteine, Edelmetalle wie Silber und Gold nicht angewandt werden.

  • Das gilt auch dann, wenn etwa ein Gegenstand nur gekauft wird, um die enthaltenen Metalle oder Edelsteine zu handeln, er also nicht mehr seinem ursprünglichen Zweck dient.

Die Lieferung der betreffenden Ware muss innerhalb des EU-Gemeinschaftsgebietes erfolgt sein.

Bei Ausfuhrlieferungen in Drittländer sollte die Differenzbesteuerung nicht angewandt werden, da es in diesen Fällen sowieso zu einer Steuerbefreiung kommt. Wird Ware in ein anderes EU-Land geliefert, so kann der Wiederverkäufer entscheiden, ob die Differenzbesteuerung angewandt werden soll oder nicht.

  • In diesem Fall tritt die Differenzbesteuerung vor die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen.

Damit die Differenzbesteuerung angewendet werden kann, darf dem Wiederverkäufer kein Vorsteuerabzug zustehen.

Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Waren von Privatpersonen erworben wurden, beim Kauf von Kleinunternehmern oder wenn Ware von anderen Unternehmern bezogen wurde, die selbst die Differenzbesteuerung angewandt haben (etwa bei Verkäufen zwischen Händlern).

Formen der Differenzbesteuerung


Welche Form der Differenzbesteuerung gewählt werden kann, hängt vom Einkaufspreis der Ware ab.

Entscheidet man sich für die Gesamtdifferenzbesteuerung, so ist dafür keine gesonderte Erklärung nötig. In jedem Besteuerungszeitraum kann gewählt werden, welche Form der Differenzbesteuerung man nutzen möchte.

Wichtig: Bei einem Wechsel sollte allerdings darauf geachtet werden, dass es nicht zu Nicht- oder Doppelbesteuerungen kommt.

Einzeldifferenzbesteuerung

Die Einzeldifferenzbesteuerung findet Anwendung, wenn es um einen einzelnen Gegenstand geht.

  • Wie hoch Einkaufs- und Verkaufspreis sind, ist nicht relevant.

  • Hierbei bildet die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis die Bemessungsgrundlage.

Etwaige Nebenkosten, die nach dem Einkauf der betreffenden Ware einfallen, werden nicht dazugerechnet und erhöhen den Einkaufspreis daher nicht.

Gesamtdifferenzbesteuerung

Die Gesamtdifferenzbesteuerung kann nur dann angewandt werden, wenn der Einkaufspreis den Wert von EUR 220 nicht übersteigt.

  • Dafür errechnet man, um welchen Betrag die Summe der Verkaufspreise die Summe der Einkaufspreise in einem konkreten Besteuerungszeitraum übersteigt.

  • Die ermittelte Differenz wird als Gesamtdifferenz bezeichnet.

Gegenstände, deren Einkaufspreis höher als 220 Euro ist, müssen gesondert mittels Einzeldifferenzbesteuerung versteuert werden.

Berechnung der Differenzbesteuerung


Besonders gut nachvollziehbar kann man die Differenzbesteuerung anhand eines Gebrauchtwagenkaufs erklären:

Angenommen, ein Gebrauchtwagenhändler kauft einen Wagen von einer Privatperson:

  • Der Gewinn, den der Händler mit dem Kfz macht – also die Differenz zwischen reinem Einkaufspreis und Verkaufspreis – bildet die Bemessungsgrundlage für die Gesamtbesteuerung.

  • Ob der Händler vor dem Verkauf noch Investitionen getätigt hat, etwa um das Kfz zu reinigen oder kleinere Reparaturen vorzunehmen, ist dabei egal.

Es ist rein auf den Einkaufspreis abzustellen, um welchen das Auto gekauft wurde.

Differenzbesteuerung: Berechnungsformel

Die allgemeine Formel zur Feststellung des umsatzsteuerpflichtigen Betrags für die Differenzbesteuerung lautet:

Verkaufspreis - Einkaufspreis = Umsatzsteuerpflichtiger Betrag (getätigter Gewinn)

Um die auf den umsatzsteuerpflichtigen Differenzbetrag zu entrichtende Steuer zu errechnen, wird die Bemessungsgrundlage berechnet:

Bemessungsgrundlage = Gewinn ÷ Umsatzsteuersatz

Die anfallende Umsatzsteuer ergibt sich dann wie folgt:

(Umsatzsteuerbemessungsgrundlage ÷ 100) x 20 = Umsatzsteuer

Differenzbesteuerung: Beispiel


Der Ankaufspreis eines (fiktiven) Kfz liegt bei 4.000 Euro. Der Wiederverkäufer erzielt mit dem Wagen schlussendlich einen Verkaufspreis von 5.500 Euro. Die Differenz beträgt demnach 1.500 Euro.

Für die Berechnung der Umsatzsteuer, die durch Anwendung der Differenzbesteuerung entsprechend auf die Differenz von Ankaufspreis zu Verkaufspreis anfällt, ist ein Prozentsatz von 20 % heranzuziehen.

Berechnung der Differenzbesteuerung am Beispiel Gebrauchtwagen:

Einkaufspreis 4.000 Euro
Verkaufspreis 5.500 Euro
Differenz 1.500 Euro
Umsatzsteuer 250 Euro

Die für den Weiterverkauf zu entrichtende Umsatzsteuer beträgt in diesem Beispiel also 250 Euro.

Der umsatzsteuerpflichtige Differenzbetrag ist der Gewinn:

5.500 Euro - 4.000 Euro = 1.500 Euro

Die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage ergibt sich aus Anwendung der oben angeführten Formel:

USt-Bemessungsgrundlage: 1.500 : 1,2 (20 % USt) = 1.250 Euro

Die Umsatzsteuer, die der Wiederverkäufer zu entrichten hat, ergibt sich dann wie folgt:

(1.250 ÷ 100) x 20 = 250 Euro (Umsatzsteuer nach Differenzbesteuerung)
(Bemessungsgrundlage ÷ 100) x 20 (Umsatzsteuersatz) = USt nach Differenzbesteuerung

Umsatzsteuer und Vorsteuer


Wendet ein Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung an, so ist er nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.

  • Zudem darf keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden, wenn die Differenzbesteuerung zum Tragen kommt.

Wird auf die Differenzbesteuerung verzichtet, so kann ein Unternehmer die Umsatzsteuer selbstverständlich normal und gesondert ausweisen.

Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn Waren von einem anderen Unternehmer gekauft werden, der seinerseits zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Rechnung mit Differenzbesteuerung: was ist zu beachten?


Wird die Differenzbesteuerung angewandt, so muss bei der Rechnungslegung einiges beachtet werden.

  • In so einem Fall darf die Umsatzsteuer auf der Rechnung nicht ausgewiesen werden, auch dann nicht, wenn der Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre.

Zusätzlich muss die Rechnung mit einem Hinweis wie „Kunstgegenstände – Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten Sonderregelung“ oder auch dem Verweis „Anwendung der Differenzbesteuerung gem. § 24 UStG 1994“ auf die nicht vorhandene Ausweisung der Umsatzsteuer hinweisen.

Wird trotz Differenzbesteuerung auf einer Rechnung die Umsatzsteuer ausgewiesen, so schuldet der Unternehmer den ausgewiesenen Steuerbetrag.

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Fragen und Antworten

Die Differenzbesteuerung dient zur Vermeidung von Doppelbesteuerung beim Handel mit beweglichen körperlichen Gegenständen, wenn diese von bestimmten Personen, etwa Privatpersonen gekauft werden. Also dann, wenn der Einkäufer aufgrund bestimmter Umstände nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Differenzbesteuerung dient unter anderem dazu, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Für welche Umsätze die Differenzbesteuerung prinzipiell angewendet werden kann, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 UStG. Darunter fallen beispielsweise Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlungsstücken.

Ausgenommen von der Regelung sind Edelsteine und Edelmetalle. Bei diesen ist die Anwendung der Differenzbesteuerung nur unter bestimmten Umständen erlaubt.

Die genauen Bestimmungen zur Differenzbesteuerung sind in § 24 UStG formuliert.

Die Differenzbesteuerung muss vom Unternehmer an das Finanzamt abgeführt werden.

Da die Differenzbesteuerung nur dann angewandt werden kann, wenn sowohl Eingangsrechnung als auch Ausgangsrechnung keine Umsatzsteuer ausweisen, ist besonders auf die korrekte Vorgehensweise bei der Rechnungslegung zu achten.

Wird unerlaubterweise der Differenzsteuerbetrag ausgewiesen, so ist der Unternehmen diesen Betrag dem Finanzamt schuldig.

Quellen