Falls ein Unternehmen gemäß den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zur Rechnungslegung verpflichtet ist, ist es erforderlich, für erbrachte Dienstleistungen oder gelieferte Waren entsprechende Rechnungen an die jeweiligen Kunden auszustellen.
- Die betrachteten Rechnungen werden vom beauftragenden Unternehmen als Eingangsrechnungen im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen oder gelieferten Waren betrachtet.
Sie gehen vom Auftragnehmer aus in das Unternehmen ein, weil dem Unternehmen vom Auftragnehmer für erbrachte Leistung oder Lieferung eine entsprechende Geldsumme in Rechnung gestellt wird.
- Die Rechnungslegungspflicht ist an bestimmte Rahmenbedingungen geknüpft.
Erbringt zum Beispiel ein Unternehmen für ein anderes Unternehmen eine Lieferung oder Leistung, so muss eine Rechnung ausgestellt werden. Das ist ebenso der Fall, wenn Dienstleistungen in Verbindung mit einem Grundstück an Privatpersonen erbracht werden.
- Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass eine Rechnung ausgestellt werden kann oder muss.
Liegt die Verpflichtung zur Rechnungslegung vor, so muss diese innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des betreffenden Umsatzes (sprich der Leistung oder Lieferung, die anhand der Rechnung ausgewiesen und verrechnet wird) nachkommen!