Ein Komplementär ist in einer Kommanditgesellschaft (KG) oder Offenen Gesellschaft (OG) der persönlich haftende Gesellschafter und zumeist auch Geschäftsführer.
Anders als Kommanditisten, die nur mit ihrer Einlage haften, haftet der Komplementär unbeschränkt und persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
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Dies bedeutet, dass er nicht nur mit seiner Einlage, sondern mit seinem gesamten Privatvermögen haftet.
Aufgrund dieser Haftungsverantwortung übernimmt der Komplementär in der Regel die Leitungs- und Entscheidungsbefugnis innerhalb der Gesellschaft.
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Diese Rolle des Komplementärs einer Gesellschaft in Österreich ist insbesondere auch durch die §§ 161 ff. Unternehmensgesetzbuch (UGB).
Als Komplementär können sowohl eine natürliche als auch juristische Person fungieren, ebenso können bei einer KG oder OG mehrere natürliche oder juristische Personen diese Rolle bekleiden und die Gesellschaft gemeinsam vertreten.
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Auch bei einer Firma mit mehreren Komplementären ist es ausreichend, wenn einer von den Gesellschaftern mit den entsprechenden Befugnissen auch zur gewerberechtlichen Geschäftsführung diese Funktion wahrnimmt.