Der stille Gesellschafter hat grundsätzlich keine Mitspracherechte bei der Geschäftsführung des Unternehmens. Allerdings stehen ihm Informations- und Kontrollrechte zu, wie das Recht auf Einsicht in die Geschäftsbücher.
- Diese Rechte dienen dazu, seine Interessen zu wahren und die ordnungsgemäße Verwaltung seines Kapitals zu überprüfen.
In Bezug auf den Gewinn hat der stille Gesellschafter Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Anteil. Sollte das Unternehmen Verluste schreiben, wird die Gewinnbeteiligung in der Regel ausgesetzt, außer es wurde im Vertrag anders festgelegt.
- Für den stillen Gesellschafter wird ein Einlagenkonto eingerichtet, das wie das Kapitalkonto eines Kommanditisten als Höchstwertkonto fungiert. Es darf also nur die vertraglich vereinbarte Einlage ausgewiesen werden.
Da der stille Gesellschafter nicht zu Privatentnahmen berechtigt ist, wird kein Privatkonto geführt. Sobald die Einlage vollständig erbracht ist, werden Gewinnanteile auf einem Gewinnverrechnungskonto erfasst.
- Sollte die Einlage jedoch durch Verluste verringert oder noch nicht vollständig eingezahlt sein, müssen die Gewinne zunächst zur Auffüllung der Einlage verwendet werden.
Verluste des stillen Gesellschafters, der nur bis zur Höhe seiner Einlage haftet, werden entweder direkt vom Einlagenkonto abgezogen oder auf einem separaten Verlustverrechnungskonto erfasst.
- Zusammenfassend ist die stille Gesellschaft eine flexible Beteiligungsform, die sich besonders für Kapitalgeber eignet, die nicht aktiv in den Geschäftsalltag eines Unternehmens eingreifen möchten.
Sie kombiniert anonyme Beteiligung mit begrenztem Risiko, was sie zu einer beliebten Wahl für stille Investoren macht.