Einkunftsarten ⇒ einfach erklärt

Der Begriff Einkunftsarten entstammt dem Einkommensteuerrecht. Zu versteuernde Einkommen aus selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeiten werden in die sieben Einkunftsarten gemäß § 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gegliedert. Die Einkunftsarten bilden also die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche ab.

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Einkunftsarten – auf einen Blick

Die 4 wichtigsten Fakten zu Einkunftsarten
Definition

Einkommensarten, die steuerlich erfasst werden

Unterscheidung
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit
Betriebliche Einkünfte
Außerbetriebliche Einkünfte
  • Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte

Einkunftsarten

Einkunftsarten sind verschiedene Klassen von Einnahmen, die für steuerliche Zwecke unterschiedlich behandelt werden.

Einkunftsarten in Österreich: Übersicht

Grundlegend wird bei steuerpflichtigen Einkünften in Österreich zwischen Einkünften aus selbstständigen Tätigkeiten und Einkünften aus unselbstständigen Tätigkeiten (sprich Lohn bzw. Gehalt) unterschieden.

  • Die Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit werden gemäß § 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in die folgenden sieben Einkunftsarten unterteilt, die in betriebliche und außerbetriebliche Einkunftsarten gegliedert sind.

Betriebliche Einkunftsarten

Zu den betrieblichen Einkünften zählen die folgenden drei Einnahmen:

Hierzu zählen gemäß Bestimmung in § 21 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Wein-, Gemüse-, Garten- und Obstbau sowie Tier-, Fisch- und Bienenzucht, Fischerei und Jagd.

Zu beachten gilt es hierbei, dass bei einem Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten im eigenen Geschäftslokal der Anteil der Fremdprodukte am Gesamtumsatz die 25-Prozent-Grenze nicht überschreiten darf, da die Zurechnung ansonsten zu Einkünften aus einem Gewerbebetrieb gerechnet wird.

  • Nebentätigkeiten wie Zimmervermietung oder sonstige Dienstleistungen dürfen dazugerechnet werden, solange diese eine untergeordnete Rolle im Betrieb spielen.

Diese Einkünfte gemäß Bestimmung in § 22 EStG werden in zwei Gruppen unterteilt:

Zu den freien Berufen zählen Tätigkeiten in den Bereichen Wissenschaft, Kunst, Schriftstellerei, Unterricht sowie Berufe wie Ärzte, Tierärzte, Hebammen, Dentisten, Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder.

Auch Unternehmensberater, Vermögensberater, Dolmetscher, Übersetzer und Journalisten gehören dazu. Wesentlich ist, dass der Freiberufler seine Tätigkeit eigenverantwortlich und persönlich ausübt, eventuell mit Unterstützung qualifizierter Mitarbeiter.

  • Bei künstlerischen Berufen kann eine spezielle Einstufung beantragt werden, die es ermöglicht, hohe Einkünfte eines Jahres auf drei Jahre zu verteilen und so die Steuerprogression zu glätten.

Dies ist besonders vorteilhaft, wenn die Einkünfte in den Vorjahren unter 50.000 EUR lagen und im aktuellen Jahr über 50.000 EUR betragen.

  • Zu den sonstigen selbstständigen Einkünften zählen Berufsgruppen wie die Verwaltung fremden Vermögens (z. B. Aufsichtsräte, Hausverwalter, Masseverwalter) sowie Gesellschafter, Geschäftsführer und ähnliche Tätigkeiten.

Einkünfte aus gewerblichem Betrieb gemäß § 23 EStG umfassen selbstständige, nachhaltige Tätigkeiten mit Gewinnabsicht, die am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und weder als Land- und Forstwirtschaft noch als selbstständige Arbeit gelten.

  • Für die Ausübung dieser Tätigkeiten ist ein Gewerbeschein nicht Voraussetzung.

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen auch gelegentliche werkvertragliche Tätigkeiten und Gewinnanteile von Gesellschaftern gewerblich tätiger Personengesellschaften (z.B. KG, OG). Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A) ist nur anwendbar, wenn der Umsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren 400.000 Euro nicht überschreitet.

  • Ein wesentlicher Vorteil von Einkünften aus Gewerbebetrieb gegenüber selbstständiger Arbeit ist die Möglichkeit, bei der Erstellung einer Bilanz eine begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne in Anspruch zu nehmen.

Außerbetriebliche Einkunftsarten

Die außerbetrieblichen Einkunftsarten stammen nicht aus der selbstständigen Tätigkeit. Sie gliedern sich in die folgenden Bereiche:

Hierbei handelt es sich laut § 25 EStG um Bezüge aus Dienstverhältnissen.

  • Weiters sind hier Bezüge aus Kranken- oder Unfallvorsorge, Pensionskassen und Mitarbeitervorsorgekassen, sowie Pensionen und Ruhebezüge zu berücksichtigen.

Dieser Bereich umfasst gemäß § 27 EStG Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen aus Aktien, GmbH-Anteile, Bezüge aus Genossenschaften usw.

  • Ausgenommen sind hierbei Ausschüttungen von begünstigten Genussscheinen und Ausschüttungen aus jungen Aktien.

Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, GmbH-Anteilen und Genossenschaften sowie aus Genussrechten und Partizipationskapital gemäß KStG, BWG und VAG fallen unter diese Einkunftsart.

  • Dazu gehören auch Zinsen aus Hypotheken, Erträge aus Kapitalforderungen wie Darlehen und Bankguthaben sowie Diskontbeträge von Wechseln.

Gewinnanteile als stiller Gesellschafter sind ebenfalls relevant, sofern sie nicht zur Verlustabdeckung genutzt werden. Zudem sind besondere Entgelte, Sachleistungen und Differenzen zwischen dem Ausgabewert und Einlösungswert von Wertpapieren über 2 Prozent zu beachten.

Hierbei handelt es sich laut § 28 EStG um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (Wohnungen oder Gebäude), beweglichem Betriebsvermögen und Überlassung von Rechten, sofern es sich nicht um eine gewerbliche Vermietung handelt.

  • Alle Aufwendungen, sowohl laufend anfallende Ausgaben als auch unregelmäßig anfallende Instandhaltungsarbeiten, können auf zehn Jahre verteilt abgesetzt werden.

Bei Herstellungskosten beträgt dieser Zeitraum 15 Jahre.

Alle Einkünfte, die nicht zu den bereits erwähnten Einnahmen zählen, werden gemäß § 29 EStG in diese Kategorie einbezogen.

Hierzu zählen neben Rentenvereinbarungen sowie gelegentliche Vermittlung und Vermietung von beweglichen, privaten Gegenständen bis zu 220 Euro pro Jahr, sowie Funktionsgebühren von Funktionären öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Aufsichtsratstantiemen.

Zu beachten

Es ist wichtig, die verschiedenen Einkunftsarten und speziellen Gewinnformen zu berücksichtigen, insbesondere bei dauerhaftem Verlust.

Eine spezielle Form des Gewinnes stellen die Veräußerungsgewinne bzw. die Sanierungsgewinne dar.

  • Veräußerungsgewinne sind jene Einkünfte, die durch Verkauf des Unternehmens entstehen. Diese können mittels Antrag auf drei Jahre verteilt geltend gemacht werden.

Sanierungsgewinne entstehen durch Schulderlass nach Sanierungen oder Renovierungen von Sachanlagen der Firma.

Ein wichtiger Punkt der außerordentlichen Einnahmen ist die sogenannte Liebhaberei.

  • Dieser Punkt regelt gemäß Liebhabereiverordnung (LVO), dass außerordentliche Einnahmen nicht auf Dauer verlustbringend sein dürfen und die steuerlich begünstigte Wirkung über die Werbungskosten ausgenutzt wird.

Dies kann sein, wenn der Unternehmer aus privaten Motiven Verluste in Kauf nimmt. Ist dies der Fall, so wird die Tätigkeit nicht als Einkunftsquelle anerkannt, was den Wegfall der Verluste in den Werbungskosten nach sich zieht.

  • Dies kann widerlegt werden, wenn über einen absehbaren Zeitraum ein Totalgewinn bzw. Gewinnüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt wird.

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Fragen und Antworten

Einkunftsarten sind die verschiedenen Kategorien von Einkommen, die im Steuerrecht definiert sind, um die Besteuerung von Einkommen zu regeln. 

  • Die Einkünfte werden in betriebliche und außerbetriebliche Einkunftsarten gegliedert.

Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb und sonstige Einkünfte.

Betriebliche Einkünfte stammen aus gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten und erfordern eine betriebliche Buchhaltung.

  • Außerbetriebliche Einkünfte beziehen sich auf private Einnahmen, wie Renten oder Kapitalerträge, und sind nicht auf eine unternehmerische Tätigkeit angewiesen.

Sonstige Einkünfte sind solche, die keiner der anderen Einkunftsarten zugeordnet werden können, wie private Renten, Kapitalerträge oder Veräußerungsgewinne.

  • Sie unterliegen speziellen steuerlichen Regelungen gemäß § 27 EStG.

Quellen