Diese Einkünfte gemäß Bestimmung in § 22 EStG werden in zwei Gruppen unterteilt:
Zu den freien Berufen zählen Tätigkeiten in den Bereichen Wissenschaft, Kunst, Schriftstellerei, Unterricht sowie Berufe wie Ärzte, Tierärzte, Hebammen, Dentisten, Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder.
Auch Unternehmensberater, Vermögensberater, Dolmetscher, Übersetzer und Journalisten gehören dazu. Wesentlich ist, dass der Freiberufler seine Tätigkeit eigenverantwortlich und persönlich ausübt, eventuell mit Unterstützung qualifizierter Mitarbeiter.
- Bei künstlerischen Berufen kann eine spezielle Einstufung beantragt werden, die es ermöglicht, hohe Einkünfte eines Jahres auf drei Jahre zu verteilen und so die Steuerprogression zu glätten.
Dies ist besonders vorteilhaft, wenn die Einkünfte in den Vorjahren unter 50.000 EUR lagen und im aktuellen Jahr über 50.000 EUR betragen.
- Zu den sonstigen selbstständigen Einkünften zählen Berufsgruppen wie die Verwaltung fremden Vermögens (z. B. Aufsichtsräte, Hausverwalter, Masseverwalter) sowie Gesellschafter, Geschäftsführer und ähnliche Tätigkeiten.