Steuererklärung Österreich ⇒ Fristen & Fälligkeiten

Unternehmer müssen in Sachen Abgaben und Erklärungen dem Finanzamt gegenüber bestimmte Fristen einhalten. Die nicht zeitgerechte Abgabe der Steuererklärung beispielsweise kann unangenehme Folgen haben und teuer werden.

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Steuererklärung - auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Wer als Unternehmer tätig ist, muss eine Jahressteuererklärung rechtzeitig beim Finanzamt einreichen.
  • Diese Jahreserklärung umfasst alle Steuern und Erklärungen dazu, die aufgrund der jeweiligen Geschäftstätigkeit gesetzlich bestimmt sind.
  • Dazu gehören die Erklärungen für die Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie zu den Einkünften von Personengesellschaften und die Feststellungserklärung.
  • Die genauen Termine für Steuererklärungen und Abgaben finden Sie auf dieser Seite in der Steuertabelle. Wird man von einem Steuerberater betreut und vertreten, verlängert sich die Frist für die Einreichung der Erklärungen.
  • Wird die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen versäumt, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % fordern.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Steuern & Abgaben | Bestimmungen


Sind Sie wirtschaftlich als Unternehmer tätig, so müssen Sie dafür Sorgen tragen, dass Ihre Jahressteuererklärung, welche die Erklärungen für Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer sowie Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften und die Feststellungserklärung enthält, rechtzeitig beim Finanzamt ankommt.

  • Wer in Österreich überhaupt eine Steuererklärung abgeben muss, lässt sich unter anderem aus dem Einkommensteuergesetz ableiten.


Unbeschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkt steuerpflichtig sind Sie, wenn Sie in Österreich Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben.

Steuererklärungspflicht: Allgemeine Voraussetzungen

Die folgenden zusätzlichen Voraussetzungen führen auch dazu, dass Sie eine Steuererklärung abgeben müssen:

  • Ihr steuerpflichtiges Einkommen liegt bei über 11.000 EUR.
  • Wenn zwei oder mehr nicht-selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen bezogen werden und das gesamte Einkommen bei über 12.000 EUR liegt.
  • Wenn zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften noch andere Einkünfte, beispielsweise aus selbstständiger Tätigkeit, hinzukommen, diese mehr als 730 EUR betragen und das gesamte Einkommen bei über 12.000 EUR liegt.
  • Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % besteuert werden, aber nicht der Kapitalertragssteuer (KESt) unterliegen.
  • Einkünfte aus privaten Immobilienverkäufen gemäß der Regelung in § 30 EStG, wenn für diese keine Immobilienertragssteuer entrichtet wurde.

Die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen besteht natürlich auch, wenn Ihr Einkommen ganz oder nur teilweise aus betrieblichen Einkünften, beispielsweise durch eine selbstständige Tätigkeit oder aus Gewerbetrieb kommt, und der Gewinn mittels Bilanzierung ermittelt wird.

Einreichen der Steuererklärung

Steuererklärungen & Meldungen | Finanzamt


Es empfiehlt sich, die Einkommensteuererklärung über FinanzOnline einzureichen, da diese dort sehr schnell erledigt ist.

Gemäß § 42 Abs 1 EStG hat die Übermittlung der Erklärung elektronisch zu erfolgen, eine schriftliche Einkommensteuererklärung ist nur in Ausnahmefällen zulässig - beispielsweise, wenn die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist.

Über die FinanzOnline-Anwendung des Finanzamts können Sie oder Ihr Steuerberater mit wenigen Klicks Ihre Steuererklärung abgeben:

  • Nach Einlangen der Einkommensteuererklärung wird Ihnen ein Einkommensteuerbescheid übermittelt.

Steuererklärung Österreich: Frist

Steuererklärungen & Meldungen | Finanzamt


Grundsätzlich muss die Einkommensteuererklärung bis zum 30. April des Folgejahres eingereicht werden.

Erfolgt die Übermittlung auf elektronischem Wege über FinanzOnline, so haben Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres Zeit, Ihre Einkommensteuererklärung einzureichen (). Wenn Sie durch einen Steuerberater vertreten werden, verlängern sich diese Fristen deutlich.

Die Bestimmung dazu finden Sie direkt in § 134 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO).

Weitere wichtige Steuertermine

Steuern & Abgaben | Fristen & Termine


Jeder Unternehmer unterliegt der Steuerpflicht und muss seine Einkünfte dementsprechend versteuern. Neben der Einkommensteuer gibt es unter anderem noch die Umsatz-, sowie die Körperschaftsteuer.

Grundsätzlich sollte man sich den 15. des Monats als Stichtag für allfällige Steuerzahlungen merken.

Allerdings unterscheiden sich die Abstände, in denen die Abgaben anfallen:


Körperschaftsteuer (KÖSt):

Für die Erklärung der Körperschaftsteuer gelten die selben Fristen, wie für die Erklärung der Einkommensteuer - 30. April des Folgejahres beziehungsweise 30. Juni des Folgejahres bei Abwicklung über FinanzOnline.


Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):

Die UVA erfolgt entweder am 15. des übernächsten Monats oder vierteljährlich im Februar, Mai, August und November, wenn der Umsatz im vorherigen Kalenderjahr nicht über 100.000 EUR lag. Lagen die Einkünfte des Vorjahres unter 35.000 EUR, so ist keine UVA notwendig.


Umsatzsteuer (USt):

Bei der Umsatzsteuer muss zwischen Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) und Umsatzsteuererklärung unterschieden werden. Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung gelten die selben Fristen, wie bei der Einkommensteuererklärung - also auch der 30. April des Folgejahres oder bei Abwicklung über FinanzOnline der 30. Juni des Folgejahres.


Energieabgaben & Kommunalsteuer:

Energieabgaben, sowie die Kommunalsteuer, sind jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu entrichten. Die Energieabgaben werden hierbei vom Finanzamt eingehoben, die Kommunalsteuer von der jeweiligen Gemeinde.

Steuertabelle Österreich: Termine für Abgaben und Erklärungen

Der folgenden Tabelle können Sie alle wichtigen Termine für Steuererklärungen und Abgabenerklärungen sowie die jeweilige Anlaufstelle dafür entnehmen:

Termine und Abgaben der österreichischen Steuererklärungen
Abgabe oder Steuer Erklärungstermin Anlaufstelle
Einkommensteuer
  • bis 30. April des Folgejahres
  • bis 30. Juni bei elektronischer Übermittlung
Finanzamt
Umsatzsteuer

Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):

  • immer am 15. des auf den betreffenden Monat zweitfolgenden Monats
  • vierteljährlich am 15.2., 15.5., 15.8., 15.11., wenn Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 100.000 EUR
  • keine UVA bei unter 35.000 EUR Umsätze im vorangegangenen Jahr und Vorauszahlung spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet wurde
Finanzamt
Umsatzsteuerjahreserklärung
  • bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres
  • bei nicht elektronischer Übermittlung bis Ende April des Folgejahres
Finanzamt
Körperschaftsteuer (KÖSt)
  • bis 30. April des Folgejahres
  • bis 30. Juni bei elektronischer Übermittlung
Finanzamt
Kommunalsteuer
  • bis 31. März des Folgejahres
Gemeinde (Betriebsstättengemeinde)
Anmeldung Kapitalertragsteuer (KESt)
  • Kapitalerträge aus Dividenden, Gewinnanteile aus Beteiligung an einer GmbH: binnen einer Woche nach Zufließen
  • Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten:
    - bei KESt-Vorauszahlung bis 15. Dezember jeden Jahres
    - bei Anmeldung des restlichen KESt-Betrages jährlich am 30. September des Folgejahres
  • Andere Einkünfte aus Überlassung von Kapital (v. a. Anleihezinsen), Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Substanzgewinne), Derivate: spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats
Finanzamt
Zusammenfassende Meldung (ZM)
  • bis zum Ende des der Leistung oder Lieferung folgenden Monats
  • bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum: bis Ende des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats
Finanzamt
Grunderwerbsteuer
  • grundsätzlich: bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats
Finanzamt
Gebühren
  • Rechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, soweit im Gebührengesetz nichts anderes bestimmt ist: bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats, in dem die Gebührenschuld entstanden ist
Finanzamt
Werbeabgabe
  • bis drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres
  • Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Wirtschaftsjahr geringer als 10.000 EUR: keine Verpflichtung zur Jahresabgabenerklärung
Finanzamt
Kfz-Steuer
  • bis 31. März des Folgejahres
Finanzamt
Normverbrauchs-Abgabe (NoVA)
  • Anmeldung: jeweils am 15. des auf den Monat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb und Erstzulassung im Inland: ein Monat nach Zulassung
Finanzamt
Schenkungen- und Zweckzuwendungen unter Lebenden
  • Anmeldung des Erwerbs binnen 3 Monaten (ab dem Erwerb, mit dem die Betragsgrenzen erstmals überschritten werden)
Finanzamt

Quelle der Angaben: Wirtschaftskammer Österreich (WKO)

Frist versäumt - was tun?

Steuern & Abgaben | Bestimmungen


Gerade als neuer Unternehmer oder in besonders stressigen Zeiten kann es passieren - die Frist für die Steuererklärung wurde verpasst. Das kann Konsequenzen nach sich ziehen und zusätzliche Kosten verursachen:

  • Gemäß § 135 BAO kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % fordern.
  • Nur Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 EUR nicht erreichen, sind davon ausgenommen.


Wiedereinsetzung bei versäumter Erklärungsfrist

Wurde eine Frist nicht eingehalten, kann man um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ansuchen:

  • Dafür muss zuallererst ein Fristversäumnis vorliegen.
  • Durch dieses Fristversäumnis muss Ihnen ein Rechtsnachteil entstanden sein, beispielsweise der zu zahlende Verspätungszuschlag.
  • Das Versäumnis muss durch ein unvorhersehbares Ereignis bedingt worden sein, wie zum Beispiel durch eine Erkrankung oder auch die Corona-Pandemie der letzten Jahre.
  • Weiters braucht es für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einen niedrigen Grad des Versehens.
  • Außerdem ist gleichzeitig mit dem Antrag auch die fehlende Steuererklärung einzureichen.
  • Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss rechtzeitig gestellt werden.
  • Die Wiedereinsetzungfrist beginnt, sobald Sie Kenntnis von Ihrem Versäumnis erlangen.

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Fragen und Antworten

Für die Einreichung Ihrer Einkommensteuererklärung haben Sie grundsätzlich bis zum 30. April des Folgejahres Zeit.

  • Erledigen Sie Ihre Steuererklärungen über FinanzOnline, so haben Sie länger Zeit, nämlich bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Lassen Sie Ihre Abgabenerklärungen über einen Steuerberater abwickeln, so gelten längere Fristen, teilweise sogar bis zum 31. März des zweitfolgenden Kalenderjahres.

Prinzipiell muss eine Einkommensteuererklärung von allen unbeschränkt steuerpflichtigen Personen abgegeben werden, wenn das steuerfreie Basiseinkommen von 11.000 EUR überschritten wird.

Weiters ist man zur Steuererklärung verpflichtet, wenn etwa das Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung übermittelt:

  • Wird vom Finanzamt eine Aufforderung zur Steuererklärung zugeschickt, so sind Sie gemäß § 42 Abs 1 Z 1 EStG auch verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen.

Einkommensteuer fällt an, sobald das Einkommen bei über 11.000 EUR im Jahr liegt:

  • Dann muss auch eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben werden.

Außerdem wird eine Einkommensteuererklärung notwendig, wenn mehr als ein einziger lohnsteuerpflichtiger Bezug vorliegt - beispielsweise, wenn neben einem Angestelltenverhältnis noch Einkünfte als Freelancer oder mittels Werkvertrag erzielt werden.

Eine Nichtabgabe oder auch nur die verspätete Abgabe der Steuererklärung kann teuer werden:

  • Ist die Verspätung nicht entschuldbar, so kann ein Verspätungszuschlag in der Höhe von bis zu 10 % des ursprünglichen Abgabenbetrags von Ihnen verlangt werden.
  • Verspätungszuschläge dürfen bis zu einer Höhe von 25.000 EUR festgesetzt werden.
  • Wenn es aufgrund Ihres Steuerbescheides zu einer Nachzahlung kommen sollte, so kommen zu dieser noch Nachforderungszinsen von rund 2 % über dem Basiszinssatz hinzu.

Sollten Sie schon vor Ablauf der Frist wissen, dass Sie diese, aus welchen Gründen auch immer, nicht einhalten können, so ist es in bestimmten Fällen möglich, einen Antrag auf Verlängerung an das Finanzamt zu stellen:

  • Selbst wenn dieser Antrag von Finanzamt nicht angenommen wird, muss gemäß § 134 Abs. 2 BAO eine Nachfrist von zumindest einer Woche gewährt werden.

Quellen