Gem. § 11a EStG 1988 können natürliche Personen, die den Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, den Gewinn ausgenommen Übergangsgewinn und Veräußerungsgewinne bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens 100.000,-- mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 EStG versteuern.
Förderungen und Begünstigungen
Was sind Förderungen und Begünstigungen?
Mit Förderungen und Begünstigungen wird Unternehmern vom Staat unter die Arme gegriffen und der Staat sowie der Erhalt von Unternehmen erleichtert. Dafür wird der Wirtschaftsstandort Österreich für Unternehmer attraktiver und mehr Leute entscheiden sich den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen!
Zum Inhalt dieses Artikels
Begünstigung für nicht entnommene Gewinne § 11a EStG
Der Eigenkapitalanstieg kann wie folgt berechnet werden:
Betriebsgewinn |
- Übergangs-/Veräußerungsgewinn |
- Entnahmen |
+ betriebsnotwendige Einlagen |
Eigenkapitalanstieg |
Halber Durchschnittssteuersatz für Gewinn (§ 37 Abs 1 EStG)
- Natürliche Personen,
- Gewinn aus Land- u. Forstwirtschaft od. Gewerbebetrieb (nicht § 22 EStG),
- Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich,
- ausgenommen Übergangs- u. Veräußerungsgewinne,
- bis zum Anstieg des Eigenkapitals
- höchstens EUR 100.000 p.a. betriebs- und personenbezogen
Nachversteuerung mit halbem Durchschnittsteuersatz
- wenn das Eigenkapital, unter Außerachtlassung eines Verlustes, in einem der folgenden Wirtschaftsjahr sinkt (jährlicher Nachweis erforderlich), soweit begünstigte Besteuerung innerhalb der letzten 7 Wirtschaftsjahre;
- wenn auf eine andere Gewinnermittlungsart übergegangen wird; außer Nachweis, dass kein Absinken;
- der nachzuversteuernde Betrag kann wahlweise mit dem Verlust ausgeglichen oder nachversteuert werden;
- Nachversteuerungsbetrag ist gleichmäßig auf das laufende und das folgende Wirtschaftsjahr zu verteilen;
- Im Falle einer Betriebsübertragung mit Buchwertfortführung geht die Nachversteuerung auf den Rechtsnachfolger über.
Freibetrag
Gewinnfreibetrag (GFB) ab 2010
Ab dem Jahr 2010 wird der 10%ige Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) zum 13%igen Gewinnfreibetrag. Die grundsätzlichen Regelungen bleiben analog zum FBiG erhalten - jedoch stehen beim GFB jetzt jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis der sogenannte Grundfreibetrag in Höhe von 3.900 EUR automatisch zu (entspricht 13 % der Umsatzgrenze bzw. des Gewinnhöchstbetrags von 30.000 EUR). Durch Investitionen oder Kauf von begünstigten Wertpapieren kann der GFB über den Grundfreibetrag weiter angehoben werden.
Neu im Vergleich zum Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) ist, dass der Grundfreibetrag von 3.900 EUR auch bei Betriebsausgabenpauschalierung angewendet werden kann.
Gründungsförderungen
Förderungen für Gründer (generell)
Die Förderung für die Unternehmensgründung werden vom Bund, den Ländern, den Gemeinden, der EU als auch von den Wirtschaftskammern vergeben.
Arten der Unternehmensförderung:
- Investitionszuschüsse
- günstige Kredite
- Haftungs- und Garantieübernahmen
- Beteiligungskapital
- Begünstigungen bei Abgaben und Gebühren
- Beratungszuschüsse
Genauere Infos für Ihr Bundesland können Sie über den Filter auf der Website der WKO finden.
Gebührenbefreiung
Voraussetzung: Schaffung einer neuen betrieblichen Struktur bzw. Wechsel in der Person des Betriebsinhabers
Befreiung von:
- Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, die unmittelbar durch die Neugründung bzw. durch die Betriebsübertragung anfallen.
- Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch
- bei Betriebsübertragungen: Freibetrag bis zu EUR 75.000 bei der Grunderwerbsteuer
- bei Neugründungen: Befreiung von Lohnabgaben der Mitarbeiter innerhalb der ersten 36 Monate
- bei Betriebsübertragungen: KFZ-Um- und Anmeldung, wenn diese zu den wesentlichen Betriebsgrunlagen gehören (wie zB: Autobusunternehmen, Taxiunternehmen, Mietwagenunternehmen)
Investitionsförderung
- Prämie von 10 % des Investitionszuwachses in ungebrauchte, körperliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter in den Kalenderjahren 2002, 2003 u. 2004.
- Nicht begünstigt sind Investitionen in Grund und Boden, in Gebäude, in Software, in gebrauchte Anlagen und der Erwerb von PKWs und Kombis (ausgenommen Fahrschul-KFZ sowie KFZ, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen, wie z.B. Taxi-Fahrzeuge) sowie im Ausland eingesetzte Anlagen.
- Keine Prämie gibt es für geringwertige Wirtschaftsgüter (AK bis EUR 400) mit Sofortabschreibung gem. § 13 EStG oder für Investitionen, für welche Begünstigungen für katastrophenbedingte Ersatzinvestitionen in Anspruch genommen werden.
- Die Prämie kann auch für vermietete Anlagen, soweit überwiegend im Inland eingesetzt, in Anspruch genommen werden.
- Prämienbegünstigt ist der Investitionszuwachs, das ist jener Betrag, um den die Investitionen in den Kalenderjahren 2002, 2003 und 2004 den Durchschnitt der Investitionen der jeweils drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre übersteigen. Antrag mit Formular E 108e (Investitionszuwachsprämie 2004: Antrag bis zur Rechtskraft des ESt-, KSt-, oder Feststellungsbescheides möglich).
Forschungsförderungen
§ 4 Abs 4 Z 4b EStG (ab 1.1.2005)
Vorraussetzung:
Aufwendungen (Ausgaben) für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung:
- Auftrag an Einrichtungen oder Unternehmen, die mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben befasst sind
- Sitz dieser Unternehmen in EU/EWR
- Kein beherrschender Einfluss oder Gruppenmitglied (§ 9 KStG)
- Mitteilung an den Auftragnehmer, bis zu welchem Ausmaß der FFB III in Anspruch genommen wird, bis zum Ende des Wirtschaftsjahres des Auftraggebers
- Insoweit kein Anspruch auf FFB I und II bzw. Prämie für den Auftragnehmer
Berechnung:
- 25 % der begünstigten Forschungsaufwendungen (max. EUR 100.000/Wj)
- Betriebsausgabe/Prämie: Betriebsausgabe
- Art der Inanspruchnahme: bilanzmäßig oder außerbilanzmäßig (MWR)
Forschungsfreibetrag I (FFB I) § 4 Abs 4 Z 4a EStG EStR Rz 1298 ff
Voraussetzung: Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden („Forschungen im weiteren Sinn“)
Berechnung:
- 25 % der begünstigten Forschungsaufwendungen
- 35 % für jenen Teil der begünstigten Forschungsaufwendungen, die das arithmetische Mittel der letzten drei Jahre übersteigen; bei Neugründungen 35 % der begünstigten Forschungsaufwendungen
- Betriebsausgabe/Prämie: Betriebsausgabe; alternativ Forschungsprämie
- Art der Inanspruchnahme: bilanzmäßig oder außerbilanzmäßig (MWR); Ausweis in StE
Forschungsfreibetrag II (FFB II) § 4 Abs 4 Z 4 EStG EStR Rz 1329a ff
Voraussetzung: Aufwendungen (Ausgaben) zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen
Berechnung:
- 25 % der begünstigten Forschungsaufwendungen
- Betriebsausgabe/Prämie: Betriebsausgabe
- Art der Inanspruchnahme: bilanzmäßig oder außerbilanzmäßig (MWR); Ausweis in StE
Forschungsfreibetrag III (FFB III) § 108c EStG EStR Rz 8208 ff
Voraussetzung: alternativ zum FFB II; Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, für die der FFB I nicht in Anspruch genommen wird
Berechnung
- ab 2004 8 % der Forschungsaufwendungen
- Betriebsausgabe/Prämie: Prämie
- Art der Inanspruchnahme: Formular E 108c (nicht bei Pauschalierung); Einreichung bis zur Rechtskraft des ESt-, KSt- oder Feststellungsbescheids (ab 2004)
Bildungsförderung
Externer Bildungsfreibetrag § 4 Abs 4 Z 8 EStG (BFB I) EStR Rz 1352 ff
Voraussetzung: Aufwendungen, die unmittelbar mit der Aus- oder Fortbildung von Dienstnehmern in Zusammenhang stehen und von externen Aus- und Fortbildungseinrichtungen in Rechnung gestellt werden
Berechnung:
- 20 % der Aufwendungen zur beruflichen Weiter- und Fortbildung von Dienstnehmern
- Betriebsausgabe/Prämie: Betriebsausgabe/alternativ Prämie
- Art der Inanspruchnahme: bilanzmäßig oder außerbilanzmäßig (MWR); Ausweis in StE
- Vergütung: Betriebseinnahme erhöht sich um den für den BFB I geltend gemachten Prozentsatz. Eine spätere Vergütung ist um 20 % zu erhöhen.
Interner Bildungsfreibetrag § 4 Abs 4 Z 10 EStG (BFB II)EStR Rz 1352 ff
Voraussetzung: innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen
Berechnung:
- 20 % der Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen; max. EUR 2.000 pro Kalendertag
- Betriebsausgabe/Prämie: Betriebsausgabe
- Art der Inanspruchnahme: bilanzmäßig oder außerbilanzmäßig (MWR)
- Vergütung: Betriebseinnahme erhöht sich um den für den BFB II geltend gemachten Prozentsatz. Eine spätere Vergütung ist um 20 % zu erhöhen.
Lehrlingsförderung
Lehrlingsfreibetrag § 124b Z 31 EStG EStR Rz 1440 ff
Voraussetzung: Lehrverhältnisse wurde vor dem 1.1.2003 begonnen; keine Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie
Bemessungsgrundlage
- Beginn Lehrverhältnis: EUR 1.460,00
- Ende Lehrverhältnis: EUR 1.460,00
- Lehrabschlussprüfung: EUR 1.460,00
- Betriebsausgabe/Prämie: Betriebsausgabe/alternativ Prämie
- Art der Inanspruchnahme: bilanzmäßig oder außerbilanzmäßig (MWR)
Lehrlingsausbildungsprämie § 108f EStG EStR Rz 8230 ff
Voraussetzung: Eingehen eines definitiven Lehrverhältnisses (§ 1 BAG), aufrechtes Lehrverhältnis
Bemessungsgrundlage:
- EUR 1.000 pro Lehrjahr (EUR 2.000 für Mangelberufe)
- Betriebsausgabe/Prämie: Prämie, soweit kein LFB
- Art der Inanspruchnahme: Formular E 108c (auch bei Pauschalierung), Einreichung nach Ablauf des Wj. bis zur Rechtskraft des ESt-, KSt- oder Feststellungsbescheids (ab 2004)
Förderung von Behinderten
Freibetrag, soweit keine pflegebedingte Geldleistung beansprucht wird: Minderung der FB in EUR Erwerbstätigkeit pro Jahr
-
25 % bis 34 %: 75,00
-
35 % bis 44 %: 99,00
-
45 % bis 54 %: 243,00
-
55 % bis 64 %: 294,00
-
65 % bis 74 %: 363,00
-
75 % bis 84 %: 435,00
-
85 % bis 94 %: 507,00
-
ab 95 %: 726,00
Siehe auch
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