Grundsätzlich sind durch die folgenden Ausgaben als gesetzliche Betriebsausgaben anerkannt:
-
Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.
-
Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.
-
Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.
-
Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung - dabei zu beachten: Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
-
Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen.
-
An eine betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistete Pflichtbeiträge im Sinne der §§ 6 und 7 BMSVG für freie Dienstnehmer, des § 52 Abs. 1 und des § 64 Abs. 1 BMSVG im Ausmaß von höchstens 1,53 % der Beitragsgrundlagen gemäß § 6 Abs. 5, § 52 Abs. 3 und § 64 Abs. 3 BMSVG.
Quelle der Bestimmungen: Paragraf 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG)
Öffi-Ticket als Betriebsausgabe absetzen: Was Sie wissen sollten
Für Unternehmer gibt es die Möglichkeit, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel steuerlich geltend zu machen. Dabei können 50 % der Ausgaben für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten als Betriebsausgabe abgesetzt werden – unter der Voraussetzung, dass die Fahrkarte nicht übertragbar ist und eine betriebliche Nutzung plausibel nachgewiesen werden kann.
Wann ist das Öffi-Ticket absetzbar?
Die Absetzbarkeit eines Öffi-Tickets ist dann gegeben, wenn es zumindest teilweise für berufliche Zwecke genutzt wird. Typische Anwendungsfälle sind:
- Fahrten zu Kundenterminen
- Die Teilnahme an Weiterbildungen oder Seminaren
Besonders praktisch: Auch Unternehmer, die die Basispauschalierung oder Kleinunternehmerpauschalierung nutzen, können diese Kosten steuerlich geltend machen.
Absetzbarkeit von Erste-Klasse-Tickets und Zusatzkosten
Auch für Erste-Klasse-Tickets gilt die pauschale Absetzbarkeit. Allerdings ist bei Zusatzkosten, wie beispielsweise Aufpreisen für Einzelfahrten oder Zuschlägen, Vorsicht geboten. Diese können nur dann abgesetzt werden, wenn ein klarer beruflicher Zusammenhang nachgewiesen wird. Wichtig zu beachten ist außerdem, dass Familientickets grundsätzlich als private Ausgaben gelten und daher nicht absetzbar sind.
Individuelle Absetzbarkeit und Aufteilung
Einzelfahrkarten können bei vollständigem Nachweis der beruflichen Nutzung in voller Höhe abgesetzt werden. Bei einer Dauerkarte, die zu mehr als 50 % beruflich genutzt wird, ist es möglich, den privaten und beruflichen Anteil aufzuteilen. Um diese Aufteilung korrekt vorzunehmen, empfiehlt sich die Führung eines sogenannten „Öffi-Fahrtenbuchs“. Hierbei wird genau dokumentiert, welche Fahrten beruflich und welche privat sind. Auf diese Weise lässt sich der Anteil der privaten Nutzung leicht herausrechnen.
Fazit: Steuerliche Vorteile für Unternehmer
Die Möglichkeit, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel als Betriebsausgaben abzusetzen, bietet Unternehmern eine einfache und effektive Methode, ihre Mobilitätskosten zu optimieren. Insbesondere bei regelmäßiger Nutzung von Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für berufliche Zwecke kann diese Regelung eine spürbare finanzielle Entlastung bringen.
Mit einer genauen Dokumentation und klaren Nachweisen können Sie sicherstellen, dass Sie das volle steuerliche Potenzial Ihrer Mobilitätskosten ausschöpfen.