Die Gründung einer Erwerbsgesellschaft erforderte den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags sowie die Eintragung in das Firmenbuch.
- Ohne die Eintragung ins Firmenbuch existierte die Gesellschaft rechtlich nicht.
Diese Vorgaben sind ähnlich wie bei anderen Personengesellschaften und sorgten dafür, dass die Gesellschaft offiziell registriert wird und somit rechtlich anerkannt wurde.
- Der Gesellschaftsvertrag regelte dabei alle wesentlichen Aspekte, wie die Gewinnverteilung und die Vertretungsbefugnisse der Gesellschaft.
Bei der Erwerbsgesellschaft wurde zwischen der offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) und der Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) unterschieden.
- Die Hauptunterscheidung zwischen diesen beiden liegt in der Haftung.
Bei der OEG hafteten alle Gesellschafter unbeschränkt, während bei der KEG mindestens ein Gesellschafter nur bis zur Höhe seiner Einlage haftete, während die anderen Gesellschafter unbeschränkt hafteten.
- Diese Gesellschaftsform war besonders für kleine Betriebe geeignet, die keinen komplexen Geschäftsbetrieb benötigten.
Eine Erwerbsgesellschaft wurde oft von Kleinunternehmern gewählt, deren Betrieb klein bleibt und die keine doppelte Buchhaltung führen mussten, solange sie die Umsatzgrenzen nach § 125 BAO nicht überschritten.