Grundsätzlich ist man dann Arbeitnehmer, wenn man seine Arbeitskraft in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt einem Arbeitgeber zur Verfügung stellt.
Dabei gibt es die folgenden besonderen Merkmale:
- Weisungsgebundenheit gegenüber dem Dienstgeber
- Bindung an Arbeitszeiten
- Einordnung in eine betriebliche Ablauforganisation
Diese grundlegenden Merkmale müssen auch erfüllt sein, damit man von einem Dienstverhältnis sprechen kann. Man unterscheidet Arbeiter und Angestellte.
Es gelten alle arbeitsrechtlichen Gesetze, das sind das Angestelltengesetz oder das Arbeitszeitgesetz, ebenso die branchenspezifisch gültigen Kollektivverträge.
- Die Arbeitnehmer werden vom Dienstgeber bei der österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zur Sozialversicherung angemeldet.
Ob ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, kann man sich grundsätzlich nicht aussuchen - im Wesentlichen ergibt es sich aus den vorliegenden Verhältnissen, unter denen die Leistungen gegenüber dem Auftraggeber erbracht werden.
Es ist nicht entscheidend, wie man den zugrunde liegenden (Arbeits-, Werks-, Dienst-) Vertrag bezeichnet, es kommt immer einerseits auf den Inhalt des Vertrags und andererseits auf die tatsächlich vorliegenden Umstände an.
Wenn die Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen, ändert sich daran beispielsweise nichts, wenn die vertragliche Basis als Werkvertrag oder Freier Dienstvertrag deklariert wird.
- Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich besteht dann trotzdem ein reguläres Dienstverhältnis.
Bestimmte Arbeitsleistungen kann man regelmäßig auch nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausführen.
Im jeweiligen Fall muss immer im Detail geprüft werden, ob ein Dienstverhältnis oder ein anderes Vertragsverhältnis vorliegt - je nachdem, welche Merkmale überwiegen.
Maßgebend ist das Gesamtbild des Tätigwerdens. Um als Dienstverhältnis zu gelten, müssen mehrere Kriterien erfüllt sein und andersherum bestimmte Kriterien nicht erfüllt sein, damit von keinem Dienstverhältnis auszugehen ist.