DAC7 – neue Meldepflichten für Plattformbetreiber in der EU

Die EU-Richtlinie DAC7 verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen zur Meldung von Nutzerdaten und Umsätzen. Sie soll Steuertransparenz fördern und Steuerhinterziehung bekämpfen. Betroffen sind z. B. Plattformen für Handel, Dienstleistungen und Vermietungen. In Österreich erfolgt die Umsetzung über das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG).

Simone A. Mitgründerin der FreeFinance Buchhaltungssoftware, Entwicklung, Inhalt & Marketing
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DAC7 – auf einen Blick

Die 6 wichtigsten Fakten zu den Meldepflichten gem. Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG)
Definition

DAC7 ist eine EU-weite Richtlinie zur Steuertransparenz, die Plattformbetreiber verpflichtet, Nutzerdaten an die Finanzbehörden zu melden.

Betrifft

Plattformen wie Airbnb, ebay, willhaben.at, Amazon oder Uber, die Vermietung, Verkauf oder Dienstleistungen vermitteln.

Pflichten für Plattformbetreiber

  • Registrierungspflicht: Anmeldung bei der Finanzbehörde gemäß §§ 7 und 8 DPMG.

  • Meldepflicht: Jährliche Meldung der steuerrelevanten Daten gemäß § 14 DPMG.

  • Sorgfaltspflicht: Prüfung und Validierung der Daten gemäß §§ 17 bis 25 DPMG.

Pflichten für Nutzer

Einnahmen aus Plattformen müssen gemäß EStG in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Auswirkungen

  • Betreiber: Zusätzliche Melde- und Prüfpflichten sowie mögliche Sanktionen bei Verstößen.

  • Nutzer: Höhere Transparenz und verstärkte Kontrolle durch Finanzbehörden.

Bestimmungen

DAC7-Richtlinie (EU) 2021/514 wird in Österreich umgesetzt durch das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG).

DAC7 (DPMG)

Die DAC7-Richtlinie verpflichtet Plattformbetreiber, steuerrelevante Nutzerdaten an die Finanzbehörden zu melden. In Österreich regelt das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) diese Pflichten für Plattformen wie Airbnb, ebay, Amazon oder willhaben.at.
Ziel ist mehr Steuertransparenz und die korrekte Erfassung von Einkünften in der Einkommensteuer (EStG).

DAC7: Definition

Die DAC7-Richtlinie ist eine EU-weite Regelung, die Plattformbetreiber verpflichtet, steuerrelevante Informationen über Nutzer zu melden. Ziel ist es, Steuertransparenz zu fördern und Steuerhinterziehung zu bekämpfen.

Dies soll die Gleichbehandlung zwischen traditionellen und digitalen Geschäftsmodellen fördern und Steuervermeidung verhindern.

  • Die Richtlinie trat am 1. Januar 2023 in Kraft und erweitert die EU-weite Zusammenarbeit in Steuerfragen.

  • Sie richtet sich insbesondere an Betreiber von digitalen Plattformen, die verpflichtet sind, Informationen zu Transaktionen und Einnahmen ihrer Nutzer zu sammeln gemäß Artikel 8ac DAC7-Richtlinie (2021/514) und an die jeweiligen nationalen Steuerbehörden weiterzuleiten.

In Österreich erfolgt die Umsetzung dieser EU-Richtlinie durch das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG). Dieses Gesetz regelt die nationalen Pflichten von Plattformbetreibern, einschließlich der Meldung von Nutzer- und Transaktionsdaten an das Bundesministerium für Finanzen (BMF).

DAC7: EU-weite Regelung

Die DAC7-Richtlinie bildet den rechtlichen Rahmen für eine einheitliche Steuertransparenz in der EU. Plattformbetreiber sind verpflichtet, steuerrelevante Daten der Nutzer zu melden, unabhängig davon, in welchem EU-Land die Einkünfte erzielt wurden (Artikel 8ac Abs. 1-5 DAC7-Richtlinie (2021/514)).

Welche Plattformen sind von DAC7 und dem DPMG betroffen?

DAC7 und das DPMG gelten für digitale Plattformen, die als Vermittler für Tätigkeiten wie Vermietung, Verkauf oder Dienstleistungen agieren.

Die DAC7-Richtlinie und das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) richten sich an digitale Plattformen, die Anbieter und Nutzer zusammenbringen und dabei den Austausch von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren ermöglichen.

Betroffene Plattformen müssen steuerrelevante Informationen über die Transaktionen und Einnahmen ihrer Nutzer sammeln und an die zuständigen Finanzbehörden melden.

Zu den bekanntesten Beispielen zählen:

  • eBay und Amazon: Vermittlung beim Verkauf von Waren

  • Airbnb: Vermietung und Verpachtung von Immobilien

  • Uber: Erbringung persönlicher Dienstleistungen

  • Getaround: Vermietung von Verkehrsmitteln

  • willhaben.at: Plattform für den Verkauf und die Vermietung von Waren sowie Immobilien

Plattformen im Sinne von DAC7 und DPMG:

Als Plattformen im Sinne von DAC7 und DPMG gelten Websites, mobile Apps oder andere Softwarelösungen, die Verträge oder Transaktionen zwischen Anbietern und Käufern bzw. Dienstleistern und Kunden vermitteln.

Die Regelung gemäß § 3 Abs. 1 DPMG umfasst die folgenden Aktivitäten:

  • Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen

  • Erbringung persönlicher Dienstleistungen

  • Verkauf von Waren

  • Vermietung jeglicher Verkehrsmittel

Nicht betroffen sind Plattformen, die ausschließlich als Kommunikationsdienste oder Zahlungsanbieter fungieren. Auch Plattformen, deren Geschäft nicht auf die genannten Tätigkeiten ausgerichtet ist, fallen nicht unter die Regelungen.

Neue Pflichten für Plattformbetreiber

Plattformbetreiber müssen sich gemäß DAC7 und DPMG registrieren, steuerrelevante Daten ihrer Nutzer melden und Sorgfaltspflichten einhalten, um die korrekte Datenerfassung und -weitergabe sicherzustellen.

Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) verpflichtet Plattformbetreiber zu umfassenden Maßnahmen, um die Einhaltung der neuen Meldepflichten zu gewährleisten.

Neben der Erfassung und Weiterleitung von Nutzerdaten an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) sind Plattformbetreiber auch für die korrekte Identifikation und Überprüfung der gemeldeten Daten verantwortlich.

Registrierungspflicht:

Plattformbetreiber müssen sich gemäß § 7 DPMG und § 8 DPMG bei der zuständigen Finanzbehörde registrieren, bevor sie die Meldepflichten erfüllen können. Die Registrierung umfasst folgende Angaben:

  • Name des zu Registrierenden

  • Postanschrift des zu Registrierenden

  • E-Mail-Adressen des zu Registrierenden

  • Websites des zu Registrierenden

  • Jede Steueridentifikationsnummer, die dem zu Registrierenden ausgestellt wurde

  • Erklärung mit Informationen über die Identifizierung des zu Registrierenden für die Zwecke der Umsatzsteuer (USt)

  • Die Mitgliedstaaten, in denen meldepflichtige Anbieter im Sinne des § 21 DPMG ansässig sind.

Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information hat der meldende Plattformbetreiber innerhalb eines Monats mitzuteilen.

Meldepflicht:

Gemäß § 14 DPMG sind Plattformbetreiber verpflichtet, jährlich steuerrelevante Daten ihrer Nutzer an das Finanzamt zu melden. Dazu zählen:

Sorgfaltspflicht:

Plattformbetreiber tragen die Verantwortung, die gemeldeten Daten gemäß §§ 17 bis 25 DPMG auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dazu gehören Maßnahmen wie:

  • Identitätsprüfung der Nutzer

  • Validierung der angegebenen Steuernummern

  • Regelmäßige Aktualisierung und Pflege der Datensätze

Wer muss welche Daten melden?

Plattformbetreiber müssen gemäß DAC7 und DPMG detaillierte Informationen über ihre Nutzer und deren Transaktionen an die Finanzverwaltung (BMF) melden.

Die Meldepflichten gemäß DAC7 und DPMG richten sich an Betreiber digitaler Plattformen, die den Abschluss von Verträgen oder Transaktionen zwischen Nutzern ermöglichen. Die Meldung betrifft sowohl private als auch gewerbliche Anbieter, sofern sie Einkünfte über die Plattform erzielen.

  • Plattformbetreiber tragen dabei die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben.

  • Nutzer der Plattformen wiederum müssen sicherstellen, dass die von ihnen gemachten Angaben korrekt sind, da diese direkt in die steuerliche Erfassung einfließen.

Meldepflichtige Daten und Informationen laut DPMG:

Gemäß § 13 Abs. 1 DPMG umfassen die meldepflichtigen Informationen:

Personenbezogene Daten:

  • Name, Adresse und Steuernummer des Nutzers

  • Geburtsdatum bei natürlichen Personen

Transaktionsdaten:

  • Anzahl der Transaktionen, Gesamtumsatz und gezahlte Beträge

  • Art der erbrachten Leistungen oder verkauften Waren

Zusätzliche Angaben:

  • Bankdaten (Kontobezeichnung) des Nutzers, sofern dem Plattformbetreiber bekannt

  • Steuerlicher Wohnsitz des Nutzers

Auswirkungen auf Betreiber und Nutzer

Die Umsetzung von DAC7 und DPMG bringt für Plattformbetreiber zusätzliche administrative Pflichten und technische Anforderungen. Nutzer müssen ihre steuerlichen Pflichten präziser erfüllen, da ihre Einnahmen transparenter werden.

Die neuen Regelungen gemäß DAC7 und dem Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) wirken sich auf die Verantwortlichkeiten von Plattformbetreibern und Nutzern aus.

  • Plattformbetreiber müssen erweiterte Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten.

  • Nutzer müssen ihre Einkünfte korrekt deklarieren.

Auswirkungen auf Plattformbetreiber:

Plattformbetreiber sind verpflichtet, Maßnahmen gemäß §§ 17 bis 25 DPMG (Sorgfaltspflichten) und § 27 DPMG (Informationsaustausch) umzusetzen. Insbesondere:

  • Die Verwendung automatisierter Verfahren unter Einsatz eines elektronischen Standardformats gemäß § 27 DPMG, um den Datenaustausch mit der Finanzbehörde sicherzustellen.

  • Prüfung und Validierung der erfassten Daten zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten.

  • Fristgerechte Übermittlung der Daten an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) gemäß § 14 Abs. 3 DPMG.

Auswirkungen auf Nutzer:

Für Nutzer digitaler Plattformen bedeutet DAC7 mehr Transparenz gegenüber den Steuerbehörden.

  • Einkünfte aus Tätigkeiten wie Vermietung, Verkauf oder Dienstleistungen, etwa über Plattformen wie Airbnb oder willhaben.at, müssen korrekt in der Steuererklärung angegeben werden.

  • Fehlende oder falsche Angaben können steuerliche Konsequenzen haben, da die Plattformbetreiber die Einnahmen gemäß den Vorgaben von DAC7 und DPMG melden.

Änderungen bei Steuerpflichten

Durch DAC7 und das DPMG müssen Einkünfte bzw. Einnahmen, die über digitale Plattformen erzielt werden, vollständig in der Steuererklärung angegeben werden.

Die neuen Regelungen gemäß DAC7 und DPMG verpflichten Nutzer digitaler Plattformen dazu, ihre Einkünfte transparent gegenüber den Steuerbehörden offenzulegen. Dies betrifft insbesondere Einnahmen aus:

  • Vermietung von Immobilien

  • Verkauf von Waren

  • Erbringung persönlicher Dienstleistungen

  • Vermietung von Verkehrsmitteln

Gemäß den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes (EStG) müssen alle Einkünfte, die über Plattformen erzielt werden, in der Einkommensteuererklärung korrekt angegeben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um regelmäßige oder gelegentliche Einnahmen handelt. Relevante Regelungen umfassen:

Fristen und Sanktionen bei Nichteinhaltung

DAC7 und das DPMG legen strenge Fristen für die Meldung steuerrelevanter Daten fest. Bei Verstößen drohen Plattformbetreibern empfindliche Strafen.

Plattformbetreiber müssen die gesammelten Daten gemäß den Vorgaben in § 14 DPMG jährlich übermitteln.

Meldefristen für Plattformbetreiber:

Die Meldung der Daten muss spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgen (§ 14 Abs. 3 DPMG). Diese Frist gilt für alle steuerpflichtigen Transaktionen des Vorjahres. Plattformbetreiber sind daher angehalten, frühzeitig Systeme zur Erfassung und Organisation der Daten einzurichten, um die rechtzeitige Meldung zu gewährleisten.

Sanktionen bei Versäumnissen oder Fehlern:

Verstöße gegen die Meldepflichten, wie verspätete oder unvollständige Meldungen, können gemäß den §§ 29 bis 32 DPMG zu erheblichen Bußgeldern führen. Die Höhe der Sanktionen richtet sich nach der Schwere des Verstoßes. Mögliche Folgen umfassen:

  • Verwaltungsstrafen bei Meldeverzug

  • Zusätzliche Prüfungen durch die Finanzbehörden

  • Entzug der Plattformbetriebserlaubnis bei wiederholten Verstößen

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Quellen