Das Wareneingangsbuch, kurz WEB, ist von gewerblich tätigen Unternehmern zu führen.
Gemäß den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) in den §§ 127 und 128 sind gewerblich tätige Unternehmen dazu verpflichtet, ein Wareneingangsbuch (WEB) zu führen.
- Dieses Buch dient der Dokumentation von Waren- und Materialeinkäufen zu steuerlichen Zwecken.
Das heißt, dass grundsätzlich gewerbliche Unternehmen, die Waren- bzw. Materialeinkäufe tätigen, verpflichtet sind, ein Wareneingangsbuch zu führen.
Von dieser Buchführungspflicht ausgenommen sind jene Betriebe, die keine Waren kaufen, um diese später wieder anderen gewerblichen Unternehmen weiterzuveräußern. Dabei muss der Erwerb nicht zwingend durch Kauf stattfinden, sondern kann auch durch Schenkung, Tausch oder Erbschaft erfolgen.
- Ebenso sind gewerbliche Unternehmen von der Führung eines WEB ausgenommen, die zur Bilanzierung anhand der doppelten Buchhaltung verpflichtet sind oder freiwillig bilanzieren.
Daher gilt die Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuchs für gewerbliche Einnahmen-Ausgaben-Rechner.
- Ins WEB aufzunehmen sind Waren auch dann, wenn diese auf Kommission übernommen oder für betriebsfremde Zwecke erworben wurden.
Selbst produzierte Waren müssen nicht aufgenommen werden. Die dafür benötigten Stoffe, Waren oder Halberzeugnisse hingegen sehr wohl.