In Österreich sind Unternehmen verpflichtet, bestimmte Unterlagen, Dokumente und Geschäftspapiere über einen gesetzlich festgelegten Zeitraum hinweg zugänglich und nachvollziehbar aufzubewahren. Diese sogenannten Aufbewahrungsfristen gelten insbesondere für:
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Buchhaltungsunterlagen
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Belege (z. B. Rechnungen, Kassenbelege, Buchungsnachweise)
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Verträge, Urkunden und sonstige geschäftsrelevante Dokumente
Die Regelaufbewahrungsfrist beträgt 7 Jahre, gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres, in dem der Geschäftsfall abgeschlossen wurde.
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Diese Frist ist in § 132 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt.
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Für bestimmte Unterlagen – etwa im Zusammenhang mit Grundstücken – gelten verlängerte Fristen von bis zu 22 Jahren.
Ergänzt wird die BAO durch weitere Aufzeichnungspflichten aus dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), insbesondere §§ 190–212, die für bilanzierende Unternehmen und Kapitalgesellschaften von Bedeutung sind.
Die Einhaltung dieser Fristen dient nicht nur steuerlichen Kontrollzwecken, sondern auch der Nachvollziehbarkeit von Geschäftsvorfällen im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Abgabenerhebungen durch die Finanzverwaltung.