Aufbewahrungsfristen in Österreich ⇒ Bedeutung & Bestimmungen für Geschäftsunterlagen

Aufbewahrungsfristen bezeichnen gesetzlich vorgeschriebene Zeiträume, in denen Unternehmen und Selbstständige Unterlagen, Belege und Aufzeichnungen aufbewahren müssen, zur Sicherung von Nachvollziehbarkeit, Belegfunktion und Prüfungssicherheit u. a. gemäß der GoB. In Österreich gilt eine Regelfrist von 7 Jahren, mit Ausnahmen bis 22 Jahre. Grundlagen sind BAO, UGB und ergänzende steuerliche Vorschriften.

Aufbewahrungsfristen – auf einen Blick

Die 6 wichtigsten Fakten zu den Aufbewahrungsfristen

Definition

Aufbewahrungsfristen sind gesetzlich festgelegte Zeiträume, in denen Unternehmen bestimmte geschäftliche Unterlagen, Belege und Aufzeichnungen archivieren müssen – analog oder digital.

Funktion

Die Aufbewahrungsfristen dienen der Nachvollziehbarkeit von Geschäftsvorfällen, der Belegfunktion gegenüber Behörden und der Vorbereitung auf Betriebsprüfungen.

Buchhaltung

Die Pflicht zur Aufbewahrung betrifft nahezu alle Bereiche der Buchhaltung – von Kassenbelegen über Jahresabschlüsse bis zu Verträgen.

Aufbewahrungsfrist nach Art der Unterlagen

Standardmäßig gilt eine Frist von 7 Jahren ab Ende des Kalenderjahres. Bei Grundstücken 22 Jahre, bei bestimmten Verfahren länger. Maßgeblich sind BAO und UGB.

Konsequenzen bei Missachtung

Fehlende oder unvollständige Unterlagen können zu Schätzungen, Nachforderungen und Strafen führen – besonders bei Prüfungen durch die Finanzverwaltung.

Bestimmungen

Die zentralen Rechtsgrundlagen sind § 132 BAO, § 212 UGB sowie ergänzende Bestimmungen aus dem UStG und bei Verwendung einer Registrierkasse die RKSV.

Aufbewahrungsfristen Österreich

Aufbewahrungsfristen in Österreich sind gesetzlich geregelte Zeiträume, in denen Unternehmen geschäftliche Unterlagen wie Bücher, Belege, Rechnungen, Jahresabschlüsse oder Verträge aufbewahren müssen. Die zentrale Frist beträgt 7 Jahre ab Ende des Kalenderjahres (§ 132 BAO), bei Grundstücken bis zu 22 Jahre. Betroffen sind Unterlagen der Buchhaltung, Geschäftsaufzeichnungen, Kassenbelege und Dokumente im Rahmen der EDV-Buchführung. Maßgeblich sind BAO, UGB und ergänzende steuerliche Bestimmungen.

Definition: Aufbewahrungsfristen in Österreich

Aufbewahrungsfristen bezeichnen gesetzlich vorgegebene Zeiträume, in denen Unternehmen und Selbstständige bestimmte geschäftliche Unterlagen, Bücher, Belege und Aufzeichnungen ordnungsgemäß aufbewahren müssen – meist für 7 Jahre nach Ende des Kalenderjahres, gemäß § 132 BAO und §§ 190–212 UGB.

In Österreich sind Unternehmen verpflichtet, bestimmte Unterlagen, Dokumente und Geschäftspapiere über einen gesetzlich festgelegten Zeitraum hinweg zugänglich und nachvollziehbar aufzubewahren. Diese sogenannten Aufbewahrungsfristen gelten insbesondere für:

Die Regelaufbewahrungsfrist beträgt 7 Jahre, gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres, in dem der Geschäftsfall abgeschlossen wurde.

Ergänzt wird die BAO durch weitere Aufzeichnungspflichten aus dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), insbesondere §§ 190–212, die für bilanzierende Unternehmen und Kapitalgesellschaften von Bedeutung sind.

Die Einhaltung dieser Fristen dient nicht nur steuerlichen Kontrollzwecken, sondern auch der Nachvollziehbarkeit von Geschäftsvorfällen im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Abgabenerhebungen durch die Finanzverwaltung.

Aufbewahrungsfrist: Bedeutung

Die Aufbewahrungsfrist ist ein zentrales Element der Buchführungspflicht. Sie stellt sicher, dass steuerlich relevante Daten und Dokumente über einen definierten Zeitraum nachvollziehbar, vollständig und geordnet bereitgestellt werden können – etwa bei einer Abgabenprüfung, Nachschau oder Außenprüfung.

  • Gerade für die Verbuchung von Einnahmen und Ausgaben, die Erstellung von Jahresabschlüssen sowie die Prüfung von Geschäftsvorfällen ist eine lückenlose Dokumentation über die gesamte Fristdauer hinweg entscheidend.

Grundlage: Aufbewahrungspflicht in Österreich

Die Grundlage für die Aufbewahrungsfristen bildet die gesetzliche Aufbewahrungspflicht:

  • § 132 BAO: Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Geschäftspapiere etc. sind mindestens 7 Jahre aufzubewahren.

  • § 132 Abs. 1 Z 2 BAO: Bei Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken beträgt die Frist 22 Jahre.

  • UGB (§§ 190–212): Ergänzende Pflichten für bilanzierende Unternehmen – u. a. zur Aufbewahrung von Eröffnungsbilanzen, Inventaren, Lageberichten, Konzernabschlüssen.

Diese Regelungen gelten für alle buchführungspflichtigen Unternehmen, unabhängig von Größe oder Branche, und umfassen sowohl analoge als auch elektronische Aufzeichnungen (z. B. EDV-Buchführung, digitale Belege, Archivsysteme).

Rechtsgrundlagen & gesetzliche Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungspflichten in Österreich beruhen auf der Bundesabgabenordnung (BAO), dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) und ergänzenden steuerlichen Sonderregelungen sowie den GoB. Die zentrale Frist beträgt 7 Jahre – je nach Dokument und Zusammenhang gelten auch längere Aufbewahrungsfristen.

Gesetzliche Grundlage für Aufbewahrungsfristen bildet primär § 132 der Bundesabgabenordnung (BAO). Demnach sind Unternehmen verpflichtet, bestimmte Unterlagen mindestens 7 Jahre aufzubewahren.

  • Die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte Eintrag vorgenommen oder das jeweilige Dokument erstellt wurde.

Ergänzend dazu regelt das Unternehmensgesetzbuch (UGB) – insbesondere §§ 190 bis 212 – weitere Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für bilanzierende Unternehmen. Dazu zählen unter anderem:

Für bestimmte Unterlagen gelten abweichende Aufbewahrungsfristen:

  • 22 Jahre bei Unterlagen, die sich auf Grundstücke beziehen (§ 132 Abs. 1 Z 2 BAO).

  • 10 Jahre bei umsatzsteuerlich relevanten Dokumenten (z. B. Rechnungen gemäß § 18 UStG).

  • Verlängerte Frist, wenn ein Verfahren, eine Außenprüfung oder ein Rechtsmittel anhängig ist.

Darüber hinaus gelten spezielle Anforderungen für die elektronische Aufbewahrung – insbesondere in Bezug auf Lesbarkeit, Unveränderbarkeit und Zugänglichkeit. Diese betreffen sowohl EDV-Buchführungssysteme als auch digitale Archivlösungen.

Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Die Regelfrist für die Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen in Österreich beträgt 7 Jahre. In bestimmten Fällen – z. B. bei Grundstücksbezug oder steuerrechtlicher Relevanz – verlängert sich die Frist auf bis zu 22 Jahre. Maßgeblich ist das Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

In Österreich gilt laut grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und geschäftliche Unterlagen. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Dokument erstellt, verändert oder verwendet wurde.

Bestimmte Sonderfälle führen zu verlängerten Fristen:

  • 22 Jahre: Für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken, wenn diese nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG steuerfrei behandelt wurden – geregelt in § 18 Abs. 10 UStG.

  • 12 Jahre: Bei bestimmten Eigentumsübertragungen nach den Bedingungen des § 15c WGG (ausgenommen Geschäftsräume) gemäß § 18 Abs. 10 UStG.

  • Unbefristete Verlängerung: Wenn eine Außenprüfung, ein Rechtsmittelverfahren oder eine abgabenrechtliche Festsetzung noch nicht abgeschlossen ist.

Die Frist gilt auch für elektronische oder gescannte Dokumente, sofern diese den Anforderungen an Lesbarkeit, Vollständigkeit und Unveränderbarkeit entsprechen.

Tipp aus der Praxis:
Die Fristberechnung sollte immer ab Ende des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen, nicht ab dem Belegdatum – das ist vor allem bei Monatsbelegen, Kassenjournalen oder Jahresabschlüssen relevant.

Welche Unterlagen sind betroffen?

Von der Aufbewahrungspflicht sind alle geschäftsrelevanten Unterlagen betroffen, die der Buchhaltung, Belegerfassung oder steuerlichen Nachvollziehbarkeit und Abgabenerhebung dienen. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Dokumente analog oder digital geführt werden.

Die Aufbewahrungspflicht umfasst sämtliche Unterlagen, die für die ordentliche Buchführung, die Steuerveranlagung oder die Abgabenprüfung erforderlich sind. Neben den klassischen Büchern und Aufzeichnungen betrifft sie eine Vielzahl unternehmensrelevanter Dokumente, darunter:

  • Buchhaltungsunterlagen

  • Belege und Rechnungen

  • Jahresabschlüsse, Inventare, Lageberichte

  • Verträge und Urkunden (insbesondere i. Z. m. Grundstücken)

Die Unterlagen müssen über den gesetzlich definierten Zeitraum vollständig, lesbar und zugänglich aufbewahrt werden – unabhängig vom Medium (Papier, Scan, Archivsystem, EDV).

Buchhaltungsunterlagen & Geschäftsunterlagen:

Hierzu zählen insbesondere:

Diese Unterlagen bilden die Grundlage der Rechnungslegung gemäß §§ 190–212 UGB und müssen mindestens 7 Jahre aufbewahrt werden.

Belege, Rechnungen & Kassenbelege:

Hierunter fallen u. a.:

Die Aufbewahrungspflicht ergibt sich aus § 132 BAO, in Sachen Registrierkassenpflicht in Verbindung mit der RKSV und der Kassenrichtlinie des BMF.

Jahresabschlüsse, Lageberichte & Inventare:

Diese Unterlagen sind für Kapitalgesellschaften und bilanzierende Unternehmen besonders relevant:

Rechtsgrundlage: UGB, insbesondere § 193, § 198, §§ 201 ff.7 Jahre Aufbewahrungspflicht, bei Konzernen evtl. auch länger.

Verträge, Urkunden & Grundstücksunterlagen:

Dazu zählen:

  • Miet-, Kauf- und Leasingverträge

  • Urkunden mit rechtlichen Verpflichtungen

  • Unterlagen zu Grundstücken und Immobilientransaktionen

Bei Grundstücksbezug: Aufbewahrung 22 Jahre gemäß § 18 Abs. 10 UStG.

Digitale Aufbewahrung & EDV-Systeme

Auch digitale Unterlagen unterliegen den Aufbewahrungspflichten. Sie müssen vollständig, lesbar, unveränderbar und jederzeit verfügbar sein. Archivierungssysteme und Buchhaltungssoftware müssen diesen Anforderungen entsprechen.

Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelten unabhängig vom Medium – also sowohl für Papierunterlagen als auch für digitale Dokumente. Elektronisch geführte Aufzeichnungen, Scans und archivierte Belege müssen über die gesamte Aufbewahrungsfrist hinweg:

  • jederzeit verfügbar,

  • maschinell auswertbar,

  • lesbar und

  • nachvollziehbar unverändert sein.

Unternehmen, die ihre Buchhaltung elektronisch führen, müssen daher sicherstellen, dass ihre Systeme:

  • revisionssicher sind,

  • alle Änderungen protokollieren,

  • Zugriffe nachvollziehbar regeln und

  • Daten verlustfrei sichern.

Das betrifft insbesondere:

  • Digitale Rechnungen (PDF, XML)

  • Belege in EDV-Buchführungssystemen

  • Scans von Papierbelegen

  • Archivlösungen auf Servern, externen Datenträgern oder in Cloudsystemen

Wichtig: Originaldokumente dürfen nur dann vernichtet werden, wenn die digitale Kopie den gesetzlichen Anforderungen entspricht – etwa durch sichere Archivierung, Protokollierung und Dokumentation der Unveränderbarkeit.

Pflichten bei Betriebsaufgabe oder Unternehmensnachfolge

Auch bei Betriebsaufgabe oder Unternehmensnachfolge bleiben Aufbewahrungspflichten bestehen. Die Verantwortung zur Archivierung geht dabei entweder auf den Unternehmer selbst, dessen Erben oder auf den Rechtsnachfolger über.

Wird ein Unternehmen in Österreich aufgelöst, stillgelegt oder übertragen, bleiben die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gemäß § 132 BAO weiterhin aufrecht. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet nicht automatisch mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit.

Es gilt:

  • Bei Betriebsaufgabe ist der Unternehmer selbst verpflichtet, sämtliche aufbewahrungspflichtigen Unterlagen für die volle Dauer (z. B. 7, 12 oder 22 Jahre) sicher zu archivieren.

  • Bei Vererbung oder Unternehmensnachfolge (z. B. bei Umgründung, Einbringung, Übertragung) geht die Verpflichtung auf die Rechtsnachfolger über.

  • Die Archivierung kann auch durch eine beauftragte Steuerberatungskanzlei oder einen Dienstleister erfolgen – die Verantwortung bleibt aber beim Unternehmer oder Rechtsnachfolger.

Praxisrelevant: Bei Liquidation oder Übergabe sollte ein geordneter Übergabeplan für archivierungspflichtige Unterlagen erstellt werden – idealerweise mit Fristenkontrolle und Zugriffsregelung.

Privatpersonen: Gibt es Aufbewahrungspflicht & Fristen?

Für Privatpersonen besteht grundsätzlich keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht nach der BAO. Aus praktischen Gründen sollten jedoch bestimmte Unterlagen – etwa Rechnungen, Verträge oder Belege – freiwillig über definierte Zeiträume hinweg aufbewahrt werden.

Im Gegensatz zu Unternehmen unterliegen Privatpersonen in Österreich keiner steuerlichen Aufbewahrungspflicht. Dennoch empfiehlt sich die freiwillige Aufbewahrung bestimmter Dokumente, insbesondere aus folgenden Gründen:

  • Gewährleistungs- und Garantiefristen: Rechnungen von Käufen sollten mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden – z. B. für Haushaltsgeräte, Elektronik, Möbel.

  • Handwerkerleistungen & Sanierungen: Belege für Wohnraumsanierungen oder Bauleistungen sollten bis zu 7 Jahre aufbewahrt werden, insbesondere bei steuerlicher Förderung oder späterem Hausverkauf.

  • Versicherungen & Verträge: Laufende oder längerfristige Verträge (z. B. Lebensversicherung, Kreditverträge) am besten bis zur endgültigen Abwicklung.

Für Belege im Zusammenhang mit vermieteten Immobilien, Kapitalerträgen oder Einkünften aus selbständiger Nebentätigkeit kann eine Aufbewahrung nach BAO-Vorgaben notwendig werden – diese Fälle fallen nicht mehr unter den privaten Bereich und sind daher buchführungspflichtig.

Was passiert bei Verstößen gegen die Aufbewahrungspflicht?

Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht können zu Schätzungen (§ 184 BAO), Verwaltungsstrafen (§ 51 FinStrG) und Beweisnachteilen im Zivilverfahren führen.

Werden aufbewahrungspflichtige Unterlagen nicht, unvollständig oder unlesbar bereitgestellt, liegt ein Verstoß gegen § 132 BAO vor. Die Folgen können je nach Einzelfall betriebswirtschaftlich und steuerlich erheblich sein:

  • Schätzung durch die Finanzverwaltung (§ 184 BAO):
    Wenn Geschäftsvorfälle mangels Belegen nicht nachvollzogen werden können, darf die Behörde die Besteuerungsgrundlagen schätzen – oft zuungunsten des Unternehmens.

  • Verwaltungsstrafe gemäß Finanzstrafgesetz (§ 51 FinStrG, § 51a FinStrG, § 51b FinStrG):
    Bei vorsätzlicher Vernichtung oder Verweigerung der Vorlage von Aufzeichnungen drohen Geldstrafen.

  • Verzögerungen bei Betriebsprüfungen oder Abgabenerhebungen:
    Fehlende Unterlagen erschweren die Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung und können zusätzliche Prüfmaßnahmen erforderlich machen.

  • Beweisprobleme in zivilrechtlichen Verfahren:
    Ohne schriftliche Nachweise kann die Beweisführung z. B. bei Gewährleistung, Vertragsstreitigkeiten oder Eigentumsfragen problematisch werden.

Wichtig: Auch bei digital archivierten Unterlagen gelten dieselben Anforderungen – bei Unlesbarkeit oder Datenverlust liegt ebenfalls ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht vor.

Praxis-Tipps zur Einhaltung der Aufbewahrungsfristen

Mit klarer Ablagestruktur, geeigneter Software und regelmäßiger Fristenkontrolle lassen sich Aufbewahrungspflichten effizient einhalten – unabhängig davon, ob analog oder digital archiviert wird.

Die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen lässt sich mit einigen bewährten Maßnahmen deutlich vereinfachen:

  • Einheitliche Ablagestruktur schaffen: Klare Ordner- und Dateinamen, getrennt nach Kalenderjahren und Dokumentarten (z. B. Rechnungen, Verträge, Kassenbelege).

  • Digitale Archivierung nutzen: Dokumente regelmäßig scannen oder digital ablegen – z. B. auf einem sicheren Server, externen Datenträgern oder in einer zertifizierten Cloudlösung wie FreeFinance.

  • Archivierungspflicht in der Buchhaltungssoftware aktiv nutzen: Moderne EDV-Systeme ermöglichen automatisierte Fristenverwaltung und Zugriffskontrollen.

  • Verantwortlichkeiten intern klären: Wer ist für welche Dokumente zuständig? Regelmäßige Überprüfung durch Buchhaltung oder Steuerberatung hilft, Fristversäumnisse zu vermeiden.

  • Jährliche Fristenkontrolle einplanen: Welche Unterlagen dürfen gelöscht werden? Was muss noch aufbewahrt werden? Einmal jährlich prüfen spart Aufwand und Risiken.

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Quellen