Den Freibetrag können alle lohnsteuerpflichtigen Personen beanspruchen.
Bei selbständig tätigen natürlichen Personen mit unternehmerischem Gewinn, also einkommensteuerpflichtigen Personen, betrifft der Freibetrag einen bestimmten Teil des Gewinns und bei unselbstständigen Einkünften von lohnsteuerpflichtigen Personen betrifft er Teile der Lohnkosten.
Selbstständige Einkünfte:
Anspruchsberechtigt sind alle natürlichen Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit, das umfasst Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Arbeit, erzielen.
Unselbstständige Einkünfte
Bei unselbstständigen Einkünften können alle lohnsteuerpflichtigen Arbeit- und Dienstnehmer den Freibetrag im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung in Anspruch nehmen.