Bei der Basispauschalierung werden die Betriebsausgaben als Pauschalbetrag aus dem Netto-Umsatz berechnet. Zusätzlich können noch spezielle Ausgaben geltend gemacht werden.
- Im Regelfall ist die Betriebsausgabenpauschale mit 12 Prozent des Netto-Umsatzes anzusetzen, wobei als Netto-Umsatz alle Verkäufe ohne Umsatzsteuer gelten.
Die Pauschalierung wird als Gewinnermittlung nach Durchschnittssteuersätzen bezeichnet und ist gesetzlich in § 17 EStG geregelt.
- Sie ist als Alternative zur vollständigen bzw. Vereinfachung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A) zu sehen.
Durch die Pauschalierung ist das Unternehmen nicht mehr verpflichtet, alle Ausgabenbelege zu sammeln und diese dann summiert dem Finanzamt zu übermitteln.
- Es empfiehlt sich jedoch, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung trotzdem durchzuführen, um zu sehen, ob es durch die Pauschalierung überhaupt zu einem Vorteil kommt.
Der Wechsel zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Pauschalierung ist prinzipiell in jedem Kalenderjahr möglich.
-
Eine Ausnahme stellt die Basispauschalierung dar, bei der eine Sperrfrist von 5 Jahren eingehalten werden muss.
-
Erst nach Ablauf dieser Dauer kann wieder ein Wechsel der Gewinnermittlungsart durchgeführt werden.