Genossenschaft ⇒ Erklärung & Gründung

Die Genossenschaft ist gem. § 1 GenG eine Personenvereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit, die darauf abzielt, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu fördern. Als rechtliche Organisationsform ist sie ideal für Kooperationen und bietet eine flexible und gemeinschaftsorientierte Struktur.

Genossenschaft – auf einen Blick

Die 7 wichtigsten Fakten zu Genossenschaften
Definition Eine Genossenschaft ist gemäß § 1 Genossenschaftsgesetz (GenG) eine Personenvereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit ohne feste Mitgliederanzahl, die darauf abzielt, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu fördern.
Merkmale Genossenschaften sind durch ihre demokratische Struktur, die Selbstverantwortung und die Förderung ihrer Mitglieder gekennzeichnet.
Rechtspersönlichkeit Eine Genossenschaft kann laut § 12 GenG als Unternehmen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum sowie weitere dingliche Rechte auch an Grundstücken erwerben und als eigene Rechtspersönlichkeit sowohl klagen als auch geklagt werden.
Gründung Die Gründung einer Genossenschaft erfolgt gemäß § 3 GenG durch die Annahme einer Genossenschaftsfirma, die schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrages (Statuts) und die Eintragung dieses Vertrages in das Firmenbuch.
Buchhaltung Genossenschaften müssen entsprechend der Bestimmungen in den §§ 189 ff. UGB eine ordnungsgemäße Buchhaltung führen.
Vorteile Vorteile einer Genossenschaft umfassen unter anderem die Zusammenarbeit auf Augenhöhe, gemeinschaftliche Ressourcen und ein geringes Mindestkapital. Das macht die Genossenschaft zur idealen Rechtsform für die Kooperation von Unternehmen oder Privatpersonen, die partnerschaftlich organisiert ein gemeinsames Ziel verfolgen und z. B. Kostenvorteile mithilfe der Kooperation generieren können.
Bestimmungen Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Organisationsform Genossenschaft sind im Genossenschaftsgesetz (GenG) und für die operativen Abläufe der Geschäftstätigkeit des Unternehmens unter anderem im Unternehmensgesetzbuch (UGB) festgelegt.

Genossenschaft

Die Genossenschaft ist in § 1 GenG definiert als Personenvereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit, die auf die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnisse ihrer Mitglieder ausgerichtet ist. Als Rechtsform bietet sie eine flexible und gemeinschaftsorientierte Unternehmensstruktur und ist damit eine ideale Organisationsform für Kooperationen von Unternehmen und Personen.

Genossenschaft: Übersicht

Eine Genossenschaft ist eine Rechtsform, die sich durch eine gemeinschaftliche Struktur und den Förderauftrag für ihre Mitglieder auszeichnet. Sie kann in verschiedenen Bereichen wie Wohnbau, Landwirtschaft, Handel oder Dienstleistungen tätig sein.

Grundprinzipien einer Genossenschaft:

  • Selbsthilfe: Gemäß § 1 Abs. 1 GenG arbeiten die Mitglieder zusammen, um gemeinsame wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Ziele zu erreichen.

  • Selbstverantwortung: Die Mitglieder übernehmen eine aktive Rolle in der Verwaltung und Entscheidungsfindung, wie es durch verschiedene Bestimmungen im Genossenschaftsgesetz (GenG) vorgesehen ist. Aus den Bestimmungen in § 1, § 5, § 23 und § 27 GenG lässt sich ableiten, dass die Mitglieder einer Genossenschaft eine zentrale Rolle in allen wichtigen Entscheidungsprozessen spielen – sei es durch die Wahl des Vorstands, die Teilnahme an der Generalversammlung oder durch die Bedingungen, die im Genossenschaftsvertrag festgelegt sind.

  • Demokratische Kontrolle: Die Kontrolle wird durch die Wahl des Vorstands (§ 23 GenG) und das Stimmrecht jedes Mitglieds in der Generalversammlung (§ 27 Abs. 2 GenG) gewährleistet.

Ziele einer Genossenschaft:

  • Förderung der Mitglieder: Gemäß § 1 GenG fördert die Genossenschaft die Interessen ihrer Mitglieder.

  • Gemeinschaftlicher Erfolg: Kooperation und gemeinschaftliches Handeln sichern den wirtschaftlichen Erfolg der Mitglieder.

Zentrale Merkmale von Genossenschaften:

  • Gründung: Die Gründung einer Genossenschaft erfordert mindestens zwei Personen und eine schriftliche Satzung (schriftlicher Genossenschaftsvertrag, auch als Statut bezeichnet – § 1 und § 3 GenG).

  • Firmenbuch: Die Eintragung im Firmenbuch ist ebenfalls notwendig (§ 3 GenG).

  • Firmenwortlaut: Die Firma der Genossenschaft muss die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ enthalten. Die Bezeichnung kann abgekürzt werden, z. B. mit „e. Gen.“.

  • Stammkapital: Für die Gründung ist im maßgebenden Genossenschaftsgesetz (GenG) kein Mindestkapital festgeschrieben.

  • Rechtspersönlichkeit: Eine Genossenschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit, die es ihr ermöglicht, als juristische Person aufzutreten (§ 1 GenG).

  • Unternehmensführung: Die Leitung einer Genossenschaft erfolgt durch den Vorstand, der von den Mitgliedern gewählt wird (§ 15 GenG).

  • Haftung: Die Haftung der Mitglieder ist in der Regel auf ihre Geschäftsanteile beschränkt, es sei denn, die der Genossenschaftsvertrag sieht eine andere Regelung vor. Die Genossenschaft kann gemäß § 2 GenG mit unbeschränkter oder beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet werden.

  • Buchführung: Genossenschaften sind zur ordnungsgemäßen Buchhaltung verpflichtet und müssen jährlich einen Jahresabschluss erstellen (§§ 189 ff. UGB).

Personenvereinigungen

Die Personenvereinigung ist ein zentrales Element von Genossenschaften. Personenvereinigungen bestehen aus einer Gruppe von Personen, die sich zusammenschließen, um gemeinsame wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Ziele zu erreichen.

Rechtsform und Struktur

Genossenschaften sind juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die es ihnen ermöglicht, als eigenständige Einheiten aufzutreten, Verträge abzuschließen und rechtliche Ansprüche geltend zu machen.

  • Die Leitung erfolgt durch einen von den Mitgliedern gewählten Vorstand (§ 15 Abs. 1 GenG), der durch einen ebenfalls gewählten Aufsichtsrat überwacht wird (§ 24 GenG).

  • Die Generalversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan, in dem grundlegende Entscheidungen getroffen werden (§ 27 GenG).

Aufsichtsrat:

Ein Aufsichtsrat muss eingerichtet werden, wenn die Genossenschaft dauerhaft mindestens 40 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 24 Abs. 1 GenG).

  • Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden und nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören dürfen.

  • Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung, prüft die Buchhaltung der Genossenschaft und berichtet der Generalversammlung jährlich über die Überprüfung der Jahresabschlüsse.

Kapital bei Genossenschaften

Eine Besonderheit der Genossenschaften ist, dass kein festes Mindestkapital erforderlich ist.

  • Die Höhe des Kapitals orientiert sich an den Bedürfnissen und dem Umfang der Genossenschaft sowie den Bestimmungen der Satzung.

  • Mitglieder zeichnen Geschäftsanteile, deren Nennbetrag und Anzahl in der Satzung festgelegt sind (§ 5 Z. 5 GenG).

  • Diese Flexibilität macht Genossenschaften besonders attraktiv für kleinere Unternehmen, da sie keine hohen Kapitaleinlagen wie bei Kapitalgesellschaften erfordern.

  • Die Kapitalbeschaffung kann je nach Bedarf und Satzung flexibel gestaltet werden, was eine Anpassung an wirtschaftliche Anforderungen ermöglicht.

Steuern und Abgaben

Genossenschaften unterliegen in Österreich der verschiedenen Steuer- und Abgabenpflichten:

Die Gewinne einer Genossenschaft werden mit einer Körperschaftsteuer (KÖSt) in Höhe von 23 % besteuert. Für Ausschüttungen aus Genossenschaftsanteilen muss die Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % ans Finanzamt abgeführt werden.

  • Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften gibt es bei Genossenschaften keine Mindestkörperschaftsteuer, was sie in finanzieller Hinsicht flexibler macht.

Dient die Personenvereinigung mildtätigen und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege und/oder Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge, kann sie von der Kommunalsteuer (KommSt) befreit werden.

Umsatzsteuer (USt):

Genossenschaften sind umsatzsteuerpflichtig und müssen die Umsatzsteuer (USt) bzw. Mehrwertsteuer auf ihre Lieferungen und Leistungen erheben und abführen.

  • Der allgemeine Steuersatz beträgt 20 %, für bestimmte Waren und Dienstleistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 10 % oder 13 %.

Körperschaftsteuer (KÖSt):

Die Gewinne einer Genossenschaft werden mit einer Körperschaftsteuer (KÖSt) in Höhe von 23 % besteuert.

  • Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften gibt es bei Genossenschaften keine Mindestkörperschaftsteuer, was sie in finanzieller Hinsicht flexibler macht.

Kapitalertragsteuer (KESt):

Für Ausschüttungen aus Genossenschaftsanteilen muss die Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % ans Finanzamt abgeführt werden.

Kommunalsteuer (KommSt):

Genossenschaften sind – sofern sie Arbeitslöhne an Dienstnehmer in einer inländischen Betriebsstätte auszahlen – in der Gemeinde des Firmensitzes grundsätzlich kommunalsteuerpflichtig und müssen die Kommunalsteuer (KommSt) entsprechend abführen.

  • Ausnahme: Dient die Personenvereinigung mildtätigen und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege und/oder Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge, kann sie von der Kommunalsteuer befreit werden.

Lohnsteuer und Sozialabgaben:

Für ihre Arbeitnehmer müssen Genossenschaften Lohnsteuer und Sozialabgaben (siehe auch Lohn- und gehaltsabhängige Abgaben) entrichten.

  • Diese Abgaben sind auf die Gehälter und Löhne der Beschäftigten zu zahlen und umfassen unter anderem Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung.

Organisation von Unternehmen in Genossenschaftsform

Die Organisation einer Genossenschaft basiert auf drei Hauptorganen: dem Vorstand, dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung.

Diese Struktur stellt sicher, dass die Genossenschaft demokratisch geführt wird und alle Mitglieder in Entscheidungsprozesse eingebunden sind.

Vorstand: geschäftsführendes Organ einer Genossenschaft

Der Vorstand ist für die laufende Geschäftsführung der Genossenschaft verantwortlich. Er wird von den Mitgliedern der Generalversammlung gewählt und führt die täglichen Geschäfte der Genossenschaft.

  • Der Vorstand vertritt die Genossenschaft nach außen und ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig (§§ 15 ff. GenG).

  • Weiters kann der Vorstand haupt- oder ehrenamtlich tätig sein – im Falle einer ehrenamtlichen Ausübung entfällt die Sozialversicherungspflicht.

Aufsichtsrat: Kontrollorgan einer Genossenschaft

Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstands und stellt sicher, dass die Geschäfte der Genossenschaft im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen geführt werden.

  • Ein Aufsichtsrat ist obligatorisch, wenn die Genossenschaft dauerhaft mindestens 40 Arbeitnehmer beschäftigt.

  • Der Aufsichtsrat muss eine Mitgliederzahl von mindestens drei aufweisen, die nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören dürfen (§ 24 GenG).

Generalversammlung: oberstes Organ einer Genossenschaft

Die Generalversammlung ist die Gesellschafterversammlung der Genossenschaft und damit das oberste Entscheidungsorgan der Genossenschaft. Hier haben alle Mitglieder die Möglichkeit, über wichtige Angelegenheiten der Genossenschaft abzustimmen, wie z. B. die Wahl des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Genehmigung des Jahresabschlusses und wesentliche strategische Entscheidungen.

  • Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme, unabhängig von der Höhe seines Kapitalanteils (§ 27 GenG).

Gewerbliche Geschäftsführung:

Ist die Genossenschaft gewerblich tätig, muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer installiert werden.

  • Diese Funktion kann ein Mitglied des Vorstands oder ein Mitarbeiter gemäß der Bestimmungen in § 39 GewO ausüben.

Buchhaltung und Rechnungslegung

Genossenschaften in Österreich sind zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet und unterliegen den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB).

Die Buchhaltung muss alle Geschäftsvorfälle dokumentieren:

Jahresabschluss:

Der Jahresabschluss dient als Grundlage für die wirtschaftliche Beurteilung durch Mitglieder und Revisionsverbände. Je nach Größe der Genossenschaft kann auch ein Anhang und Lagebericht erforderlich sein (§ 22 GenG, § 221 UGB).

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Revision:

Genossenschaften müssen sich regelmäßig einer Revision unterziehen:

  • Gemäß § 22 GenG sowie § 1 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG) müssen Genossenschaften durch einen unabhängigen und weisungsfreien Revisor mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr geprüft werden.

  • Diese Überprüfung betrifft die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Einrichtungen der Genossenschaft, die Rechnungslegung und die Geschäftsführung hinsichtlich Erfüllung des Förderungsauftrags und der Wirtschaftlichkeit.

  • Weiters werden im Zuge der Revision die Zweckmäßigkeit der Genossenschaft sowie Stand und Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geprüft.

Genossenschaft gründen

Der erste Schritt der Genossenschaftsgründung besteht in der Erstellung des Genossenschaftsvertrages (Statut bzw. Satzung), in dem wichtige Bestimmungen wie die Firma, der Sitz, der Zweck der Genossenschaft und die Bedingungen für den Eintritt der Mitglieder festgelegt werden (§ 3 GenG).

Mitgliederzahl:

Die Gründung erfordert keine Mindestzahl von Mitgliedern, gestartet kann eine Genossenschaft aber nur von zumindest zwei Personen werden.

Firmenbucheintrag:

Nach der Erstellung des Statuts muss die Genossenschaft im Firmenbuch eingetragen werden. Dies verleiht der Genossenschaft ihre Rechtsfähigkeit und ermöglicht es ihr, rechtlich als eigenständige juristische Person aufzutreten (§ 3 GenG).

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Gewerbeanmeldung:

Will die Genossenschaft gewerblich tätig sein, muss nach erfolgter Eintragung ins Firmenbuch ein Gewerbe angemeldet und damit die Gewerbeberechtigung erlangt werden. Die Gewerbeanmeldung folgt dabei den für jedes gewerbliche Unternehmen und jede selbstständige gewerbliche Tätigkeit vorgesehen Schritten:

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Mitgliedschaft im Revisionsverband:

Vor der Eintragung ins Firmenbuch muss eine Aufnahmezusage eines anerkannten Revisionsverbandes vorliegen. Dieser Schritt stellt sicher, dass die Genossenschaft den gesetzlichen Anforderungen entspricht und regelmäßig geprüft wird (§ 22 GenG).

Gründungskosten

Die Kosten für die Gründung einer Genossenschaft variieren je nach Umfang und spezifischen Anforderungen, umfassen jedoch typischerweise folgende Posten:

  • Gerichtliche Eingaben- und Eintragungskosten: Diese fallen bei der Eintragung der Genossenschaft ins Firmenbuch an. Die Kosten können durch die Inanspruchnahme von Begünstigungen des Neugründungsförderungsgesetzes reduziert werden.

  • Mitgliedschaft im Revisionsverband: Für die Aufnahme in einen Revisionsverband fallen einmalige und laufende Kosten an, die abhängig von der Größe und dem Umfang der Genossenschaft sind.

  • Notar und notarielle Beglaubigung: Laut § 7 GenG ist für die Gründung einer Genossenschaft keine notarielle Beglaubigung notwendig, wenn die beglaubigten Unterschriften der Beteiligten bei Gericht bereits vorliegen. Die Gründung erfolgt durch die Annahme einer Genossenschaftsfirma, die schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrages und die Eintragung dieses Vertrages in das Firmenbuch, ohne dass ein Notar beteiligt werden muss.

Die Gründungskosten sollten bei der Planung der Genossenschaft berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um den Gründungsprozess erfolgreich abzuschließen.

Vorteile unternehmerischer Genossenschaften

Unternehmerische Genossenschaften bieten eine Vielzahl von Vorteilen, die sie zu einer attraktiven Rechtsform machen:

  • Kein Mindestkapital: Die Gründung einer Genossenschaft erfordert kein festes Mindestkapital, was den Einstieg erleichtert und finanzielle Hürden senkt.

  • Geringe Gründungskosten: Die Gründungskosten sind vergleichsweise niedrig, da keine notarielle Beglaubigung erforderlich ist und die Eintragung ins Firmenbuch unkompliziert ist.

  • Keine Mindestkörperschaftsteuer: Genossenschaften unterliegen der Körperschaftsteuer von 23 %, es gibt jedoch keine Mindest-Körperschaftsteuer, was die finanzielle Belastung verringert.

  • Flexible Satzungsgestaltung: Die Satzung kann flexibel gestaltet werden, um maßgeschneiderte Lösungen für die spezifischen Bedürfnisse der Genossenschaft zu ermöglichen.

  • Geringer laufender Rechtsformaufwand: Im laufenden Betrieb fallen weniger formale Anforderungen an, z.B. keine notarielle Beurkundung bei Generalversammlungen und einfache Einberufung dieser Versammlungen.

  • Einfache Ein- und Austrittsmöglichkeiten: Mitglieder können unkompliziert und kostengünstig ein- und austreten, Geschäftsanteile können leicht übertragen werden.

  • Erhöhte Sicherheit für Mitglieder: Die Wirtschaftlichkeitsberechnung bei der Gründung und die verpflichtende Genossenschaftsrevision erhöhen die Sicherheit für die Mitglieder.

  • Mitbestimmung der Mitglieder: Die Generalversammlung als höchstes Organ gewährleistet, dass die Mitglieder aktiv in die Entscheidungsprozesse eingebunden sind und ihre Interessen vertreten können.

Potenzielle Nachteile einer Genossenschaft:

Trotz der vielen Vorteile gibt es auch potenzielle Nachteile, die bei der Wahl der Genossenschaft als Rechtsform berücksichtigt werden sollten:

  1. Komplexe Entscheidungsfindung: Aufgrund der demokratischen Struktur können Entscheidungsprozesse länger dauern, insbesondere wenn viele Mitglieder beteiligt sind.

  2. Begrenzte Kapitalbeschaffung: Im Vergleich zu Kapitalgesellschaften können Genossenschaften Schwierigkeiten haben, größere Mengen an Kapital zu beschaffen, da sie auf die Einlagen ihrer Mitglieder angewiesen sind.

  3. Verpflichtende Mitgliedschaft im Revisionsverband: Die regelmäßigen Prüfungen durch den Revisionsverband verursachen laufende Kosten, die besonders für kleinere Genossenschaften spürbar sein können.

  4. Haftungsbeschränkungen: Obwohl die Haftung meist auf die Geschäftsanteile beschränkt ist, können in bestimmten Situationen zusätzliche Verpflichtungen für die Mitglieder entstehen, insbesondere bei Liquidation oder Insolvenz der Genossenschaft.

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Quellen