Nicht abnutzbares Anlagevermögen umfasst Vermögenswerte, die keiner Abnutzung unterliegen und somit nicht abgeschrieben werden.
- Typische Beispiele sind Grundstücke und Beteiligungen an anderen Unternehmen.
Diese Vermögenswerte werden ebenfalls zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet und verbleiben in der Bilanz zu diesem Wert, sofern keine dauerhafte Wertminderung eintritt.
Bei nicht abnutzbarem Anlagevermögen ist regelmäßig zu prüfen, ob eine Wertminderung vorliegt. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung musst der niedrigere Teilwert angesetzt werden (strenges Niederstwertprinzip).
- Bei Finanzanlagen dürfen solche Abschreibungen auch dann vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist (gemildertes Niederstwertprinzip).