Die betrieblichen Aufzeichnungen stellen eine zentrale Säule in der Dokumentation des Unternehmensablaufs und der Unternehmenskennzahlen sowohl nach innen als auch nach außen dar.
- Anhand dieser Aufzeichnungen erfolgt die Planung und Steuerung des Unternehmensgeschehens, die Steuerbemessung durch das Finanzamt und diese Kennzahlen dienen ebenso dem Gläubigerschutz.
Grundsätzlich sind alle Aufzeichnungen spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des aktuellen Geschäftsmonats durchzuführen.
- Dieser Termin ist für die Verrichtung einer korrekten Umsatzsteuervoranmeldung notwendig.
Bei Kleinunternehmern bzw. unecht steuerbefreiten Unternehmern sind die Aufzeichnungen spätestens zu Quartalsende durchzuführen.
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Unter den § 131 und § 132 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind die Vorschriften zur Aufzeichnung und Ordnungsmäßigkeit geregelt.