Freies Gewerbe ⇒ Gewerbe ohne Befähigungsnachweis

Freie Gewerbe in Österreich können ohne Befähigungsnachweis ausgeübt werden. Die „Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe“ des BMAW enthält alle ohne besondere Befähigungsnachweise zulässigen gewerblichen Tätigkeiten. Dennoch gelten auch für sie allgemeine Voraussetzungen wie Gewerbeberechtigung, steuerliche und soziale Pflichten.

Freies Gewerbe – auf einen Blick

Die 7 wichtigsten Fakten zu freien Gewerben

Definition

Freie Gewerbe umfassen alle gewerblichen Tätigkeiten, die ohne Nachweis einer besonderen fachlichen Befähigung ausgeübt werden dürfen. Die Erteilung der Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein) ist Voraussetzung zur Ausübung eines freien Gewerbes.

Beispiele

Zu den häufigsten freien Gewerben zählen Handelsgewerbe, Fotografen, Eventplanung, Unternehmensberatung (ohne rechtliche oder steuerliche Beratung), IT-Dienstleistungen und einfache handwerkliche Tätigkeiten.

Rechtsformen

Freie Gewerbe können in allen üblichen Rechtsformen ausgeübt werden, etwa als Einzelunternehmen, in einer Personengesellschaft (KG, OG, GesbR), Kapitalgesellschaft (GmbH, FlexKapG) oder sogar nebenberuflich. Die Wahl beeinflusst unter anderem Haftung und Steuerpflichten.

Besonderheiten

Im Gegensatz zu reglementierten Gewerben entfällt für freie Gewerbe der Nachweis eines Meisterbriefs, einer Ausbildung oder spezifischer Qualifikationen. Dies erleichtert die Selbstständigkeit.

Unterscheidung

  • Reglementierte Gewerbe erfordern spezielle Nachweise wie Befähigungsprüfungen oder Konzessionen.
  • Freie Gewerbe zeichnen sich durch niedrigere Einstiegshürden und größere Flexibilität aus.

Gewerbeanmeldung

Auch für freie Gewerbe ist eine Gewerbeanmeldung entsprechend der Bestimmungen in den §§ 339 ff. GewO bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich. Notwendig sind ein gültiger Identitätsnachweis, ein Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel.

Bestimmungen

Rechtsgrundlage für alle Gewerbeangelegenheiten ist die Gewerbeordnung 1994 (GewO). Trotz fehlender Nachweispflicht für Befähigungen müssen auch freie Gewerbe steuerliche und soziale Verpflichtungen einhalten, z. B. Anmeldung bei der Sozialversicherung (SVS) und Abgabe der Steuererklärungen beim Finanzamt.

Freies Gewerbe

Ein freies Gewerbe in Österreich bezeichnet eine gewerbliche Tätigkeit, die ohne Befähigungsnachweis gemäß § 5 Abs. 2 GewO ausgeübt werden kann. Dazu zählen z. B. Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie einfache handwerkliche Tätigkeiten und alle weiteren freien Gewerbe laut bundeseinheitlicher Liste. Die Anmeldung erfolgt bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde oder online im GISA und unterliegt den allgemeinen steuerlichen und sozialen Verpflichtungen.

Definition: Was ist ein freies Gewerbe?

In Österreich ist ein freies Gewerbe eine gewerbliche Tätigkeit, die ohne speziellen Befähigungsnachweis oder (nachzuweisende) fachliche Qualifikationen ausgeübt werden kann. Es genügt, die allgemeinen Voraussetzungen gemäß §§ 8 bis 15 Gewerbeordnung (GewO) zu erfüllen, um die Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein) zu erlangen und eine solche Tätigkeit aufzunehmen.

Das freie Gewerbe ist in Österreich im Rahmen der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Gemäß § 5 Abs. 2 GewO handelt es sich dabei um Tätigkeiten, die keinen besonderen Befähigungsnachweis erfordern.

Diese Gewerbeform ermöglicht es Gewerbetreibenden, ohne spezifische Ausbildungen, Prüfungen oder berufliche Nachweise eine selbstständige Tätigkeit auszuüben.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen, die für die Ausübung eines freien Gewerbes und entsprechender Gewerbeanmeldungen erfüllt sein müssen, gehören:

  • Geschäftsfähigkeit: Der Gewerbetreibende muss volljährig und handlungsfähig sein.

  • Staatsbürgerschaft: Es wird die Staatsbürgerschaft eines EU-/EWR-Landes oder der Schweiz vorausgesetzt. Für Drittstaatsangehörige ist eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung erforderlich.

  • Keine Ausschlussgründe: Schwere Vorstrafen oder finanzielle Unregelmäßigkeiten wie Insolvenz können zur Ablehnung der Gewerbeanmeldung und damit dem Ausschluss aus der Gewerbeberechtigung führen (§ 13 GewO).

Das freie Gewerbe ist besonders interessant für Existenzgründer, da der Einstieg aufgrund des Wegfalls von Nachweispflichten relativ einfach ist. Typische Tätigkeiten im Rahmen eines freien Gewerbes sind beispielsweise Handel, Dienstleistungen oder bestimmte handwerkliche Arbeiten.

Die Abgrenzung zu reglementierten Gewerben ist in der Gewerbeordnung klar definiert: Reglementierte Gewerbe erfordern stets einen Befähigungsnachweis, etwa in Form eines Meistertitels, eines Studiums oder einer spezifischen beruflichen Qualifikation (§ 18 GewO).

Beispiele und Merkmale für freie Gewerbe

Freie Gewerbe umfassen eine Vielzahl an Tätigkeiten, die ohne Befähigungsnachweis ausgeübt werden können. Typische Beispiele sind Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie einfache handwerkliche Tätigkeiten, die keinen spezifischen Nachweis erfordern.

Die Bandbreite der freien Gewerbe in Österreich ist groß und umfasst Tätigkeiten, die keinen besonderen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erfordern.

Gemäß § 5 Abs. 2 GewO dürfen diese Tätigkeiten von jeder geschäftsfähigen Person ausgeübt werden, die die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt.

Zu den häufigsten Beispielen zählen:

  • Handelsgewerbe: Einzelhandel, Großhandel und Online-Shops.

  • Dienstleistungsgewerbe: Büroservice, Marketingberatung, Coaching oder IT-Dienstleistungen.

  • Handwerkliche Tätigkeiten: Gebäudereinigung, Kleinreparaturen oder ähnliche Arbeiten, die keine Meisterprüfung oder andere spezifische Qualifikationen voraussetzen.

Ein zentrales Merkmal freier Gewerbe ist, dass sie keiner spezifischen fachlichen Überprüfung durch die Gewerbebehörde unterliegen. Dennoch gelten allgemeine Vorschriften wie Hygienebestimmungen oder Arbeitsschutzregelungen, wenn diese für die jeweilige Tätigkeit relevant sind.

Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe

Die bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe enthält alle in Österreich anerkannten Tätigkeiten, die ohne Befähigungsnachweis ausgeübt werden dürfen. Sie dient als klare Orientierung für Gewerbetreibende und Behörden.

Die bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe ist eine wichtige Grundlage für die Ausübung freier Tätigkeiten in Österreich.

Diese Liste, die auf Basis der Gewerbeordnung (GewO) erstellt wird, enthält alle Tätigkeiten, die ohne Nachweis einer spezifischen Befähigung selbstständig ausgeübt werden können. Sie gewährleistet eine österreichweit einheitliche Regelung und minimiert Unklarheiten für Gewerbetreibende und Behörden.

Die Liste deckt eine Vielzahl an Tätigkeiten ab, darunter:

  • Handel (z. B. Einzelhandel und Online-Shops).

  • Dienstleistungen (z. B. Büroservice oder Coaching).

  • Bestimmte handwerkliche Arbeiten (z. B. Gebäudereinigung).

Die Verantwortung für die regelmäßige Aktualisierung der Liste liegt beim herausgebenden Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW).

Gewerbetreibende können die Liste online herunterladen oder bei ihrer regionalen Gewerbebehörde nachfragen, ob ihre Tätigkeit in der Liste enthalten ist.

Die Liste bietet eine klare Abgrenzung zu reglementierten Gewerben, die gemäß § 18 GewO stets einen Befähigungsnachweis erfordern.

Liste der freien Gewerbe online

Die Liste aller gemäß Gewerbeordnung 1994 (GewO) frei ausübbaren Gewerbetätigkeiten finden Sie in aktueller Fassung auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW):

Liste freier Gewerbe in Österreich

Anmeldung eines freien Gewerbes

Die Anmeldung eines freien Gewerbes in Österreich erfolgt bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde (Bezirksverwaltungsbehörde). Der Prozess ist unkompliziert und erfordert nur die Einreichung grundlegender Unterlagen.

Die Anmeldung eines freien Gewerbes in Österreich erfolgt gemäß § 339 GewO bei der örtlich zuständige Gewerbebehörde, also entweder dem Magistrat, der Bezirkshauptmannschaft oder in Wien dem Bezirksamt des geplanten Gewerbestandorts oder bei bestimmten Gewerben der MA 63 (Gewerberecht).

Die Anmeldung kann persönlich, postalisch oder online via Gewerbe­informations­system Austria (GISA) durchgeführt werden. Die konkreten Bestimmungen zur Gewerbeanmeldung sind in den §§ 339 ff. GewO zu finden.

Die wichtigsten erforderlichen Unterlagen sind:

  • Ein gültiger Lichtbildausweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis).

  • Nachweis der Staatsbürgerschaft oder eines gültigen Aufenthaltsstatus.

  • Falls zutreffend: ein Firmenbuchauszug für juristische Personen.

  • Gegebenenfalls eine Geburtsurkunde und ein Meldezettel.

Nach Prüfung der Unterlagen stellt die Behörde die Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein) aus, die zur Ausübung des freien Gewerbes berechtigt. Die detaillierten Schritte der Gewerbeanmeldung, wie sie sowohl für freie als auch reglementierte Gewerbe gelten, und Sonderfälle finden Sie hier:

Mehr zum Thema

Freies Gewerbe anmelden: Kosten

Die Anmeldung eines freien Gewerbes ist in Österreich kostenlos – das gilt auch für reglementierte Gewerbe.

Für Gewerbeverfahren und Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) fallen ebenfalls keine Kosten an, da diese Verfahren gemäß § 333a GewO von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit sind.

Unterschiede zu reglementierten Gewerben

Freie Gewerbe erfordern keinen Befähigungsnachweis, im Gegensatz zu reglementierten Gewerben, die eine spezifische Qualifikation oder Ausbildung voraussetzen.

Der zentrale Unterschied zwischen freien Gewerben und reglementierten Gewerben liegt in den Voraussetzungen zur Ausübung der Tätigkeit. Während freie Gewerbe gemäß § 5 Abs. 2 GewO ohne Nachweis spezieller Befähigungen ausgeübt werden können, ist bei reglementierten Gewerben gemäß § 18 GewO ein Befähigungsnachweis zwingend erforderlich.

Ein Befähigungsnachweis kann unter anderem bestehen aus:

  • Einer abgeschlossenen fachspezifischen Ausbildung (z. B. Meisterprüfung)

  • Relevanter Berufserfahrung

  • Bestimmten staatlichen oder beruflichen Zulassungen (z. B. für Ärzte, Architekten)

Vergleich Merkmale freies Gewerbe und reglementiertes Gewerbe
Freie Gewerbe
(§ 5 Abs. 2 GewO)
  • Zeichnen sich durch ihre Zugänglichkeit aus, was sie besonders für Existenzgründer attraktiv macht.
  • Trotz der Unterschiede gelten für beide Gewerbeformen die allgemeinen Regelungen der Gewerbeordnung.
  • Daher gelten die Verpflichtungen zur Gewerbeanmeldung und die Einhaltung betrieblicher Vorschriften auch für freie Gewerbe.
Reglementierte Gewerbe
(§ 94 GewO, § 31 GewO)
  • Sind oft mit erhöhten Anforderungen verbunden, da sie Tätigkeiten umfassen, die spezifisches Fachwissen oder besondere Verantwortung erfordern.
  • Beispiele dafür sind etwa Gewerbe im Gesundheitswesen, bei Rechtsberufen oder im Bereich des Bauwesens.
  • Die Gewerbebehörde prüft bei der Anmeldung eines reglementierten Gewerbes die Erfüllung der erforderlichen Nachweise.

Steuerliche und soziale Pflichten

Betreiber freier Gewerbe unterliegen den allgemeinen steuerlichen Pflichten und der Sozialversicherungspflicht. Kleinunternehmer können unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen.

Auch wenn freie Gewerbe ohne Befähigungsnachweis betrieben werden können, gelten für die Steuern und soziale Absicherung dieselben Pflichten wie bei anderen Gewerbearten:

Unabhängig von der Art des Gewerbes müssen die jeweiligen Fristen und Meldepflichten bei den zuständigen Behörden eingehalten werden, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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