Eine besondere, im Steuerrecht verankerte Form der Abschreibung ist die Teilwertabschreibung. Die Teilwertabschreibung betrifft die Bewertung von Vermögensgegenständen.
- Vermögensgegenstände werden zum Anschaffungswert oder zum niedrigeren Teilwert bilanziert, wenn eine dauerhafte Wertminderung vorliegt.
Eine dauerhafte Wertminderung liegt vor, wenn es unwahrscheinlich ist, dass der ursprüngliche Anschaffungswert zeitnah wieder erreicht wird. Typische Gründe für eine Teilwertabschreibung können technologische Veralterung, Marktänderungen oder Schäden sein.
- Die Bewertungsbestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) legen fest, dass abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibung (AfA), anzusetzen sind.
Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung muss der niedrigere Teilwert angesetzt werden.
- Auch andere Wirtschaftsgüter, insbesondere Grund und Boden, Beteiligungen, Wertpapiere und Umlaufgüter, können bzw. müssen bei Wertminderungen anstelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden.
Der Teilwert ist jener Betrag, den ein Erwerber des gesamten Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.